1.2.2.4. Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung
Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ (herausgegeben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin, Stand 1.11.2018) bildet die Grundlage für den Abschluss städtebaulicher Verträge im Zusammenhang mit Wohnungsbauprojekten und soll eine einheitliche Praxis in der gesamten Stadt sicherstellen. Dieses Modell fördert Transparenz und zielt darauf ab, den Wohnungsbau in Berlin zu beschleunigen.
Im Rahmen des Modells verpflichten sich die Projektträger in städtebaulichen Verträgen dazu, die Kosten für die durch ihre Vorhaben notwendige technische und soziale Infrastruktur (wie Kita- und Grundschulplätze) zu übernehmen, sofern die Bedingungen des § 11 BauGB erfüllt sind und dies angemessen ist.
Darüber hinaus ist mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren, dass im Geschosswohnungsbau ein Anteil von mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnnutzung mit Mietpreis- und Belegungsbindungen gemäß den jeweils aktuellen Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes Berlin versehen wird.
Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ ist zu berücksichtigen, soweit die Aufstellung oder die Änderung eines Bebauungsplans für die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit eines Wohnungsbauprojekts erforderlich ist. Die Erheblichkeitsschwelle liegt bei 5.000 m² Geschossfläche Wohnen. Nach dem bisherigen Planungsstand beträgt die Brutto-Geschossfläche Wohnen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-87 überschlägig rund 36.000 m².
Gleichwohl kommt das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-87 nicht zur Anwendung. Durch die Anwendung des Instrumentariums der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wird für die Flächen im westlichen Teilbereich zwischen dem Land Berlin und dem privaten Eigentümer eine entwicklungsrechtliche Abwendungsvereinbarung abgeschlossen. Darin verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die Grundstücke binnen angemessener Frist entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu bebauen und dementsprechend zu nutzen. Dazu gehört auch die Sicherung eines Anteils mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraums. Die landeseigenen, östlichen Teilflächen sollen voraussichtlich an Landeseigene Wohnungsunternehmen oder an Genossenschaften vergeben werden.