2.1.2. Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes
- Gesetze und Verordnungen
- Baugesetzbuch
Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten.
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 2 Abs. 4, 2a) ist die Umweltprüfung mit Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens für Bauleitpläne. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.
Der Inhalt der Umweltprüfung wird durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB definiert. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die dort aufgeführten Belange gilt es zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
§ 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Mit dem Monitoring (§ 4c BauGB) werden zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinausreichende Aktivitäten benannt.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG auch die Anforderungen der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG zu berücksichtigen. Nach § 14 BNatSchG sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Sind aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewährleistet ist. Die Vermeidung und der Ausgleich sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Für den Bebauungsplan 9-87 wird eine Umweltprüfung nach den Vorgaben von § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt.
- Für das Gesamtgebiet der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick wird eine Gesamtkonzeption für die Eingriffsregelung erarbeitet. Die Ergebnisse werden auf den B-Plan 9-87 angewendet. Zur Aufstellung der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wird der Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen zur Anwendung gebracht.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)
Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe des Paragrafen zu schützen und auf Dauer zu sichern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG).
Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.
Im NatSchG Bln werden die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege des BNatSchG ergänzt. Flächen sind sparsam zu nutzen.
Grünflächen und Grünbestände sind gemäß NatSchG Bln im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen.
Nach § 29 BNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft geschützt. Hierzu gehören vor allem Baumreihen, Alleen, Hecken sowie besondere Einzelbäume.
Gemäß § 30 BNatSchG sind Biotope mit besonderer Bedeutung gesetzlich geschützt. Dieser Schutz gilt auch für weitere von den Ländern festgelegte Biotope. Der Schutz dieser Biotope wird in Berlin in § 28 NatSchG Bln geregelt.
Gemäß § 44 BNatSchG gilt ein Schutz für die besonders und streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13, 14 BNatSchG) (Artenschutzprüfung). Sofern das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2 BNatSchG erfüllt und das Eintreten dieser verbotenen Beeinträchtigungen (Verbotstatbestände) nicht durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG), bedarf es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes der Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Der Bebauungsplan 9-87 sieht keine Mehrversiegelung des Bodens im Vergleich zur Bestandssituation vor und es werden bereits bebaute Flächen in Anspruch genommen.
- Der Bebauungsplan setzt die bestehenden Grünflächen weitestgehend als Grünflächen fest.
- Im Zuge des Bebauungsplanes wird eine Artenschutzprüfung durchgeführt.
- Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts steht der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG i. V. m. § 26 NatSchG Bln) unter gesetzlichem Schutz. § 2 BaumSchVO definiert, welche Bäume als geschützt gelten.
Gemäß § 3 Abs. 3 BaumSchVO ist daher bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der geschützten Bäume unterbleiben.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Für das Plangebiet wird eine Baumkartierung durchgeführt. Aus den Ergebnissen werden im Verfahrensverlauf Maßnahmen zum Schutz und zum Ausgleich des Einzelbaumbestands abgeleitet.
- Bundes-Immissionsschutzgesetz und Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin mit entsprechenden Richtlinien und Verwaltungsvorschriften
Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es gemäß § 1 Abs. 1, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Für die Bauleitplanung legt § 50 BImSchG den Planungsgrundsatz fest, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen.
Die entsprechenden Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften sowie das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) konkretisieren die Vorgaben des BImSchG.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Der Bebauungsplan sieht eine Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen vor, die insgesamt mit einer Verringerung der vom Plangebiet ausgehenden Immissionen verbunden ist.
- Im Verfahrensverlauf wird ein Schallgutachten erstellt, aus dem Maßnahmen abgeleitet werden.
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Berliner Bodenschutzgesetz (Bln BodSchG)
Ziel des BBodSchG ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB ist dieser Belang mit in die Umweltprüfung einzustellen.
Das Berliner Bodenschutzgesetz (Bln BodSchG) konkretisiert das BBodSchG für Berlin.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Durch den Bebauungsplan 9-87 wird sich die Bodenversiegelung im Plangebiet verringern.
- Im Verfahrensverlauf ist ein Boden- und Altlastengutachten vorgesehen, das die Bodenbelastungen im Hinblick auf die vorgesehene Nutzungsart im Plangebiet genauer untersucht. Etwaige Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktion werden daraus abgeleitet.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG)
Das Wasserhaushaltsgesetz und das Berliner Wassergesetz regeln den Umgang und die Benutzung von Oberflächen- und Grundwasser und verfolgen die Ziele einer nachhaltigen Bewirtschaftung, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG).
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Im Plangebiet bzw. direkt angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Fließgewässer Alte Erpe und in etwa 12 m Entfernung östlich des Plangebiets verläuft das Neuenhagener Mühlenfließ.
- Es sind keine Wasserschutzgebiete betroffen. Die Zone III B des Wasserschutzgebietes Friedrichshagen befindet sich über 20 m östlich des Geltungsbereichs.
- Im Verfahrensverlauf ist die Erstellung eines Fachgutachtens Regenwasser für den Bebauungsplan vorgesehen. Die Ergebnisse werden im Hinblick auf die Ziele und Umweltbelange des WHG und des BWG bei der weiteren Planung berücksichtigt.
- Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln)
Die Belange des Denkmalschutzes sind im DSchG Bln geregelt. Diese sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen. Denkmale sind nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes Berlin zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und der Denkmalgedanke und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.
Gemäß § 10 DSchG Bln darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird.
Berücksichtigung dieser Ziele
- Im Plangebiet direkt befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmale. Nordöstlich befindet sich jedoch das Gebäude des Finanzamts Köpenick, das unter der Denkmalnummer 09045806 registriert ist. Im Verfahrensverlauf wird untersucht, inwiefern der Bebauungsplan 9-87 Auswirkungen auf dieses Baudenkmal haben wird.
- Weiterhin befindet sich in über 300 m Entfernung das Gartendenkmal des Bellevueparks. Aufgrund der Entfernung und der Abschirmung ist es jedoch nicht von der Planung betroffen.
- Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln)
Gemäß § 1 KSG soll das Bundes-Klimaschutzgesetz die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten. Deutschland soll bis zum Ende des Jahres 2030 seinen Treibhausgas-Ausstoß um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 mindern. Das KSG setzt Minderungsziele für Bereiche, die auch für die Stadtentwicklung von Berlin von Belang sind. Dies betrifft insbesondere die Sektoren Gebäude (Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgas durch Verbrennungsanlagen im Gebäude), Energiewirtschaft (Verringerung des Bedarfs Endenergie aus Kraftwerken), Industrie (Verringerung des Bedarfs an Baustoffen) und Verkehr (Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgas durch Fahrzeuge).
Zweck des EWG Bln ist die Festlegung von Klimaschutzzielen für das Land Berlin sowie die Schaffung von Instrumenten zu deren Erreichung. Für die verbindliche Bauleitplanung zentral ist die Regelung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 EWG Bln, nach der – soweit die Belange des Klimaschutzes ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange zu berücksichtigen sind – die Vorschriften des EWG Bln unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung finden. Das EWG Bln enthält die Berliner CO2-Reduktionsziele bis zum Jahr 2045 und ist die Grundlage für das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (siehe Kapitel I.2.2.4).
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Aktuell ist ein Grobkonzept Energie für die gesamte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick in Erarbeitung.
- Solargesetz Berlin
Das am 16. Juli 2021 in Kraft getretene Solargesetz führte ab dem 01. Januar 2023 eine „Solarpflicht“ ein:
Gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 Solargesetz Berlin müssen ab dem 01. Januar 2023 Eigentümer und Eigentümerinnen von nicht-öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern sicherstellen, dass auf ihrem Gebäude Photovoltaik-Anlagen mit einer Mindestgröße von 30 Prozent der Bruttodachfläche bei Neubauten beziehungsweise 30 Prozent der Nettodachfläche bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Bestandsgebäudes bedecken. Unter Angabe von städtebaulichen Gründen kann – im Rahmen der Abwägung – im Bebauungsplan ein größerer Anteil festgesetzt werden.
Berücksichtigung dieser Ziele
- Der Bebauungsplan 9-87 sieht Neubauten vor, auf denen laut Solargesetz mindestens 30 % der Dachflächen mit Photovoltaikanlagen zu belegen sind.
- Für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick wird im weiteren Verfahren geprüft, ob ein gebietsspezifischer Anteil der Dachflächen für Photovoltaikanlagen vorgeben werden soll.
- Mobilitätsgesetz Berlin (MobG)
Das Berliner Mobilitätsgesetz soll gemäß § 8 MobG einen Beitrag dazu leisten, den globalen Temperaturanstieg gemäß dem Pariser Klimaabkommen zu begrenzen. Dazu sind Vorschriften zur Entwicklung des öffentlichen Personennah-, Rad- und Fußverkehrs formuliert.
In der Bebauungsplanung zu berücksichtigen sind unter anderem die in § 7 MobG formulierten Soll-Vorschriften zur Förderung der Stadtentwicklung. Beispielsweise soll bei Erweiterung und Neubau von Quartieren die vorrangige Erschließung mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes gesichert werden.
Berücksichtigung dieser Ziele
- Für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick wird derzeit ein Mobilitätskonzept erarbeitet (IVAS, Entwurf 2024). Hier wird ein Leitbild mit verschiedenen Zielen für den Gesamtbereich formuliert, die auch für den Bebauungsplan 9-87 maßgeblich sind. Die Inhalte werden im weiteren Verfahrensverlauf einfließen.
- Übergeordnete Planungen und Fachpläne
- Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm (LaPro)
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (Amtsblatt für Berlin Nr. 24, Seite 1314) umfasst die generellen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Land Berlin.
Das LaPro beinhaltet gemäß Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetztes bzw. des Berliner Naturschutzgesetzes eine Analyse und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 2 NatSchG Bln) sowie Entwicklungsziele für Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Das LaPro besteht aus den folgenden thematischen Programmplänen:
- Naturhaushalt und Umweltschutz
- Biotop- und Artenschutz
- Landschaftsbild
- Erholung und Freiraumnutzung sowie der
- Gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption
Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz wird der westliche Teil des Plangebiets als „Industrie und Gewerbe“ dargestellt. Da es sich um eine Fläche mit Schwerpunkt Anpassung an den Klimawandel handelt, werden die Ziele besonders hervorgehoben. Daraus ergeben sich in Hinblick auf die Planung folgende Ziele:
- Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen
- Förderung flächensparender Bauweise
- Förderung emissionsarmer Technologien
- Boden- und Grundwasserschutz
- Dach- und Wandbegrünung
- Erhalt/Neupflanzung von Stadtbäumen, Sicherung einer nachhaltigen Pflege
- Verbesserung der bioklimatischen Situation und der Durchlüftung
Der östliche Teil des Geltungsbereichs liegt im Bereich „Siedlungsgebiet“, für den folgende Ziele formuliert werden:
- Erhöhung des Anteils naturhaushaltswirksamer Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung)
- Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
- Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes bei Entsiegelung
- Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung
- Förderung emissionsarmer Heizsysteme
- Erhalt/ Neupflanzung von Stadtbäumen, Sicherung einer nachhaltigen Pflege
- Verbesserung der bioklimatischen Situation und der Durchlüftung
- Erhalt, Vernetzung und Neuschaffung klimawirksamer Grün- und Freiflächen
- Vernetzung klimawirksamer Strukturen
- Erhöhung der Rückstrahlung (Albedo)
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Hinweis: Die Berücksichtigung der Ziele des LaPro wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald textliche Festsetzungen gefasst wurden.
Gemäß Programmplan Biotop- und Artenschutz liegt der westliche Teil des Geltungsbereichs hauptsächlich im „städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen“. Hierfür werden folgende Ziele formuliert:
- Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich hohen biotischen Vielfalt
- Schutz-, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen (z. B. Pfuhle, Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten
- Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung
- Extensivierung der Pflege in Teilen von Grün- und Parkanlagen
- Entwicklung des gebietstypischen Baumbestands (insbesondere großkronige Laubbäume in Siedlungen und Obstbäume in Kleingärten)
- Verbesserung der Biotopqualität in Großsiedlungen
- Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen
Der östliche Teil des Geltungsbereichs liegt im Bereich „Fließtäler“, für den folgende Ziele formuliert werden:
- Naturnahe Ausformung von Uferprofilen und Beseitigung von Ufer- und Sohlenbefestigungen
- Sicherstellung der Wasserführung (Rückgewinnung der natürlichen Einzugsgebiete, ggf. künstliche Anreicherung)
- Erhalt und Förderung der traditionellen Grünlandwirtschaft unter Beachtung landschaftspflegerischer Kriterien
- Wiederherstellung des Naturräumlichen Zusammenhangs durch Beseitigung von Barrieren und störenden Nutzungen
- Erhalt und Anlage von gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen, Aufstellung und Umsetzung von Biotopflegekonzepten
Im südlichen Bereich entlang der Alten Erpe sieht der Programmplan Biotop- und Artenschutz Flächen für die „Pflege/Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen“ vor. Da im markierten Bereich keine Landschaftsschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile vorliegen, wird hier durch das LaPro ein Entwicklungsbereich dargestellt.
Weiterhin werden für folgende Berliner Zielarten folgende Flächen im östlichen Plangebiet dargestellt:
- Gebänderte Prachtlibelle – Derzeitige Kernfläche
- Kurzflügelige Schwertschrecke – Potenzielle Kernfläche
Die Kernflächen der beiden Zielarten befinden sich am Östlichen Rand im Zusammenhang mit dem Verlauf des Neuenhagener Mühlenfließes.
Im Programmplan Landschaftsbild ist das Plangebiet flächig wie im Programmplan Biotop- und Artenschutz als „städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“ bzw. im Westen als „Fließtäler“ dargestellt, sodass sich hier zunächst dieselben Ziele ableiten lassen. Im Süden und Osten werden die Alte Erpe und das Neuenhagener Mühlenfließ als Bereiche zur „Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente“ dargestellt.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Hinweis: Die Berücksichtigung der Ziele des LaPro wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald textliche Festsetzungen gefasst wurden.
Im Programmplan Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet in drei Kategorien eingeteilt. Entlang der Gewässer der Alten Erpe und des Neuenhagener Mühlenfließes wird die Planfläche als „Grünfläche/Parkanlage“ dargestellt. Hierfür werden folgende Ziele formuliert:
- Entwicklung, Qualifizierung und Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten unter Einbindung aller Altersgruppen; Berücksichtigung barrierefreier Gestaltung
- Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen; Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Nutzungsvielfalt
- Ausbau von Kooperationen in der Nutzung und Pflege durch Förderung bürgerschaftlichen Engagements
- Berücksichtigung der biologischen Vielfalt entsprechend der Zweckbestimmung, Gestaltung, Nutzung sowie historischen und kulturellen Bedeutung der Grünflächen
Weiterhin befindet sich der nördliche Anteil des westlichen Teilbereichs im Bereich der „Sonstigen Flächen außerhalb von Wohnquartieren“. Hierbei werden folgende Ziele formuliert:
- Erschließung von Freiflächen und Erholungspotentialen
- Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung
- Entwicklung und Qualifizierung kleiner, quartiersbezogener Grün- und Freiflächen
- Entwicklung von Wegeverbindungen
- Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung
- Dach- und Fassadenbegrünung
- Baumpflanzungen auf geeigneten Flächen
Der nördliche Anteil des östlichen Teilbereichs befindet sich im Bereich für Wohnquartiere in der Dringlichkeitsstufe III zur Verbesserung der Freiraumversorgung. Hierbei werden folgende Maßnahmen in öffentlichen und halböffentlichen Freiräumen formuliert:
- Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen
- Verbesserung der Flächenaneignung und Gestaltung gemeinsam nutzbarer Freiräume
- Vernetzung von Grün- und Freiflächen
- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum, einschließlich Straßenbaumpflanzungen
- Wiederherstellung von Vorgartenzonen; Erhöhung des Anteils naturnah gestalteter Flächen
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Hinweis: Die Berücksichtigung der Ziele des LaPro wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald textliche Festsetzungen gefasst wurden.
Gemäß Programmplan Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption, befindet sich das Plangebiet im Ausgleichssuchraum für Freiraumachsen und es sind entlang der Alten Erpe prioritäre Flächen und Maßnahmen als Ausgleichspotenzial angegeben.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
- Entlang der Alten Erpe werden im Bebauungsplan Grünflächen als Pufferzone festgesetzt.
- Landschaftsplan
Für das Plangebiet liegt kein Landschaftsplan vor.
- Stadtentwicklungsplan Klima 2.0 (StEP Klima 2.0)
Der Senat hat am 20. Dezember 2022 den Stadtentwicklungsplan Klima 2.0 (StEP Klima 2.0) beschlossen. Der StEP Klima 2.0 stellt ein informelles Planwerk für klimagerechte Stadtentwicklung dar. Er ist die konzeptionelle raumbezogene Basis für die gesamte Stadt, um das Ziel der Klimaneutralität Berlins bis 2045 zu erreichen.
Der Stadtentwicklungsplan Klima widmet sich den räumlichen und stadtplanerischen Aspekten des Klimas in Berlin und konzentriert sich hierbei auf fünf raumbezogene Handlungsfelder.
Das Plangebiet befindet sich direkt südlich eines Punktes für Klimaoptimierung im Neu- und Weiterbau (StEP Wohnen 2030 | StEP Wirtschaft 2030) sowie eines Punktes für neue Stadtquartiere mit Verkehrsanbindung.
Der StEP Klima 2.0 löst den vom Senat beschlossenen StEP Klima 2011 ab und entwickelt die Inhalte des StEP Klima konkret weiter. Der Fokus liegt auf einer integrierten Betrachtung von Klimaschutz und Klimaanpassung.
Handlungsansatz 1 - Stadt der kurzen Wege: Das Plangebiet befindet sich südlich eines neuen Stadtquartiers mit Verkehrsanbindungen (Gesamtbereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick). Im größeren Radius liegt das Plangebiet im Bereich für städtische Korridore mit urbanen Kernen.
Handlungsansatz 2 - Bestand und Neubau blau-grün anpassen: Das Plangebiet befindet sich im Bereich für blau-grüne Maßnahmen zur Kühlung am Tag
Handlungsansatz 3 - Grün- und Freiräume für mehr Kühlung klimaoptimieren – zur Entlastung am Tag: Das westliche Plangebiet liegt in Bezug auf die Versorgung von Siedlungsflächen mit bioklimatischen Entlastungsräumen im Bereich für Siedlungsflächen mit bioklimatischen Entlastungsflächen im Wohnumfeld. Das östliche Plangebiet befindet sich im Bereich für Siedlungsflächen mit Grünflächen mit bioklimatischem Aufwertungspotenzial.
Handlungsansatz 3b - Grün- und Freiräume für mehr Kühlung klimaoptimieren – Nächtliches Kühlsystem: Das Plangebiet befindet sich hauptsächlich in Flächen zur Beachtung der nächtlichen Kaltlufteinwirkung auf Siedlungsgebiete.
Handlungsansatz 4 - Synergien zwischen Stadt und Wasser erschließen: Das Plangebiet liegt nicht direkt in einem mit Zielen und Maßnahmen belegten Bereich. Im Osten des Plangebiets befindet sich in geringer Entfernung entlang des Neuenhagener Mühlenfließes jedoch ein Bereich zur „Entwicklung des Berliner Gewässersystems der Flüsse, Kanäle und Seen zu öffentlichen Freiräumen der Naherholung“.
Handlungsansatz 5 – Gegen Starkregen und Hochwasser vorsorgen: Das Plangebiet befindet sich zu Teilen in Vorsorgeräumen zur Hochwasservorsorge in Überschwemmungsgebieten.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Hinweis: Die Berücksichtigung der Ziele des StEP Klima 2.0 wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald diesbezügliche textliche Festsetzungen gefasst wurden.
- Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030)
Das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK 2030) wurde im Januar 2018 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen. Am 20.12.2022 hat der Berliner Senat die Fortschreibung für die Umsetzungsphase 2022-2026 beschlossen und zur Beschlussfassung an das Abgeordnetenhaus überwiesen. Zentrales Ziel ist die Klimaneutralität Berlins bis 2045.
Für die Bauleitplanung wird vorgeschlagen, dass es eine verpflichtende Erarbeitung eines Energie- und Klimaschutzkonzeptes für jeden Bebauungsplan geben soll und dieses bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. In der Bauleitplanung sind klimaschutzrelevante Regelungsmöglichkeiten auszuschöpfen. So sind Möglichkeiten für Nachverdichtungen zu prüfen. Eine nachhaltige und verträgliche Erhöhung der städtebaulichen Quartiersdichte ermöglicht einen sparsamen Flächenhaushalt und benötigt weniger technische sowie verkehrliche Infrastruktur. Eine mögliche Nutzung von Fernwärme, Kraft-Wärme-Kopplung, Speicherung, Vorrangflächen für erneuerbare Energien usw. sind zu klären. Zudem sind Aspekte der Klimaanpassung (Hitze, Starkregen) zu berücksichtigen.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Aktuell ist ein Grobkonzept Energie für die gesamte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick in Erarbeitung. Zudem ist im Verfahrensverlauf vorgesehen, die Erstellung eines Klimagutachtens zu prüfen.
- Lärmminderungsplanung Berlin, Lärmaktionsplan 2019–2023
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2020 den von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf Grund des § 47d BImSchG (Lärmaktionspläne – Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie) aufgestellten Aktionsplan 2019–2023 für das Land Berlin beschlossen. Im Herbst 2024 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Lärmaktionsplanung 2024-2029 statt. Der Entwurf des Lärmaktionsplans für Berlin wurde gemäß § 47d BImSchG vom 27. September bis 25. Oktober 2024 öffentlich ausgelegt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Lärmaktionsplanung 2024–2029 noch nicht beschlossen. Vor diesem Hintergrund werden die Informationen des aktuell gültigen Lärmaktionsplan verwendet.
Mit der Umsetzung und Entwicklung von Lärmminderungsplänen sollen die Umweltbelastungen durch den Verkehr vermindert werden. Es sollen kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen für besonders belastete Bereiche ausgearbeitet werden. Im Lärmaktionsplan werden Maßnahmenstufen festgelegt, die den Handlungsbedarf für lärmbelastete Bereiche bestimmen.
Als Grundlage für die Ermittlung der Belastungssituation dient die strategische Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie. Hierbei wurden folgende Lärmindizes festgelegt:
Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (LDEN), der Lärmindex für die allgemeine Belästigung und
Nachtlärmindex (LN), der Lärmindex für Schlafstörungen.
Die aus dem Jahr 2022 vorliegenden strategischen Lärmkarten enthalten Werte, die nur bedingt mit den Beurteilungspegeln vergleichbar sind, da sie auf Grundlage anderer Berechnungsverfahren, z. B. nach der DIN 18005-1 oder der 16. BImSchV, berechnet wurden. Die Aufbereitung erfolgte jeweils separat für die Lärmquellen Kraftfahrzeuglärm, lokaler Schienenverkehrslärm (U-Bahn, Straßenbahn), Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Die strategischen Lärmkarten Straßenbahn-/U-Bahnverkehr, Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm können für den Geltungsbereich unberücksichtigt bleiben.
Die Beurteilung der Belastungssituation erfolgt anhand von Schwellenwerten, die bereits mit dem Lärmaktionsplan 2008 definiert wurden:
1. Stufe: LDEN 70 dB(A) und LN 60 dB(A): Bei Überschreitung dieser Werte sollen prioritär und möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung ergriffen werden.
2. Stufe: LDEN 65 dB(A) und LN 55 dB(A): Diese Werte wurden von der Lärmwirkungsforschung als gesundheitsrelevante Schwellenwerte ermittelt und dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminderungsplanung.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Wie bereits aufgezeigt, sind nur die strategischen Lärmkarten des Straßenverkehrslärms für das Plangebiet zu berücksichtigen.
Der Tag-Abend-Nacht-Index LDEN 2022 für das Plangebiet liegt hauptsächlich im Bereich von 60-64 dB(A) und darunter. Nur die Flächen in direkter Nähe zu der Straßenführung entlang der Seelenbinderstraße, dem Brandenburgplatz und der Bellevuestraße übersteigen diese Werte bis in die Kategorie 70 – 74 dB(A).
Der Nacht-Index LN 2022 für das Plangebiet liegt hauptsächlich im Bereich von 55 – 50 dB(A) und darunter. Nur die Flächen in direkter Nähe zu den Straßen übersteigen diese Werte bis in die Kategorie 60 – 64 dB(A).
Die Lärmindizes werden im Zuge der Planung im noch zu erstellenden Lärmgutachten bewertet. Die sich daraus ergebenden Vorgaben für den Lärmschutz werden anschließend Einfluss auf die Planung nehmen.
- Luftreinhalteplan Berlin 2018–2025, 2. Fortschreibung (2019)
Der Luftreinhalteplan für Berlin, 2. Fortschreibung wurde Mitte Juli 2019 verabschiedet. Im Frühjahr 2024 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung für die 3. Fortschreibung statt. Der Entwurf des Luftreinhalteplanes in der 3. Fortschreibung für Berlin wurde vom 12. Februar bis 26. März 2024 öffentlich ausgelegt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist diese Fortschreibung noch nicht beschlossen. Vor diesem Hintergrund werden die Informationen des aktuell gültigen Lärmaktionsplan der 2. Fortschreibung verwendet.
Zur Senkung gesundheitlicher Risiken durch Luftschadstoffe wurden durch die Europäische Gemeinschaft Grenzwerte für die Luftqualität verabschiedet und in deutsches Recht (BImSchG und BImSchV) umgesetzt.
In der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) werden u. a. Zielwerte, Immissionsgrenzwerte und Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgelegt. Die festgelegten Grenzwerte liegen für NO2 und PM10 bei 40 μg /m³ pro Jahr und für PM2,5 bei 25 μg/m³ pro Jahr. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans dient vor allem dazu, die Belastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) im Stadtgebiet weiter zu senken. Maßnahmen zur Verminderung der NO2-Belastung konzentrieren sich dabei ganz auf den Verkehrssektor. Zur Reduzierung der Feinstaubbelastung werden Maßnahmenbündel aus verschiedenen Bereichen ergriffen, wobei Maßnahmen im Verkehr weiterhin von hoher Bedeutung sind.
Im Luftreinhalteplan werden unter dem Maßnahmepaket 9: Raum-, Stadt- und Landschaftsplanung Maßnahmen zur Luftreinhaltung dargestellt, die in der Stadtentwicklungs-, Freiraum- und Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Laut Umweltatlas (Karte 03.11.2) liegt der Indexwert der Bellevuestraße und der Seelenbinderstraße bei unter 1,20 für die Luftbelastung für PM10 und NO2, sodass das Plangebiet nur als gering belastet gilt.
- Flächennutzungsplan Berlin
Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Februar 2025 (ABl. S. 441) sind beide Teilflächen als Gemischte Baufläche M2 (Bereiche mittlerer Nutzungsintensität und –dichte sowie überwiegender Mischgebietscharakter) dargestellt. Für den westlichen Teilbereich sind geringfügig Teilflächen als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dargestellt. Die Planungsziele sind aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelbar (Vgl. Kapitel AII.2.2).