Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.3.2. Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-89 verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen Grundlagen für rund 870 WE (4,4 ha), eine Schule mit Sporthalle sowie Sport- und Freiflächen (2,7 ha), öffentliche Verkehrsflächen (1,4 ha) sowie öffentlichen Grünflächen (1,5 ha) zu schaffen.

Der Bebauungsplan 3-89 bereitet die Umsetzung des Teilprojekts 1 für eine geplante zukünftige Bebauung eines NSQ auf den nordwestlich angrenzenden Flächen mit ca. insgesamt 5.000 WE dar. Vor diesem Hintergrund sind Wechselwirkungen zu dieser Planung zu berücksichtigen.

Im Bestand wird das Gebiet zu einem Großteil durch eine Ackerfläche eingenommen. Am westlichen Rand entlang des Blaubeerwegs erstreckt sich eine strukturreiche, von Hybrid-Pappeln überschirmte Feldhecke überwiegend nicht heimischer Gehölze. Der Tempohome-Standort ist eine Zwischennutzung, die zurückgebaut wieder als landwirtschaftliche Fläche einzuschätzen ist.

Kleinteilig befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 28 NatSchG Bln bestehend aus Frischwiesen und Grünlandbrachen im südwestlichen Bereich, wo eine öffentliche Grünanlage festgesetzt wird.

Umweltauswirkungen ergeben sich vorrangig dadurch, dass eine heute annähernd unversiegelte Fläche durch Wohnungsbau, Schule sowie Straßenverkehrsflächen überbaut wird.

Abzüglich der öffentlichen Grünfläche beträgt die Veränderung an vegetationsgeprägten Biotopen im Eingriffsbereich 8,5 ha. Durch Maßnahmen der Dachbegrünung, Begrünung unterbauter Flächen, Gehölzanpflanzungen und Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen auf den Bauflächen, Begrünung der Straßenverkehrsfläche/Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung einschließlich Gehölzpflanzungen sowie Festsetzung der öffentlichen Parkanlage können Eingriffe vermieden, gemindert und anteilig kompensiert werden. Es werden darüber hinaus Kompensationsmaßnahmen nördlich des Graben 5 auf Fläche der Vorhabenträgerin entsprechend städtebaulichen Vertrag vorgesehen.

Das Plangebiet hat eine hohe Bedeutung für die Fauna. Betroffen sind insbesondere europäische Vogelarten, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde daher geprüft, ob durch die zulässigen Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Grundlage hierfür war ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Durch Vermeidungs-, Minderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen, die zum Teil als CEF-Maßnahmen (Anbringung von Höhlenbrüter-Nistkästen und Fledermauskästen, Herstellung eines Ersatzhabitates für Zauneidechsen sowie Herstellung von Habitaten für Feldlerchen und Schafstelze) können Verbotstatstände ausgeschlossen werden. Aufgrund beschränkter Flächenverfügbarkeit im Nahbereich werden für die Feldlerche FCS Maßnahmen erforderlich, die auf Flächen in Brandenburg umgesetzt werden. Im nachgeordneten Verfahren erfolgt die Umsetzung dieser Maßnahmen. Durch Hinweise zur Vermeidung von Vogelschlag und zur Ausführung der Beleuchtung sollen Beeinträchtigungen im Betrieb reduziert werden. Schutzmaßnahmen für die Knoblauchkröte können im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der ökologischen Baubegleitung umgesetzt werden.

Mit dem Vorhaben werden Böden, die durch die Rieselfeldbewirtschaftung und über die intensive landwirtschaftliche Nutzung bereits überformt wurden, in Anspruch genommen und ca. 6 Hektar voll und 1 Hektar teilversiegelt. Bodenuntersuchungen haben ergeben, dass die Belastungen in einem vertretbaren Rahmen liegen und die geplanten Nutzungen verträglich umgesetzt werden können. Bei Bodenbewegung und Maßnahmen der Versickerung werden Bodenuntersuchungen erforderlich werden.

Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser wird ein weitgehend abflussloses Siedlungsgebiet angestrebt, das Regenwasser wird als Ressource für die Hitze- und Dürrevorsorge genutzt. Durch Maßnahmen der dezentralen Versickerung und Verdunstung kann dies weitgehend eingehalten werden. Es wird aufgrund der begrenzten Versickerungsfähigkeit der Böden eine gedrosselte Ableitung entsprechend den Vorgaben der BreWaBe vorgesehen. Eingriffe in das Schutzgut Wasser können so weitestgehend kompensiert werden. Im städtebaulichen Vertrag wird die Versickerung des Niederschlagswassers auf den Wohnbauflächen verankert.

Im Bereich der Senke im Bereich des nördlichen Schulgrundstückes besteht ein erhöhtes Überflutungsrisiko, dass aber durch bauliche Maßnahmen (Anhebung der Bodenplatte, Objektschutz) gelöst werden kann.

Hinsichtlich des Schutzguts Luft werden keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sein.

Für das Schutzgut Klima wurden sowohl für den Bebauungsplan 3-89 als auch für mögliche städtebauliche Entwicklungen im Teilprojekt 2 klimaökologische Untersuchungen durchgeführt. Mit der Bebauung und Begrünung und der damit verbundenen Schattenwirkung wird die Hitzebelastung am Tag gegenüber dem Bestand reduziert. Für die nächtliche Situation kommt es zu einer kleinräumigen Verminderung des Kaltluftvolumenstroms. Eine qualitative Verschlechterung des Kaltluftvolumenstroms findet aber insgesamt nicht in erheblichem Umfang statt – so das Fazit der klimaökologischen Untersuchung. Auf den Baufeldern selbst nimmt die nächtliche Hitzeentwicklung zu, daher sind die Begrünungsmaßnahmen zur nächtlichen Hitzevorsorge von besonderer Bedeutung. Insgesamt findet ein Eingriff in das Schutzgut Klima statt, die Erheblichkeit wird durch die Festsetzungen (insbesondere Dachbegrünung, Pflanzgebote) und Regelungen im städtebaulichen Vertrag (Fassadenbegrünung) gemindert, so dass auch unter Berücksichtigung der Summationswirkungen durch die Gesamtbebauung im Teilprojekt 2 keine grundlegende Unverträglichkeit im Plangebiet selbst und im Umfeld zu erwarten ist.

Der Eingriff in das Schutzgut Landschaft ist erheblich. Insbesondere wird das Landschaftsbild durch die Radbebauung am Acker beeinträchtigt. Mit den Begrünungsmaßnahmen im Gebiet und Kompensationsmaßnahmen nördlich Graben 5 werden Eingriffe gemindert, können aber nicht vollständig kompensiert werden. Mit der Realisierung des 2. Teilprojektes ändert sich dieser Eingriff, da er in einen anderen räumlichen Gesamtkontext gebracht wird. Mit dem Instrument des Freiflächenplans kann im nachgeordneten Verfahren die Freiraumqualität gewährleistet werden.

Mit der Anlage einer 1,5 ha großen Parkanlage werden im Plangebiet Angebote für die wohnungsnahe Freiraumversorgung gesichert. Ergänzt wird dieses Angebot durch den verkehrsberuhigten Bereich westlich der Schule und durch die im städtebaulichen Vertrag festgelegte Anlage eines Stadtplatzes im WA 2.

Schutzgüter der Kultur sind im Plangebiet nicht betroffen. Im Rahmen der Ausgleichkompensation wurde darauf abgezielt, dass Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs auf landwirtschaftlichen Flächen zu einem Großteil als produktionsintegrierte Maßnahmen umgesetzt werden, so dass zumindest auf diesen Flächen die landwirtschaftliche Nutzung weiter fortgeführt werden kann.

Für die menschliche Gesundheit ist relevant, dass es in Folge der Planung zusätzliche Lärmquellen geben wird (insb. Verkehrs- und Sportlärm), die Auswirkungen sowohl auf die neue Bebauung innerhalb als auch – durch die Zunahme des Straßenverkehrs – auf Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs haben werden. Zum anderen werden innerhalb des Geltungsbereichs mit Planvollzug erstmals lärmempfindliche Nutzungen in Bereichen angesiedelt, die Verkehrslärm ausgesetzt sind. Durch Festsetzungen zum Lärmschutz kann im Geltungsbereich die Gewährleistung gesunder Lebensverhältnisse abgesichert werden. Für Vermeidung unverträglicher Belastungen außerhalb des Geltungsbereichs wird im städtebaulichen Vertrag abgesichert, dass zur Vermeidung unzumutbarer Verhältnisse Lärmschutzmaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken im Umfeld durchzuführen sind.

Wirkungen auf Schutzgebiete wie das LSG Blankenfelde, auf SPA- und FFH- sowie auf das ‚faktische‘ Vogelschutzgebiet Bucher Wald und Gewässerlandschaft wurden geprüft. Erhebliche Wirkungen sind nicht zu erwarten.

Die Wechselwirkungen sind vielfältig. Mit dem integrierten Konzept der Schwammstadt werden Schutzanforderungen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und menschliche Gesundheit zusammengeführt. Für die Kompensationsmaßnahmen nördlich des Graben 5 steht das Instrument des Leitplans Freiraumstruktur und Kompensation zur Verfügung, über dass die unterschiedlichen Anforderungen an landschaftsbezogene Erholung, Artenschutz, Klima, Landschaftsbild und Kompensation koordiniert werden. Negative Wechselwirkungen können damit vermieden werden.

Im Ergebnis der Umweltprüfung wird festgestellt, dass durch das Vorhaben für einzelne Schutzgüter erhebliche Eingriffe verursacht werden. Durch Maßnahmen der Vermeidung, Minderung und Ausgleich im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie durch externe Maßnahmen auf Eigentumsfläche der Vorhabensträgern nördlich des Graben 5 können diese wenn auch nicht vollständig jedoch weitgehend kompensiert werden. Ein Eingriff in das Landschaftsbild wird mit der Bebauung am Ackerrand verbleiben. Erst mit der in Zukunft geplanten Bebauung des Teilprojektes 2 wird hier eine städtebaulich-freiräumliche Einbindung erfolgen.

Artenschutzrechtliche Eingriffe, die nicht durch Maßnahmen im Plangebiet vermieden und ausgeglichen werden können, werden durch CEF-Maßnahmen und FSC-Maßnahmen außerhalb des Plangebiets kompensiert. Maßnahmen und Fläche stehen zur Verfügung, um die Erfordernisse in nachgeordneten Verfahren der Baugenehmigung umzusetzen.

Insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan und Regelungen im städtebaulichen Vertrag davon ausgegangen werden, dass trotz der Eingriffe die Umweltverträglichkeit gewährleistet wird.

2.3.3. Referenzliste der Quellen

Wesentliche Quellen für die Umweltprüfung sind neben den Fachgesetzen, den Fachplanungen und Daten aus dem Umweltatlas und Geoportal folgende Gutachten und Untersuchungen (Sortierung nach Aktualität):

Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt

  • Bgmr - bgmr Landschaftsarchitekten GmbH (01/2026): Grobkonzepts CEF-Maßnahme Feldlerchen.
  • Bgmr - bgmr Landschaftsarchitekten GmbH (2026): Leitplan Freiraum und Kompensation, Elisabeth-Aue Berlin Pankow.
  • Bgmr - bgmr Landschaftsarchitekten GmbH (2016): Landschaftsökologische Untersuchung Elisabeth-Aue Berlin Pankow. Mit Umland – Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung (2016): Tierökologisches Gutachten. Im Rahmen des Landschaftsökologischen Gutachtens (bgmr 2016)
  • Dr. Hanna Köstler und bgmr (2025): Biotopkartierung für das Neue Stadtquartier Elisabeth-Aue, Berlin-Pankow (Teilprojekt 2).
  • Natur+Text - Natur+Text GmbH (2025): Stadtquartier Elisabeth-Aue, Faunistisches Gutachten. Artengruppen: Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Heuschrecken, Libellen, Laufkäfer, xylobionte Käfer.
  • UBB - Umweltvorhaben Dr. Klaus Möller GmbH (1/2026): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Neues Stadtquartier Elisabeth-Aue in Berlin-Pankow. Bebauungsplangebiet 3-89 (1. Teilprojekt).
  • UBB - Umweltvorhaben Dr. Klaus Möller GmbH (9/2025): Baumkartierung Teilprojekt 1.
  • UBB - Umweltvorhaben Dr. Klaus Möller GmbH (2024): Biotoptypenkartierung, Elisabeth-Aue am Rosenthaler Weg, 13159 Berlin, Bezirk Pankow.
  • UBB - Umweltvorhaben Dr. Klaus Möller GmbH (2024b): Artenschutzgutachten Elisabeth-Aue am Rosenthaler Weg, 13159 Berlin, Bezirk Pankow.
  • Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet (LSG-49) Blankenfelde, Bezirk Pankow von Berlin, 2019
  • Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG-49) Blankenfelde, 2004

Schutzgut Fläche (Flächenverbrauch) und Boden/Altlasten

  • UNDERyourfeet - UNDERyourfeet GmbH (2025): Geotechnischer Bericht, Neues Stadtquartier Elisabeth-Aue, Berlin-Pankow Boden und Hydrologie. Stand 18. August 2025.
  • UNDERyourfeet - UNDERyourfeet GmbH (2026): Messergebnisse von Grundwasserständen und oberflächennahen Versickerungsversuchen. Stand Januar 2026.

Schutzgut Wasser

  • IPS – Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH (2026): Fachgutachten Regenwasser und Hitzevorsorge für den B-Plan 3.89 (Stadtquartier Elisabeth-Aue – Teilprojekt 1).
  • IPS – Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH (2025): Grobkonzept Regenwasserbewirtschaftung und Hitzevorsorge für das neue Stadtquartier Elisabeth-Aue

Schutzgut Klima/Lufthygiene

  • bgmr Landschaftsarchitekten GmbH / J. Welsch (2024): Kurzexpertise Stadtklima
  • GEO-NET - GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2025): Klimaökologische Gutachten für die vier Gewinnerentwürfe für das neue Stadtquartier „Elisabeth-Aue“ in Berlin Pankow.
  • GEO-NET - GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2025): Klimaökologische Untersuchung zum Bebauungsplan 3-89 "Elisabeth-Aue" in Berlin Pankow.

Schutzgut Landschaft

  • Bgmr - bgmr Landschaftsarchitekten GmbH (2026): Leitplan Freiraum und Kompensation, Elisabeth-Aue Berlin Pankow.
  • Bgmr - bgmr Landschaftsarchitekten GmbH (2016): Landschaftsökologische Untersuchung Elisabeth-Aue Berlin Pankow.

Schutzgut Menschen, menschliche Gesundheit

  • Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft mbH (2025): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 3-89 Elisabeth-Aue Teilprojekt 1 in Berlin-Pankow.
  • Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft mbH (2025): Verkehrstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 3-89 Elisabeth-Aue Teilprojekt 1 in Berlin-Pankow.

Eingriffs- und Ausgleichsbilanz

  • Bgmr (1/2026): Bebauungsplan 3-89 „Elisabeth-Aue Teilprojekt 1“ Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Erläuterung und Tabellen der Eingriffs- / Ausgleichsbewertung.

3. Rechtsgrundlagen

Bundesgesetze und –verordnungen

BauGB: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

BauNVO: Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist

BBodSchG: Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist

BImSchG: Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist

KAnG: Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2023

KSG: Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist

PlanZV: Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist

ROG: Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist

UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 348) geändert worden ist

WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist

Landesgesetze und –verordnungen

AGBauGB: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist

BaumSchVO: Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 619) geändert worden ist

BauO Bln: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist

Bln BodSchG: Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590, 626) geändert worden ist

BerlStrG: Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 618) geändert worden ist

BWG: Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590, 625) geändert worden ist

DSchG Bln: Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 616) geändert worden ist

KAnGBln: Berliner Klimaanpassungsgesetz vom 7. November 2025

LEP HR: Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vom 29. April 2019 (GVBl. S. 294)

NatSchG Bln: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 617) geändert worden ist

SolarG BE: Solargesetz Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 837)

Sonstige

FNP Berlin: Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Februar 2025 (ABl. S. 441)

LaPro: Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (ABl. S. 1314)

LEP FS: Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30. Mai 2006 (GVBl. S. 509)

VvB: Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, die zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 269) geändert worden ist

Unterschrift der Senatorin/des Senators/der Stadträtin/des Stadtrats (bei Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB)

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