2.3.2. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-89 verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen Grundlagen für rund 870 WE (4,4 ha), eine Schule mit Sporthalle sowie Sport- und Freiflächen (2,7 ha), öffentliche Verkehrsflächen (1,4 ha) sowie öffentlichen Grünflächen (1,5 ha) zu schaffen.
Der Bebauungsplan 3-89 bereitet die Umsetzung des Teilprojekts 1 für eine geplante zukünftige Bebauung eines NSQ auf den nordwestlich angrenzenden Flächen mit ca. insgesamt 5.000 WE dar. Vor diesem Hintergrund sind Wechselwirkungen zu dieser Planung zu berücksichtigen.
Im Bestand wird das Gebiet zu einem Großteil durch eine Ackerfläche eingenommen. Am westlichen Rand entlang des Blaubeerwegs erstreckt sich eine strukturreiche, von Hybrid-Pappeln überschirmte Feldhecke überwiegend nicht heimischer Gehölze. Der Tempohome-Standort ist eine Zwischennutzung, die zurückgebaut wieder als landwirtschaftliche Fläche einzuschätzen ist.
Kleinteilig befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 28 NatSchG Bln bestehend aus Frischwiesen und Grünlandbrachen im südwestlichen Bereich, wo eine öffentliche Grünanlage festgesetzt wird.
Umweltauswirkungen ergeben sich vorrangig dadurch, dass eine heute annähernd unversiegelte Fläche durch Wohnungsbau, Schule sowie Straßenverkehrsflächen überbaut wird.
Abzüglich der öffentlichen Grünfläche beträgt die Veränderung an vegetationsgeprägten Biotopen im Eingriffsbereich 8,5 ha. Durch Maßnahmen der Dachbegrünung, Begrünung unterbauter Flächen, Gehölzanpflanzungen und Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen auf den Bauflächen, Begrünung der Straßenverkehrsfläche/Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung einschließlich Gehölzpflanzungen sowie Festsetzung der öffentlichen Parkanlage können Eingriffe vermieden, gemindert und anteilig kompensiert werden. Es werden darüber hinaus Kompensationsmaßnahmen nördlich des Graben 5 auf Fläche der Vorhabenträgerin entsprechend städtebaulichen Vertrag vorgesehen.
Das Plangebiet hat eine hohe Bedeutung für die Fauna. Betroffen sind insbesondere europäische Vogelarten, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde daher geprüft, ob durch die zulässigen Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Grundlage hierfür war ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Durch Vermeidungs-, Minderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen, die zum Teil als CEF-Maßnahmen (Anbringung von Höhlenbrüter-Nistkästen und Fledermauskästen, Herstellung eines Ersatzhabitates für Zauneidechsen sowie Herstellung von Habitaten für Feldlerchen und Schafstelze) können Verbotstatstände ausgeschlossen werden. Aufgrund beschränkter Flächenverfügbarkeit im Nahbereich werden für die Feldlerche FCS Maßnahmen erforderlich, die auf Flächen in Brandenburg umgesetzt werden. Im nachgeordneten Verfahren erfolgt die Umsetzung dieser Maßnahmen. Durch Hinweise zur Vermeidung von Vogelschlag und zur Ausführung der Beleuchtung sollen Beeinträchtigungen im Betrieb reduziert werden. Schutzmaßnahmen für die Knoblauchkröte können im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der ökologischen Baubegleitung umgesetzt werden.
Mit dem Vorhaben werden Böden, die durch die Rieselfeldbewirtschaftung und über die intensive landwirtschaftliche Nutzung bereits überformt wurden, in Anspruch genommen und ca. 6 Hektar voll und 1 Hektar teilversiegelt. Bodenuntersuchungen haben ergeben, dass die Belastungen in einem vertretbaren Rahmen liegen und die geplanten Nutzungen verträglich umgesetzt werden können. Bei Bodenbewegung und Maßnahmen der Versickerung werden Bodenuntersuchungen erforderlich werden.
Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser wird ein weitgehend abflussloses Siedlungsgebiet angestrebt, das Regenwasser wird als Ressource für die Hitze- und Dürrevorsorge genutzt. Durch Maßnahmen der dezentralen Versickerung und Verdunstung kann dies weitgehend eingehalten werden. Es wird aufgrund der begrenzten Versickerungsfähigkeit der Böden eine gedrosselte Ableitung entsprechend den Vorgaben der BreWaBe vorgesehen. Eingriffe in das Schutzgut Wasser können so weitestgehend kompensiert werden. Im städtebaulichen Vertrag wird die Versickerung des Niederschlagswassers auf den Wohnbauflächen verankert.
Im Bereich der Senke im Bereich des nördlichen Schulgrundstückes besteht ein erhöhtes Überflutungsrisiko, dass aber durch bauliche Maßnahmen (Anhebung der Bodenplatte, Objektschutz) gelöst werden kann.
Hinsichtlich des Schutzguts Luft werden keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sein.
Für das Schutzgut Klima wurden sowohl für den Bebauungsplan 3-89 als auch für mögliche städtebauliche Entwicklungen im Teilprojekt 2 klimaökologische Untersuchungen durchgeführt. Mit der Bebauung und Begrünung und der damit verbundenen Schattenwirkung wird die Hitzebelastung am Tag gegenüber dem Bestand reduziert. Für die nächtliche Situation kommt es zu einer kleinräumigen Verminderung des Kaltluftvolumenstroms. Eine qualitative Verschlechterung des Kaltluftvolumenstroms findet aber insgesamt nicht in erheblichem Umfang statt – so das Fazit der klimaökologischen Untersuchung. Auf den Baufeldern selbst nimmt die nächtliche Hitzeentwicklung zu, daher sind die Begrünungsmaßnahmen zur nächtlichen Hitzevorsorge von besonderer Bedeutung. Insgesamt findet ein Eingriff in das Schutzgut Klima statt, die Erheblichkeit wird durch die Festsetzungen (insbesondere Dachbegrünung, Pflanzgebote) und Regelungen im städtebaulichen Vertrag (Fassadenbegrünung) gemindert, so dass auch unter Berücksichtigung der Summationswirkungen durch die Gesamtbebauung im Teilprojekt 2 keine grundlegende Unverträglichkeit im Plangebiet selbst und im Umfeld zu erwarten ist.
Der Eingriff in das Schutzgut Landschaft ist erheblich. Insbesondere wird das Landschaftsbild durch die Radbebauung am Acker beeinträchtigt. Mit den Begrünungsmaßnahmen im Gebiet und Kompensationsmaßnahmen nördlich Graben 5 werden Eingriffe gemindert, können aber nicht vollständig kompensiert werden. Mit der Realisierung des 2. Teilprojektes ändert sich dieser Eingriff, da er in einen anderen räumlichen Gesamtkontext gebracht wird. Mit dem Instrument des Freiflächenplans kann im nachgeordneten Verfahren die Freiraumqualität gewährleistet werden.
Mit der Anlage einer 1,5 ha großen Parkanlage werden im Plangebiet Angebote für die wohnungsnahe Freiraumversorgung gesichert. Ergänzt wird dieses Angebot durch den verkehrsberuhigten Bereich westlich der Schule und durch die im städtebaulichen Vertrag festgelegte Anlage eines Stadtplatzes im WA 2.
Schutzgüter der Kultur sind im Plangebiet nicht betroffen. Im Rahmen der Ausgleichkompensation wurde darauf abgezielt, dass Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs auf landwirtschaftlichen Flächen zu einem Großteil als produktionsintegrierte Maßnahmen umgesetzt werden, so dass zumindest auf diesen Flächen die landwirtschaftliche Nutzung weiter fortgeführt werden kann.
Für die menschliche Gesundheit ist relevant, dass es in Folge der Planung zusätzliche Lärmquellen geben wird (insb. Verkehrs- und Sportlärm), die Auswirkungen sowohl auf die neue Bebauung innerhalb als auch – durch die Zunahme des Straßenverkehrs – auf Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs haben werden. Zum anderen werden innerhalb des Geltungsbereichs mit Planvollzug erstmals lärmempfindliche Nutzungen in Bereichen angesiedelt, die Verkehrslärm ausgesetzt sind. Durch Festsetzungen zum Lärmschutz kann im Geltungsbereich die Gewährleistung gesunder Lebensverhältnisse abgesichert werden. Für Vermeidung unverträglicher Belastungen außerhalb des Geltungsbereichs wird im städtebaulichen Vertrag abgesichert, dass zur Vermeidung unzumutbarer Verhältnisse Lärmschutzmaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken im Umfeld durchzuführen sind.
Wirkungen auf Schutzgebiete wie das LSG Blankenfelde, auf SPA- und FFH- sowie auf das ‚faktische‘ Vogelschutzgebiet Bucher Wald und Gewässerlandschaft wurden geprüft. Erhebliche Wirkungen sind nicht zu erwarten.
Die Wechselwirkungen sind vielfältig. Mit dem integrierten Konzept der Schwammstadt werden Schutzanforderungen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und menschliche Gesundheit zusammengeführt. Für die Kompensationsmaßnahmen nördlich des Graben 5 steht das Instrument des Leitplans Freiraumstruktur und Kompensation zur Verfügung, über dass die unterschiedlichen Anforderungen an landschaftsbezogene Erholung, Artenschutz, Klima, Landschaftsbild und Kompensation koordiniert werden. Negative Wechselwirkungen können damit vermieden werden.
Im Ergebnis der Umweltprüfung wird festgestellt, dass durch das Vorhaben für einzelne Schutzgüter erhebliche Eingriffe verursacht werden. Durch Maßnahmen der Vermeidung, Minderung und Ausgleich im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie durch externe Maßnahmen auf Eigentumsfläche der Vorhabensträgern nördlich des Graben 5 können diese wenn auch nicht vollständig jedoch weitgehend kompensiert werden. Ein Eingriff in das Landschaftsbild wird mit der Bebauung am Ackerrand verbleiben. Erst mit der in Zukunft geplanten Bebauung des Teilprojektes 2 wird hier eine städtebaulich-freiräumliche Einbindung erfolgen.
Artenschutzrechtliche Eingriffe, die nicht durch Maßnahmen im Plangebiet vermieden und ausgeglichen werden können, werden durch CEF-Maßnahmen und FSC-Maßnahmen außerhalb des Plangebiets kompensiert. Maßnahmen und Fläche stehen zur Verfügung, um die Erfordernisse in nachgeordneten Verfahren der Baugenehmigung umzusetzen.
Insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan und Regelungen im städtebaulichen Vertrag davon ausgegangen werden, dass trotz der Eingriffe die Umweltverträglichkeit gewährleistet wird.