Planungsdokumente: 10-127

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Inhaltsverzeichnis

Begründung B-Plan 10-127

1.5.3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

Derzeit ist von keiner Auswirkung auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung auszugehen.

1.6. Verfahren

2. Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB

Mit dem Bebauungsplanverfahren 10-127 wird die vorhandene Nutzung im Geltungsbereich durch die Festsetzungen von Wohngebieten langfristig gesichert. Das Plangebiet ist im Zusammenhang des bebauten Ortsteils der Großsiedlung Kaulsdorf begriffen. Die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt gemäß des § 34 BauGB. Für die Fläche mit der Größe von etwa 5,8 ha sollen keine Eingriffe i.S.d. § 1a Absatz 3 BauGB vorbereitet werden. Das Wohngebiet soll im Bestand gesichert werden. Die Errichtung von baulichen Anlagen steht den Festsetzungen nicht entgegen. Der Zulässigkeitsmaßstab der Festsetzungen richtet sich nach den ortstypischen baulichen Eigenschaften. Die nutzungsbedingten Eigenschaften der im Geltungsbereich befindlichen Flächen und die Eigenart der näheren Umgebung bleiben somit erhalten.

Die rechtlichen Vorrausetzungen zur Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB werden durch den Bebauungsplan 10-127 erfüllt:

„Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert […] kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

  1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
  2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
  3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“ [vgl. § 13 Abs. 1 BauGB]

Derzeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Punkte in § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 negativ berührt werden.

Folglich kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden und § 13 Abs. 3 BauGB kommt zum Tragen. Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB kann unter anderem von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden.

VerfahrensschrittDatum bzw. Zeitraum
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 LandesplanungsvertragDatum des Schreibens an die zuständige Senatsverwaltung bzw. der gemeinsamen Landesplanung: 30.05.23 / 28.02.24 Datum des jeweiligen Antwortschreibens: 26.06.2023 / 16.03.2024
AufstellungsbeschlussDatum des Beschlusses: 25.02.2025 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2025
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Zeitraum der Beteiligung:
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung/Unterrichtung der ÖffentlichkeitZeitraum der Beteiligung: Datum der Veröffentlichung:
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Zeitraum der Beteiligung:
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGBZeitraum der Beteiligung: Angaben zur Amtsblattveröffentlichung:
BA-Beschluss/Senatsbeschluss über den Bebauungsplanentwurf Datum des Beschlusses:
AnzeigeverfahrenDatum des Antwortschreibens:
BVV-Beschluss/Beschluss des AbgeordnetenhausesDatum des Beschlusses:
Festsetzung Datum des Beschlusses:
VerkündungDatum:

Abbildung 1: Tabelle der Verfahrensschritte

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