1.7. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Der Bebauungsplan 9-87 soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaentwicklung zu fördern.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht abgewogen. In die Abwägung werden die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften zum Umweltschutz eingestellt. Darüber hinaus lässt sich die Betroffenheit der jeweiligen Belange aus den Stellungnahmen der im Aufstellungsverfahren durchzuführenden Beteiligungsschritte ableiten.
Hinweis: Die Ausführungen zur Abwägung werden im weiteren Verfahren ergänzt.