Planungsdokumente: Bebauungsplan 9-87

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Inhaltsverzeichnis

Begründung Bebauungsplan 9-87

1.2.2.1.1. Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)

Die landesplanerischen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2007 treffen raumbedeutsame Aussagen und sind Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG. Für die Siedlungsentwicklung sind in § 5 LEPro 2007 folgende Grundsätze der Raumordnung festgelegt:

„Die Siedlungsentwicklung soll auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden. […]

Die Innenentwicklung soll Vorrang vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen und die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben.

Bei der Siedlungsentwicklung sollen verkehrssparende Siedlungsstrukturen angestrebt werden. In den raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, die durch schienengebundenen Personennahverkehr gut erschlossen sind, soll sich die Siedlungsentwicklung an dieser Verkehrsinfrastruktur orientieren.“

Die im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Grundsätze werden mit der vorliegenden Planung umfassend berücksichtigt. Es bestehen keine Widersprüche zu diesen Grundsätzen der Raumordnung.

1.2.2.1.2. Landesentwicklungsplan (LEP HR 2019)

Zur Siedlungsentwicklung sind im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg folgende, für die vorliegende Planung relevante, Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt:

Grundsatz 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung: „Die Siedlungsentwicklung soll unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzentriert werden. Dabei sollen die Anforderungen, die sich durch die klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte ergeben, berücksichtigt werden.“

In der Festlegungskarte zum Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ist das Plangebiet als Teil der Metropole Berlin (Ziel 3.4) sowie des „Gestaltungsraums Siedlung“ gemäß dem Ziel 5.6 festgelegt, in dem die Entwicklung von Siedlungsflächen uneingeschränkt möglich ist.

Die im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze werden mit der vorliegenden Planung umfassend beachtet beziehungsweise berücksichtigt. Es bestehen keine Widersprüche.

  1. FNP in seiner Funktion als Raumordnungsplan

Der Berliner FNP mit seinen regionalplanerisch bedeutsamen Darstellungen ist die Bezugsebene zu den fünf Regionalplänen in Brandenburg. Für den Stadtstaat Berlin übernimmt der FNP somit zugleich die Funktion der Regionalplanung. Die FNP-Darstellungen zu Bahnflächen, Häfen, übergeordneten Hauptverkehrsstraße und Autobahnen sowie städtischen Zentren unterliegen als regionalplanerische Festlegungen einer besonderen Beachtungspflicht. Die Regionalplanung ergänzt und konkretisiert die Rahmensetzungen der gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg.

Zwischen den beiden Teilflächen des Bebauungsplanes befindet sich eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Diese ist in ihrer Funktion gemäß der Zielsetzung Z 1.2 zu erhalten. Durch die Umsetzung der Planung wird die übergeordnete Hauptverkehrsstraße nicht beeinträchtigt.

1.2.2.2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Abbildung 2: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan (Ausschnitt ohne Maßstab; die ungefähre Lage des Plangebiets ist mit einer roten Umrandung gekennzeichnet)

Das Planungsziel des Bebauungsplans 9-87 ist die Schaffung von Wohnraum. Hierfür ist vorgesehen ein allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.

Der Flächennutzungsplan Berlin stellt beide Teilflächen als Gemischte Baufläche M2 (Bereiche mittlerer Nutzungsintensität und -dichte sowie überwiegender Mischgebietscharakter) dar. Für den westlichen Teilbereich sind geringfügig Teilflächen als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dargestellt.

Neben den Darstellungen erhält der FNP sogenannte Entwicklungsgrundsätze. Diese bilden den Handlungsrahmen zur Konkretisierung der Planungsgrundzüge des FNP. Sie dienen als verwaltungsinterne Richtlinien zur Handhabung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB mit Selbstbindungscharakter für die Verwaltung. Der Entwicklungsgrundsatz 1 lautet:

„Aus den Bauflächen des Flächennutzungsplans können die ihnen zugeordneten Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Andere Baugebiete und andere Flächen (u. a. Grünflächen) kleiner als drei Hektar (ha) sowie lokale Einrichtungen oder Anlagen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung können entwickelt werden, wenn Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben (z. B. Entwicklung von Gewerbegebieten kleiner als 3 ha aus dargestellter Wohnbaufläche). Die Sätze 1 und 2 gelten für Gemeinbedarfsflächen entsprechend.“

Die vorgesehene Planung für den Bebauungsplan 9-87 steht mit dem Entwicklungsgrundsatz 1 im Einklang, da die Flächen insgesamt die Größe von drei Hektar (ha) unterschreiten. Hierzu wird im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht, dass Funktionen und Wertigkeit der Baufläche gewahrt bleiben. Zudem soll dafür Sorge getragen werden, dass die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.

Im Süden beider Teilflächen stellt der FNP Grünflächen sowie Wasserflächen dar. Diese werden im Bebauungsplan entsprechend der Ausweisung als Grün- und Wasserflächen festgesetzt und folgen somit dem Entwicklungsgrundsatz.

Die Planungsziele sind aus dem Flächennutzungsplan heraus folgerichtig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelbar.

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