1.4.2.1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Das Plangebiet dient der Versorgung der Bevölkerung mit dringend benötigtem Wohnraum. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen sollen als allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. In allgemeinen Wohngebieten sind aber auch der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank-und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale (unter anderem Kindertagesstätten), gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. So besteht die Möglichkeit entlang der Dietzgenstraße weitergehende Nutzungen unterzubringen, die für Lebendigkeit und Identifikation sorgen.
Ausnahmsweise können im allgemeinen Wohngebieten auch Beherbergungsbetriebe, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Im Weiteren ist daher zu prüfen, welche Einschränkung der zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus städtebaulichen Gründen geboten ist. Mindestanteil an förderungsfähigem Wohnraum
Bei Vorhaben mit Wohnnutzungen > 5.000 m² Geschossfläche, für deren Realisierung ein Bebauungsplan erforderlich ist, sind nach dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung entsprechende vertragliche Regelungen zur Förderung und Sicherung eines Anteils von Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu treffen. Der Anteil beträgt 30 % der für Wohnnutzung zulässigen Geschossfläche. Auf Grundlage des bisherigen Konzeptes errechnen sich entsprechend rd. 7.800 m² Geschossfläche. Wie diese verortet werden und, ob sie als textliche Festsetzung oder / und im Städtebaulichen Vertrag gesichert werden, ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.