1.4.2.1. Art der baulichen Nutzung
Derzeit wird angestrebt, in dem bereits entwickelten Wohngebiet allgemeine Wohngebiete (gem. § 4 BauNVO) festzusetzen. Dieses Planungsziel ist möglich, aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung und da hier auch weiterhin ausschließlich die wohngebietstypische Nutzung gesichert werden soll. Die zeichnerische Differenzierung der Wohngebiete und deren Begründung erfolgt mit den nächsten Verfahrensschritten.