Planungsdokumente: 10-127

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Inhaltsverzeichnis

Begründung B-Plan 10-127

1.2.2.7. Geltendes Planungsrecht

Das Plangebiet ist mit Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser sind durch die Straßenverkehrsflächen erschlossen. Die Baufeldstruktur innerhalb des Plangebiets ist historisch gewachsen und entspricht der ortstypischen Gestalt der Einfamilienhaussiedlung. Die Bebauungsstruktur ist durchgrünt. Der Zulässigkeitsmaßstab der näheren Umgebung lässt sich auf das Plangebiet übertragen. Die Baufeldstruktur, das Maß und die Art der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebiets fügen sich in die Umgebung ein. Das Plangebiet ist damit als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen. Die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Es handelt sich um die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der keine wesentliche Änderung des sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabes beabsichtigt. Des Weiteren ist nicht von einer Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter auszugehen. Die Zulässigkeit von Vorhaben die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird durch den Bebauungsplan weder begründet noch vorbereitet. Mit dem Bebauungsplan sind weder Eingriffe noch Vorbereitungen für Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB beabsichtigt, die nicht schon nach geltendem Planungsrecht erfolgt sind oder zulässig waren. Das Bebauungsplanverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Hierbei entfällt die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4. Eine Abwägung der Auswirkungen auf die Umwelt sind im Abschnitt VIII zu finden. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sind in Kapitel VI 1. dargelegt.

1.2.2.8. Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne

In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befinden sich drei Bebauungspläne.

Östlich des Plangebiets grenzt der B-Plan 10-109 (im Verfahren) an, welcher die Bestandssicherung der KGA „Kaulsdorfer Busch“ zum Ziel hat.

Südlich angrenzend liegt der B-Plan 10-15 (im Verfahren), der die ortstypischen Strukturen (Mischgebiete und allgemeine Wohngebiete) sowie eine Sporthalle und eine Kita planungsrechtlich sichern soll.

Südwestlich befindet sich der festgesetzte B-Plan XXIII-30a. Dieser regelt die Bebaubarkeit entlang des Naturraumes der Wuhle, um die vorhandenen landschaftlichen und ökologischen Qualitäten dieses Gebietes zu wahren. Ebenfalls sichert er die bestehende Bebauungsstruktur auch hinsichtlich weiterer Entwicklungen.

Der im Verfahren befindliche B-Plan 10-38, unmittelbar westlich der Chemnitzer Straße, soll einen Schulstandort sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzen. Ebenso sollen ein bestehendes Wohnhaus und ein Nahversorgerstandort planungsrechtlich gesichert werden.

Der festgesetzte B-Plan XXIII-38 sichert die geordnete städtebauliche Entwicklung und die gebietsverträgliche Verdichtung für die Flächen entlang der Wuhle.

1.3. Entwicklung der Planungsüberlegungen

Um dem wachsenden Bedarf an Wohnraum Herr zu werden, ist die Schaffung neuer Wohngebäude notwendig. Die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Das Plangebiet liegt in der peripheren Bezirksregion Kaulsdorf, in der eine geringere bauliche Dichte als im Stadtkern vorherrschend ist. Die ortstypische Bebauung und der hohe Grünanteil sollen erhalten bleiben. Um eine Gebietsentwicklung städtebaulich geordnet zu begleiten und die landschaftliche Prägung zu berücksichtigen, reichen Genehmigungsverfahren nach aktuellem Planungsrecht gemäß

§ 34 BauGB nicht aus (siehe Abschnitt I.1). Mit dem Bebauungsplan soll die Möglichkeit zur ortsverträglichen Gebietsentwicklung in einem gebietsverträglichen Rahmen planungsrechtlich gesichert werden.

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