Die Fläche des Plangebiets liegt weder im Geltungsbereich eines festgesetzten Bebauungsplans, noch ist § 34 BauGB für die Zulässigkeit von Vorhaben anwendbar, da das Plangebiet nicht innerhalb eines erkennbaren Siedlungszusammenhanges liegt und demnach kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil besteht. Die bestehenden Ortsteile enden südlich des Rosenthaler Wegs und östlich der Blankenfelder Straße bzw. der nach Süden anschließenden Wegeverbindung (Blaubeerweg) sowie den dort befindlichen Gehölzstrukturen und dem Regenrückhaltebecken. Die genannten Strukturelemente stellen eine räumliche Zäsur dar, weshalb kein direkter Bebauungszusammenhang zu den angrenzenden Ortsteilen vorliegt und die Bebauung des Plangebiets nach § 34 BauGB ausgeschlossen ist. Demzufolge ist für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-89 derzeit § 35 BauGB (Außenbereich) anzuwenden.
Für die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bzw. der Umsetzung der Planung bedarf es eines Bebauungsplans, der im Regelverfahren einschließlich Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB sind nicht gegeben, da diese Beschleunigung lediglich Bebauungsplänen der Innenentwicklung (in § 34-Gebieten) vorbehalten ist, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung bereits bebauter Flächen oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und dabei die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllen. Da die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs erstmalig bebaut werden sollen und zudem die Möglichkeit besteht, dass im Zuge der Entwicklung die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden, ist die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ausgeschlossen.