1.8. Auswirkungen der Planung
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung wird im weiteren Verfahren durchgeführt und gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan werden.
Für den geplanten Umweltbericht sind die Gliederung und die Arbeitsschritte gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) des BauGB vorgesehen. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen nachfolgend aufgeführte Fachgutachten beauftragt werden, um die mögliche Betroffenheit der unterschiedlichen Schutzgüter und Umweltbelange zu überprüfen und bewerten zu können:
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die zuständigen Behörden mit der Durchführung dieses Verfahrensschrittes aufgefordert, Stellungnahmen zu dem aus ihrer Sicht erforderlichen Umfang und De-taillierungsgrad der Umweltprüfung und zu den Fachgutachten abzugeben.
Nach der Erstellung der Umweltprüfung können ökologische Maßnahmen in Form von textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, durch die die bauleitplanerisch verursachten Eingriffe minimiert werden können.