1.4.9. Gestaltungsregelungen
ZF: Im Geltungsbereich werden die Dachformen als Flachdächer oder Walm- und Satteldächer festgesetzt.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.vV.M § 12 Abs. 1 AGBauGB)
Im Bebauungsplan sollen die zulässigen Dachformen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 AGBauGB festgesetzt werden. Die geplanten Festsetzungen zu den Dachformen folgen den entsprechenden konzeptionellen Aussagen des Rahmenplans. Im WA1 sollen Flachdächer zugelassen werden. Im WA2 sollen Walm- und Satteldächer zugelassen werden. Die geplanten Festsetzungen berücksichtigen die im Bestand vorhandenen Dachformen in der näheren Umgebung und sollen sicherstellen, dass sich die Neubauten in das Ortsbild einfügen.