Planungsdokumente: Bebauungsplan 9-87

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Inhaltsverzeichnis

Begründung Bebauungsplan 9-87

1.4.9. Gestaltungsregelungen

ZF: Im Geltungsbereich werden die Dachformen als Flachdächer oder Walm- und Satteldächer festgesetzt.

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.vV.M § 12 Abs. 1 AGBauGB)

Im Bebauungsplan sollen die zulässigen Dachformen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 AGBauGB festgesetzt werden. Die geplanten Festsetzungen zu den Dachformen folgen den entsprechenden konzeptionellen Aussagen des Rahmenplans. Im WA1 sollen Flachdächer zugelassen werden. Im WA2 sollen Walm- und Satteldächer zugelassen werden. Die geplanten Festsetzungen berücksichtigen die im Bestand vorhandenen Dachformen in der näheren Umgebung und sollen sicherstellen, dass sich die Neubauten in das Ortsbild einfügen.

1.4.10. Sonstige Festsetzungen

ZF: Im Geltungsbereich werden Wasserflächen festgesetzt.

(§ 9 Absatz 1 Nummer 16 BauGB)

Der Flusslauf der Alten Erpe ist im Südosten des Plangebiets teilweise Bestandteil des Bebauungsplans und soll zur Sicherung des Bestandes als Wasserfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden.

1.4.10.1. Regenwassermanagement

Auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und basierend auf den Aussagen des Grobkonzeptes Regenwasser (siehe Kapitel III.2.1) ist vorgesehen, dass im Geltungsbereich das anfallende Regenwasser auf den Grundstücksflächen zurückgehalten und/oder versickert wird. Die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet soll durch Mulden- oder Mulden-Rigolensysteme beziehungsweise durch andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung (wie z. B. Dachbegrünung) erfolgen.

Hinweis: Textliche Festsetzungen hierzu werden im weiteren Verfahren ergänzt.

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