Planungsdokumente: Bebauungsplan 9-87
Begründung Bebauungsplan 9-87
1.1. Planungsgegenstand
1.1.1. Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 9-87 umfasst eine Teilfläche des städtebaulichen Entwicklungsbereichs für das Areal des ehemaligen Güterbahnhofes Köpenick einschließlich angrenzender Flächen.
Gemäß den Prognosen des Stadtentwicklungsplanes Wohnen 2040 (StEP Wohnen 2040) werden ausgehend vom Jahr 2022 bis 2040 ca. 187.000 Menschen mehr in Berlin leben. Zu dem prognostizierten Bevölkerungswachstum kommt ein Entlastungsbedarf zur Entspannung des Wohnungsmarktes von ca. 137.000 Wohnungen. Zusammen mit einer Flächenvorsorge für Unvorhersehbares in der Größenordnung von 50.000 Wohnungen ergibt sich einen Bedarf von ca. 272.000 neuen Wohnungen. Dementsprechend sollen in dem Zeitraum zwischen 2022 und 2026 jährlich ca. 20.000 neue Wohnungen gebaut werden. Im Zeitraum 2027 bis 2031 sind dann noch mindestens 50.000 und in den Jahren 2032 bis 2040 noch mindestens 72.000 weitere Wohnungen erforderlich. Hinzu kommt ab der kommenden Legislatur die Flächensicherung für den Vorsorgebedarf.
Die Neuen Stadtquartieren sollen hierbei einen Anteil von 62.000 Wohnungen und damit rund ein Viertel des erforderlichen Neubaubedarfs und der Flächenvorsorge bis 2040 abdecken. Die Bezeichnung Neue Stadtquartiere wurde 2016 im Wohnungs- und Städtebauprogramm Wachsende Stadt eingeführt.
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes Köpenick ist eines dieser inzwischen 24 Neuen Stadtquartiere. Die nahe den S-Bahnhöfen Köpenick und Hirschgarten sowie in unmittelbarer Nachbarschaft zu erschlossenen Bestandsquartieren gelegenen Flächen bieten ein großes Potential für den Wohnungsbau und sehr gute Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen integrierten Stadtquartiers. Durch die Gebietsentwicklung einschließlich der Entwicklung von Gewerbestandorten kann ein wichtiger Beitrag zur Deckung des gesamtstädtisch vorhandenen Wohnbedarfs an bezahlbarem Wohnraum sowie des bezirksweiten Bedarfs an Arbeitsstätten und Gemeinbedarfseinrichtungen, hier insbesondere Schulen, geleistet werden. Zudem wird die Revitalisierung des seit Anfang der 1990er Jahre brachliegenden großen ehemaligen Güterbahnhofareals mit einer umfassenden Reparatur des vorhandenen Stadtgefüges einhergehen.
Als Instrument für die Planung und Umsetzung dieses komplexen Vorhabens wurde die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick beschlossen. Die entsprechenden Ziele werden durch einen städtebaulich-freiräumlichen Rahmenplan konkretisiert (siehe Kapitel III.2).
Der Bebauungsplan 9-87 schafft im Rahmen der skizzierten Gebietsentwicklung insbesondere die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung eines Wohngebietes am südlichen Rand der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme am Übergang zur Alten Erpe. Planungsrechtlich sind die vorgesehenen Bauflächen derzeit einem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und die geplante private Grünfläche überwiegend dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen (siehe Kapitel II.2.9). Durch die vorgesehene Quartiersentwicklung wird ein Planerfordernis ausgelöst, da die geplante Bebauung insbesondere hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 BauGB zulässig wäre. Die Erforderlichkeit begründet sich auch aus dem Inkrafttreten der Verordnung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereiches ehemaliger Güterbahnhof Köpenick und angrenzende Flächen am 27. Mai 2020, nach der gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen sind.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, da der Bebauungsplan im räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit den anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsgebiet steht.