1.5.2.2. Gemeinbedarfsfläche
Im Plangebiet ist auf der Grundlage des Schulentwicklungsplans (SEP) des Bezirks Pankow, des bereits vorhandenen Defizits an Sekundarschulplätzen im Bezirk sowie dem aus der Gesamtentwicklung des NSQ Elisabeth-Aue resultierenden Bedarf an Schulplätzen die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche als Beitrag zur Deckung der Bedarfe an sozialer Infrastruktur erforderlich.
Daher werden mit dem Bebauungsplan 3-89 insgesamt ca. 2,7 ha im Südwesten des Plangebiets als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Hiermit werden diese Flächen im übergeordneten öffentlichen Interesse anderen, insbesondere marktwirtschaftlichen bzw. ökonomischen Nutzungsansprüchen entzogen. Bereits der SEP hat diesen Standort am Rosenthaler Weg für eine kurz- bis mittelfristige Umsetzung einer ISS festgelegt. Auch die Darstellung im FNP berücksichtigt die grobe Verortung eines Schulstandortes an dieser Stelle.
Darüber hinaus sind bspw. ergänzende kulturelle oder soziale Nutzungen, sofern sie der Zweckbestimmung untergeordnet und mit dem Gemeinbedarfszweck vereinbar sind, grundsätzlich denkbar. Demnach steht planungsrechtlich der temporären Nutzung von Räumlichkeiten der Schule für ggf. erforderliche Nutzungen in Abstimmung mit dem Bedarfsträger bzw. dem Bezirksamt nichts entgegen.
Die Größe, der Zuschnitt und die Lage der Fläche gewährleisten sowohl die quantitative als auch die qualitative Unterbringung aller notwendigen Anforderungen an eine Schulnutzung. Darüber hinaus sollen Sporthallen, Schulhofflächen, ein Großspielfeld sowie die erforderlichen Fahrradabstellplätze und sonstigen Nebenanlagen geschaffen werden. Die Fläche gliedert sich in eine westliche Teilfläche, auf der der Bau des Hauptgebäudes der Schule vorgesehen ist, und eine östliche Teilfläche (Fläche ABCDA), auf der die Sport- und Freiflächen sowie ggf. untergeordnete Funktions- und Nebengebäude untergebracht werden sollen.
Grundsätzlich werden im Land Berlin Anlagen für schulischen Gemeinbedarf auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung gestellt. Um die außerschulische Nutzung von Teilen des Schulgebäudes, der Sportfreiflächen sowie der Sporthalle außerhalb des Schulbetriebes planungsrechtlich zu ermöglichen (z. B. für Vereinssport und nicht organisierten Sport) und damit einen zusätzlichen Mehrwert für öffentliche bzw. gemeinschaftliche Aktivitäten zu generieren, wird folgende Festsetzung getroffen:
Textliche Festsetzung Nr. 3.1:
„Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ist auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Rahmen der Ausführungsplanung für den Schulkomplex ist sicherzustellen, dass für eine möglichst umfassende Teilhabe an den Angeboten für Vereins- und Freizeitsport ein barrierefreier, von der Schulnutzung unabhängiger Zugang zu den Sport- und Bewegungsflächen gewährleistet wird. Die schalltechnische Untersuchung des Sportlärms (V.10.2) hat bei der untersuchten Vorzugsvariante Lärmkonflikte zwischen der Nutzung Freizeit- und Vereinssport und dem nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet (Teilfläche WA 2) ergeben. Diese Konflikte können im Zuge der Betriebsgenehmigung zu Einschränkungen der Betriebszeiten des Großsportfeldes führen. Aufgrund der Lärmproblematik steht das Sportfeld daher nicht uneingeschränkt für den Freizeit- und Vereinssport zur Verfügung.