Planungsdokumente: 10-127
Begründung B-Plan 10-127
1.1. Planungsgegenstand
Die bestehende städtebauliche Ordnung des Plangebiets soll mittels Festsetzungen zum baulichen Maß und der baulichen Art der Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.
1.1.1. Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
Das seit Jahren anhaltende Wachstum der Stadt Berlin spiegelt sich auch in den Siedlungsgebieten Biesdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf im Bezirk Marzahn-Hellersdorf wider, indem die Bautätigkeit kontinuierlich zunimmt. Die Bezirksverwaltung erhält regelmäßig neue Anträge auf Baugenehmigungen und Bauvoranfragen. Oftmals handelt es sich um Bauanträge für Baulücken oder Grundstücke, die durch die Teilung größerer Einfamilienhausgrundstücke entstanden sind. Dabei wird meist der hintere Teil, der zuvor als Garten diente, als Baugrundstück verkauft.
Diese Entwicklung führt zu einer zunehmend unkoordinierten Nachverdichtung der Siedlungsgebiete im Bezirk. Auch das Plangebiet, für das der vorliegende Bebauungsplan erstellt wird, hat eine ähnliche Entwicklung durchlaufen. Das Siedlungsgebiet, das von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist, droht durch diese Entwicklung zunehmend seine charakteristischen Wohn- und Freiraumqualitäten zu verlieren.
Eine geordnete Weiterentwicklung des Gebiets ist auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts gemäß § 34 BauGB jedoch nicht möglich. Derzeit sind alle Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, hat der Bezirk gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Aufgabe, einen Bauleitplan aufzustellen.
Der Bebauungsplan ermöglicht es, die Bebauungsdichte angemessen zu regeln und einer weiteren Überformung des Siedlungsgebiets entgegenzuwirken. Durch klare Richtlinien zur Bauweise, Gestaltung sowie Position und Ausrichtung der Baukörper wird eine harmonische Integration neuer Bauvorhaben auch im Sinne der Sicherung der Zielsetzung des Flächennutzungsplans Berlin (FNP Berlin) gewährleistet, während gleichzeitig der charakteristische Stil und die Qualität des Siedlungsgebiets erhalten bleiben. Darüber hinaus schafft er Rechtssicherheit für Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen sowie Antragsteller und Antragstellerinnen von Bauvorhaben, indem klare Vorgaben zur Bebaubarkeit festgelegt werden.
Im Plangebiet sollen die Möglichkeiten der baulichen Nutzung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bestehende Potenziale sollen im Sinne einer nachhaltigen Bodennutzung ausgeschöpft werden, jedoch unter Beibehaltung des aufgelockerten und durchgrünten Charakters der Siedlung und der Einhaltung der charakteristischen Vorgartenbereiche.
Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB als Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einem Umweltbericht abgesehen (Siehe hierzu VI 1.).