1.2.2.7. Geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet ist mit Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser sind durch die Straßenverkehrsflächen erschlossen. Die Baufeldstruktur innerhalb des Plangebiets ist historisch gewachsen und entspricht der ortstypischen Gestalt der Einfamilienhaussiedlung. Die Bebauungsstruktur ist durchgrünt. Der Zulässigkeitsmaßstab der näheren Umgebung lässt sich auf das Plangebiet übertragen. Die Baufeldstruktur, das Maß und die Art der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebiets fügen sich in die Umgebung ein. Das Plangebiet ist damit als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen. Die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Es handelt sich um die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der keine wesentliche Änderung des sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabes beabsichtigt. Des Weiteren ist nicht von einer Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter auszugehen. Die Zulässigkeit von Vorhaben die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird durch den Bebauungsplan weder begründet noch vorbereitet. Mit dem Bebauungsplan sind weder Eingriffe noch Vorbereitungen für Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB beabsichtigt, die nicht schon nach geltendem Planungsrecht erfolgt sind oder zulässig waren. Das Bebauungsplanverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Hierbei entfällt die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4. Eine Abwägung der Auswirkungen auf die Umwelt sind im Abschnitt VIII zu finden. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sind in Kapitel VI 1. dargelegt.