1.4.4. CEF-Maßnahmen
Da die geplante Überbauung eine Habitatfläche mit Vorkommen der Zauneidechse betrifft, ist die Bereitstellung von Ersatzflächen erforderlich, um die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, die durch ein konkretes Bauvorhaben, für das mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, ausgelöst werden könnten, zu vermeiden. Die dafür erarbeitete Planung und Konzeption wurde in einer "Ausführungsplanung CEF-Maßnahme Zauneidechsenhabitat" (Stand: Januar 2026) dokumentiert.
Im Zuge des "Grobkonzepts CEF-Maßnahme Feldlerchen" (Stand: Januar 2026) wurden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für Feldlerchen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG erarbeitet, wonach die durch den Bebauungsplan betroffenen Feldlerchenhabitate zumindest anteilig nördlich des "Graben 5" Ersatzhabitate kompensiert werden sollen. In diesem Kontext wird auch ein Ersatzhabitat für die Schafstelze geschaffen.
Da die Ersatzflächen für Feldlerchen im näheren Umfeld des Bebauungsplans nicht ausreichend sind, werden FCS-Maßnahmen im weiteren räumlichen Kontext erforderlich.