Planungsdokumente: Bebauungsplan 9-87
Begründung Bebauungsplan 9-87
1.4.2.1. Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO können im Bebauungsplan die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden.
Allgemeines Wohngebiet
ZF: Innerhalb des Geltungsbereichs erfolgt die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO.
(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO)
Um die Errichtung von Wohnungsbauten planungsrechtlich zu sichern, soll im Geltungsbereich gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Der Nutzungszweck des in § 4 BauNVO genannten Gebietstyps eines Allgemeinen Wohngebiets ermöglicht die Entwicklung von Wohngebäuden gemeinsam mit untergeordneten gewerblichen Nutzungen gemäß dem städtebaulichen Rahmenplan (siehe hierzu Kap. III.2).
Mit der Schaffung von Neubauflächen und der Entwicklung eines gut erschlossenen, künftig auch verdichteten Quartieres, wird dem Vorrang der Innenentwicklung entsprochen und die Planung trägt zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB bei. Durch die Festsetzung soll dringend benötigter Wohnraum ermöglicht werden.
Hinweis: Weitere Details zu den zulässigen und auszuschließenden Nutzungen des Allgemeinen Wohngebietes werden ggf. im weiteren Verfahren ergänzt.