Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.2.6.6. Biotopverbundplanung im Bezirk Pankow

Die bezirkliche Biotopverbundplanung wurde am 16.07.2019 beschlossen (vgl. BA-Beschluss Nr. VIII-0973/2019) und ist in allen anstehenden Planungsprozessen zu berücksichtigen.

Die Biotopverbundplanung für den Bezirk Pankow basiert auf dem Biotopverbundkonzept für das Land Berlin. Es werden Kern-, Verbindungs- und Entwicklungsflächen sowie Verbindungselemente des Biotopverbundes dargestellt. Dabei werden Zielbiotoptypen innerhalb der Lebensraumkomplexe naturnahe Wälder, Gewässerränder, Ruderalfluren, Parks/Grünanlagen definiert, die für die Erhaltung und Entwicklung der Zielarten des Biotopverbundes von Bedeutung sind.

Die ausführlichen Aussagen zur Biotopverbundplanung im Bezirk Pankow und deren Berücksichtigung werden im weiteren Verfahren im Umweltbericht der Begründung erläutert.

1.2.2.7. Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm (LaPro) und Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption

Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin (LaPro) beziehen sich aufeinander und ergänzen sich. Die Maßnahmen des LaPro vom 8. Juni 2016 (ABl. S. 1314), die aus Entwicklungszielen abgeleitet sind, beziehen sich auf die jeweils vorhandene Nutzung und damit nicht auf den rechtlichen Status einer Fläche.

Die ausführlichen Aussagen zum LaPro und seine Berücksichtigung werden im weiteren Verfahren im Umweltbericht der Begründung erläutert.

1.2.2.8. Geltendes Planungsrecht

Die Fläche des Plangebiets liegt weder im Geltungsbereich eines festgesetzten Bebauungsplans, noch ist § 34 BauGB für die Zulässigkeit von Vorhaben anwendbar, da das Plangebiet nicht innerhalb eines erkennbaren Siedlungszusammenhanges liegt und demnach kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil besteht. Die bestehenden Ortsteile enden südlich des Rosenthaler Wegs und östlich der Blankenfelder Straße bzw. der nach Süden anschließenden Wegeverbindung (Blaubeerweg) sowie den dort befindlichen Gehölzstrukturen und dem Regenrückhaltebecken. Die genannten Strukturelemente stellen eine räumliche Zäsur dar, weshalb kein direkter Bebauungszusammenhang zu den angrenzenden Ortsteilen vorliegt und die Bebauung des Plangebiets nach § 34 BauGB ausgeschlossen ist. Demzufolge ist für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-89 derzeit § 35 BauGB (Außenbereich) anzuwenden.

Für die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bzw. der Umsetzung der Planung bedarf es eines Bebauungsplans, der im Regelverfahren einschließlich Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB sind nicht gegeben, da diese Beschleunigung lediglich Bebauungsplänen der Innenentwicklung (in § 34-Gebieten) vorbehalten ist, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung bereits bebauter Flächen oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und dabei die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllen. Da die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs erstmalig bebaut werden sollen und zudem die Möglichkeit besteht, dass im Zuge der Entwicklung die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden, ist die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ausgeschlossen.

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