Planungsdokumente: Bebauungsplanverfahren 3-85 "Dietzgenstraße - Nordend"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.2.3.3. Stadtentwicklungsplan Wohnen 2040 (StEP Wohnen 2040)

Der Stadtentwicklungsplan Wohnen hat die Aufgabe, den Wohnraumbedarf zu ermitteln und den erforderlichen Umfang von Neubauten zu bestimmen, um diesen Bedarf zu decken. Zudem zeigt er auf, wo sich innerhalb des Stadtgebiets geeignete Flächen für den Wohnungsbau befinden. Ziel ist es, bis 2040 eine bedarfsgerechte und ausreichende Flächenbereitstellung für den Wohnungsneubau im gesamten Stadtgebiet sicherzustellen. Der StEP Wohnen 2040 identifiziert dabei Schwerpunktbereiche und Potenzialflächen, die aus stadtplanerischer Sicht besonders günstig für den Wohnungsbau sind. Die Entwicklung soll sich vorrangig auf diese Gebiete konzentrieren. Darüber hinaus gibt der Plan einen Zeitrahmen für die Realisierung der Bauvorhaben vor und nennt passende Instrumente sowie Maßnahmen, um den notwendigen Wohnungsbau im Einklang mit den stadtentwicklungspolitischen Zielen zu fördern.

Mit dem im Jahr 2024 beschlossenen StEP Wohnen 2040 erfolgte die notwendige Fortschreibung des StEP Wohnen 2030 aus dem Jahr 2019, um den multiplen Krisen wie Klimawandel, Flucht und Vertreibung, steigende Bau- und Planungskosten, als auch der sich seit der 2010er Jahren verstetigen Wachstumsdynamik zu begegnen. Der aktuelle StEP setzt weiterhin wie sein Vorgänger (StEP Wohnen 2030) den Fokus auf eine nachhaltige Innenentwicklung, und gemeinwohlorientiertes Bauen, blickt dabei aber weiter als sein Vorgänger in die Zukunft, plant Unvorhergesehenes mit ein.

Der Plan 2 „Große Wohnungsbaupotentiale“ zum StEP Wohnen 2040 stellt das Areal, in welchem sich der Geltungsbereich befindet mit einem langfristigen Potential und der Zielstellung 200-499 Wohneinheiten dar.

1.2.2.3.4. Stadtentwicklungsplan Zentren 2030 (StEP Zentren 2030)

Der StEP Zentren ist das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept Berlins. Der Senat hat am 12. März 2019 die aktualisierte Fassung des StEP Zentren 2030 beschlossen. Die Umsetzung des StEP Zentren 2030 erfolgt in erster Linie im Rahmen bezirklicher Planverfahren und durch die sukzessive Fortschreibung der bezirklichen Zentrenkonzepte. Als Rahmen setzendes informelles Instrument unterstützt der StEP Zentren 2030 eine transparente und einheitliche Stadtentwicklungsplanung in den zwölf Bezirken Berlins.

Aus der im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht eingegangenen Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 07.05.2025 geht hervor, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche des StEP Zentren 2030 und des bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzepts liegt. Die bestehende Nahversorgung sei durch den sich gegenüber des Plangebietes befindlichen Lebensmittel-Discounter gewährleistet und auch ausreichend, um die wachsende Bevölkerung im Plangebiet infolge der Planung zur versorgen. Demzufolge und auch aufgrund der geringen Bevölkerung im Umfeld des Plangebiets, sei weiterer nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nicht erforderlich.

1.2.2.4. Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung

Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung soll im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zur Anwendung kommen.

Die Grundzustimmung zur Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung wurde vor dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan bei den Eigentümern eingeholt.

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ wurde als Leitlinie der Berliner Verwaltung am 16. Juni 2015 mit Senatsbeschluss Nr. S-367/2015 als verbindlich zu berücksichtigende Planung beschlossen.

Seit dem 1. November 2018 ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Leitlinie anzuwenden. Die Regelungen für den Abschluss städtebaulicher Verträge sind anzuwenden, wenn für ein Wohnungsbauprojekt mit mehr als 5.000 m² Geschossfläche Wohnen neues Planungsrechtdurch einen Bebauungsplan geschaffen wird. Im Einzelnen muss der Projektträger sämtliche dem Land Berlin entstehende Aufwendungen übernehmen und Maßnahmen treffen, die Folge oder Voraussetzungen des geplanten Projekts sind. Der jeweilige Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Einzelfalls. Sämtliche von der Vorhabenträgerin zu übernehmenden Kosten müssen Maßnahmen betreffen, die dem geplanten Projekt konkret zuzuordnen sind und die zu tragenden Leistungspflichten müssen insgesamt angemessen sein.

Grundsätzlich besagt das „Berliner Modell“, dass wohnungsbezogene Folgeinfrastrukturen immer dann zu sichern sind, wenn ein Bebauungsplan eine Wohnnutzung vorsieht, die solche Folgebedarfe auslöst. Auch soll ein Mindestanteil an förderungsfähigem, mietpreisgebundenem Wohnraum bei allen Wohnungsbau-Bebauungsplänen gesichert werden, vorbehaltlich besonderer konkreter Umstände des Einzelfalls. Der für ganz Berlin verbindliche Anteil der mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen soll für Vorhaben, bezogen auf die Geschossfläche für Wohnnutzung, grundsätzlich 30 Prozent betragen. Die Regelungen dienen dem in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB formulierten allgemeinen Planungsziel, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung zu gewährleisten und der Deckung des Wohnraumbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit Wohnraumversorgungsproblemen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

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