2.2.2.3. Besonderer Artenschutz
Auf der Grundlage der 2024 und 2025 durchgeführten Kartierungen wurden im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages die Auswirkungen ermittelt und entsprechende Vorschläge zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation in Bezug auf den Artenschutz entwickelt. Im Einzelnen sind dies die folgenden Vermeidungsmaßnahmen, die im Artenschutzbeitrag UBB 1/2026 noch weiter ausgeführt und begründet werden:
- V1: Bauzeitenregelung - Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Vegetationszeit
- V2: Bauzeitliche Beräumung von Wiesen- und Ackerflächen zur Verhinderung der Quartierbesetzung durch Bodenbrüter
- V3: Schutz der Baumreihe und Vegetationsstrukturen am Blaubeerweg
- V4: Kontrolle der zu fällenden Bäume auf Quartierstrukturen
- Durch die Festsetzung zur Erhaltung der Feldhecke am Blaubeerweg wird eine wesentliche Maßnahme im Bebauungsplan ergriffen. Sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit Fällungen im Bereich der Fläche der öffentlichen Parkanlage erforderlich werden, ist eine Kontrolle auf Quartierstrukturen durchzuführen: Habitatstrukturen von Freibrütern; Höhlungen, Borkenrisse etc. innerhalb der Stämme und Äste als Fortpflanzung und Ruhestätten für xylobionte Käfer (Scharlachroter Prachtkäfer), Höhlenbrüter und Fledermäuse.
- Ist die Erhaltung des Baumbestands mit seinen potenziellen Quartieren nicht möglich, sollen diese durch geeignete künstliche Nisthilfen für Höhlenbrüter und Fledermauskästen im Verhältnis 1:2 ausgeglichen werden (siehe CEF 1).
- V5: Bauzeitliche Einzäunung des Baufelds, Ausstieghilfen
- V6: Bauzeitliche Erhaltung und Pflege von Blühstreifen, Migrationskorridore
- Diese Vermeidungsmaßnahmen werden im Rahmen der Regelungen im städtebaulichen Vertrag abgesichert oder können im Rahmen der Baugenehmigung erteilt werden.
Weitere für den Artenschutz relevante Maßnahmen sind mit den bereits dargelegten Festsetzungen, mit den Hinweisen zum Vogelschlag (V7: Vogelfreundliche Glasfronten), zur Beleuchtung (V8: ökologisch angepasste Beleuchtung), zu den Pflanzlisten (V9: Gebietsheimische Bepflanzung), zur Dachbegrünung (V10: Dachbegrünung), zur ÖBB (V11: Ökologische Baubegleitung) sowie mit CEF- und FSC-Maßnahmen verbunden. Weitere Anforderungen an die Pflanzenverwendung werden im Städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag geregelt. Für die Kompensationsmaßnahmen im Außenbereich sind nach den entsprechend gesetzlichen Vorgaben gebietsheimische Arten zu verwenden.