1.4.4. Grünflächen
ZF: Im Geltungsbereich werden private Grünflächen festgesetzt.
(§ 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB)
Die südlichen Flächen des westlichen Teilbereichs umfassen Flächen des Naturraums Alte Erpe. Um diese zukünftig zu sichern, soll die Festsetzung einer privaten Grünfläche erfolgen. Somit wird zur Erhaltung der Flächen als Naturraum beigetragen und eine hohe Frequentierung der Öffentlichkeit vermieden.
Hinweis: Weitere Details wie z. B. eine Zweckbestimmung werden ggf. im weiteren Verfahren ergänzt. Im Übrigen wird auf den Umweltbericht Kap. BII.1.1 verwiesen.