Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.2.2. Gemeinbedarfsfläche

Im Plangebiet ist auf der Grundlage des Schulentwicklungsplans (SEP) des Bezirks Pankow, des bereits vorhandenen Defizits an Sekundarschulplätzen im Bezirk sowie dem aus der Gesamtentwicklung des NSQ Elisabeth-Aue resultierenden Bedarf an Schulplätzen die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche als Beitrag zur Deckung der Bedarfe an sozialer Infrastruktur erforderlich.

Daher werden mit dem Bebauungsplan 3-89 insgesamt ca. 2,7 ha im Südwesten des Plangebiets als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Hiermit werden diese Flächen im übergeordneten öffentlichen Interesse anderen, insbesondere marktwirtschaftlichen bzw. ökonomischen Nutzungsansprüchen entzogen. Bereits der SEP hat diesen Standort am Rosenthaler Weg für eine kurz- bis mittelfristige Umsetzung einer ISS festgelegt. Auch die Darstellung im FNP berücksichtigt die grobe Verortung eines Schulstandortes an dieser Stelle.

Darüber hinaus sind bspw. ergänzende kulturelle oder soziale Nutzungen, sofern sie der Zweckbestimmung untergeordnet und mit dem Gemeinbedarfszweck vereinbar sind, grundsätzlich denkbar. Demnach steht planungsrechtlich der temporären Nutzung von Räumlichkeiten der Schule für ggf. erforderliche Nutzungen in Abstimmung mit dem Bedarfsträger bzw. dem Bezirksamt nichts entgegen.

Die Größe, der Zuschnitt und die Lage der Fläche gewährleisten sowohl die quantitative als auch die qualitative Unterbringung aller notwendigen Anforderungen an eine Schulnutzung. Darüber hinaus sollen Sporthallen, Schulhofflächen, ein Großspielfeld sowie die erforderlichen Fahrradabstellplätze und sonstigen Nebenanlagen geschaffen werden. Die Fläche gliedert sich in eine westliche Teilfläche, auf der der Bau des Hauptgebäudes der Schule vorgesehen ist, und eine östliche Teilfläche (Fläche ABCDA), auf der die Sport- und Freiflächen sowie ggf. untergeordnete Funktions- und Nebengebäude untergebracht werden sollen.

Grundsätzlich werden im Land Berlin Anlagen für schulischen Gemeinbedarf auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung gestellt. Um die außerschulische Nutzung von Teilen des Schulgebäudes, der Sportfreiflächen sowie der Sporthalle außerhalb des Schulbetriebes planungsrechtlich zu ermöglichen (z. B. für Vereinssport und nicht organisierten Sport) und damit einen zusätzlichen Mehrwert für öffentliche bzw. gemeinschaftliche Aktivitäten zu generieren, wird folgende Festsetzung getroffen:

Textliche Festsetzung Nr. 3.1:

Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ist auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

Rahmen der Ausführungsplanung für den Schulkomplex ist sicherzustellen, dass für eine möglichst umfassende Teilhabe an den Angeboten für Vereins- und Freizeitsport ein barrierefreier, von der Schulnutzung unabhängiger Zugang zu den Sport- und Bewegungsflächen gewährleistet wird. Die schalltechnische Untersuchung des Sportlärms (V.10.2) hat bei der untersuchten Vorzugsvariante Lärmkonflikte zwischen der Nutzung Freizeit- und Vereinssport und dem nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet (Teilfläche WA 2) ergeben. Diese Konflikte können im Zuge der Betriebsgenehmigung zu Einschränkungen der Betriebszeiten des Großsportfeldes führen. Aufgrund der Lärmproblematik steht das Sportfeld daher nicht uneingeschränkt für den Freizeit- und Vereinssport zur Verfügung.

1.5.3. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Teilflächen WA 1 bis 3 des allgemeinen Wohngebiets durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ) und der Höhe baulicher Anlagen als Oberkante über Normalhöhennull (ü NHN), sowie für die Gemeinbedarfsfläche mit einer GRZ und Höhe baulicher Anlagen als Oberkante ü NHN, jeweils als Höchstmaß, festgesetzt.

Der Bebauungsplan 3-89 setzt für die einzelnen Baugebiete sowie die Gemeinbedarfsfläche folgende Maße fest:

GRZGFZ
WA 10,42,2
WA 20,41,8
WA 30,42,0
Gemeinbedarfsfläche0,6-

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) legt in § 17 Orientierungswerte für die verschiedenen Baugebiete fest, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Die Orientierungswerte betragen für allgemeine Wohngebiete eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2.

BezeichnungFlächengröße in m²GR (m²)GRZGRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVOGF (m²)GFZ
Gemeinbedarfsflächerd. 26.840rd. 16.1000,60,8--
Allgemeines Wohngebietrd. 44.080rd. 17.6300,40,6rd. 87.000
davon WA 1rd. 14.430rd. 5.7700,40,6rd. 31.7502,2
davon WA 2rd. 20.300rd. 8.1200,40,6rd. 36.5401,8
davon WA 3rd. 9.350rd. 3.7400,40,6rd. 18.7002,0
Fläche Baugebieterd. 70.920

Abbildung 4: Dichteangaben in Tabellenform

1.5.3.1. Grundflächenzahlen

Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was dem geltenden Orientierungswert für die Dichteobergrenze für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO entspricht. Es ist somit grundstücksbezogen eine Überbauung von bis zu 40 % durch Gebäude und unmittelbar zu dieser Hauptanlage zu rechnende Gebäudeteile möglich.

Darüber hinaus besteht im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberkante (GOK), durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 % zu überschreiten, das bedeutet hier bis zu einer GRZ von 0,6 (= Versiegelung des Baugrundstücks von maximal 60 %).

Für die Gemeinbedarfsfläche wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt, welche die zur Schulnutzung erforderlichen Hauptanlagen (Schulgebäude, Sporthallen, Außensportanlagen inkl. ggf. erforderlicher Funktionsgebäude sowie Schulhof) umfasst. Bei einer Gemeinbedarfsfläche handelt es sich nicht um ein Baugebiet nach den §§ 2 bis 11 BauNVO, so dass Nebenanlagen nicht nach § 14 BauNVO zu beurteilen sind und somit auch die Privilegierung nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (für Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO), wonach die zulässige GRZ durch diese Anlagen um bis zu 50 % überschritten werden darf, nicht anwendbar ist. Für erforderliche Nebenanlagen trifft der Bebauungsplan deshalb die folgende Festsetzung:

Textliche Festsetzung Nr. 2.1:

„Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ kann ausnahmsweise eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 für untergeordnete Nebenanlagen zugelassen werden.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO

Für die weiteren in § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen gelten die Privilegien uneingeschränkt, durch sie darf die zulässige GRZ gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO um bis zu 50 % bzw. bis höchstens 0,8 überschritten werden.

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