Planungsdokumente: Bebauungsplanverfahren 3-85 "Dietzgenstraße - Nordend"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.3. Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Durch die 2024 beschlossene Verlängerung der Straßenbahnlinie M1 in Richtung Elisabeth-Aue werden die Grundstücke zukünftig auch durch die Straßenbahn erschlossen. Im Bebauungsplan sind entsprechend die notwendigen Flächen zur Verbreiterung der Dietzgenstraße für die Trasse der Straßenbahn sowie die Anlage verkehrssicherer Rad- und Fußwege vorzuhalten. Der Querschnitt ist im Verfahren in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IV, der Berliner Verkehrsgesellschaft und den bezirklichen Fachämtern festzulegen.

Laut einer Untersuchung der (damaligen) Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz aus dem Jahr 2017 soll die Straßenbahn in Mittellage auf einem besonderen Gleiskörper geführt werden. Gemäß der Untersuchung ist hierfür ein 8,6 m breiter Streifen der Friedhofsflächen in öffentliches Straßenland umzuwidmen. Die zukünftige Verkehrsfläche der Dietzgenstraße wird bis zur Straßenmitte als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

Die geplante Wohnbebauung soll über die Dietzgenstraße erschlossen werden. Die Möglichkeiten der Zu- und Abfahrt sind im Verfahren mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Hierbei sind Einschränkungen durch die geplante Straßenbahntrasse nicht auszuschließen.

Die Platzflächen an den Eingängen der Friedhöfe werden voraussichtlich als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, die im Wesentlichen für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vorgesehen sind, festgesetzt werden. Die Zuordnung und Differenzierung der Verkehrsflächen muss ebenso wie die Möglichkeiten der Unterbringung des ruhenden Verkehrs im weiteren Verfahren abgestimmt und konkretisiert. Der rückwärtige Bereich, der nicht mehr für Bestattungszwecke genutzten Friedhofsflächen, ist momentan nur begrenzt über die aktiven Friedhofsflächen erschlossen. Zukünftig muss eine unabhängige Erschließung sowohl für den Wirtschaftsverkehr als auch den für die zu Fuß gehenden hergestellt werden. Hierzu sind weitergehende Untersuchungen und Abstimmungen im Verfahren erforderlich.

1.4.4. Grünflächen

Innerhalb des Geltungsbereichs soll die baumbestandene Fläche im Osten des Geltungsbereichs gesichert werden. Ob hierfür eine Festsetzung als private Grünfläche oder als Fläche mit Bindung für die Erhaltung der Bepflanzung erfolgt, ist im Verfahren zu klären.

Der Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen aus der geplanten Entwicklung soll durch Umwidmung der östlichen Friedhofsflächen, u.a. in Grünflächen, gedeckt werden. Ebenso sollen bereits bestehende Defizite des Umfeldes auf den zu entwickelnden Grünflächen gemindert werden.

In den bisherigen Überlegungen wird davon ausgegangen, dass in der nördlichen Grünanlage, im Bereich des Friedhofs Zion, vor allem ruhige Bereiche für die Erholung mit Sitzgelegenheiten und integrierten Angeboten für Kleinkinder platziert werden. Im Süden hingegen sind nutzungsoffene und funktionalisierte Bereiche mit Spielangeboten auch für ältere Kinder vorgesehen. Daneben sind auf Flächen mit geringem Baumbestand oder vorbelasteten, versiegelten Flächen weitere Angebote für Erholungsaktivitäten, wie eine Spiel- und Liegewiese oder Angebote für ruhige Sportarten wie Boule, Domino, Schach etc., denkbar.

Zur Nutzungsverteilung und Sicherung der Flächen für eine öffentliche Nutzung sind im Verfahren weitergehende Abstimmungen mit den Fachbehörden und dem Grundstückseigentümer erforderlich. Auch die Erweiterung des Geltungsbereiches zur planungsrechtlichen Sicherung öffentlicher Grünflächen kann hierbei eine Option sein.

1.4.5. Grünfestsetzungen / Pflanzbindungen

Weiter ist davon auszugehen, dass im Bebauungsplan Regelungen zur Dachbegrünung und zur Sicherung und Ergänzung der vorhandenen Baumalleen erfolgen werden. Weitere Maßnahmen der Bepflanzung, z.B. zwischen den Wohngrundstücken und den weiterhin aktiven Friedhofsflächen sind im Rahmen der Bearbeitung festzulegen. Die Maßnahmen können auf die Ausgleichsbilanzierung angerechnet werden.

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