Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.7.1. Dachbegrünung, Begrünung unterbauter Flächen

Zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, des Lokalklimas und im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wird die extensive Begrünung der Dachflächen der Gebäude, sowie die Ausbildung von Biodiversitätsdächern vorgesehen. Diese mindern damit die Auswirkungen des Versiegelungseingriffs in die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima.

Damit wird das planerische Ziel verfolgt, die Folgen des Klimawandels auf das örtliche Klima bzw. die Aufenthaltsqualität abzumildern (siehe auch Kapitel VIII 1.9 Klimaschutz), sodass die Festsetzung den Zielen des § 1 EWG Berlin Rechnung trägt. Dachbegrünungen verbessern zudem das Wassermanagement im Quartier. Die begrünten Dachflächen können zu einem gewissen Anteil Funktionen der Wasserrückhaltung übernehmen. Die Flächenbedarfe für die Anlagen für die Regenwasserbewirtschaftung können anteilig reduziert werden.

Die festgesetzten Dachbegrünungen erhöhen die Verdunstungsrate. Sie tragen zumindest in der Zeit, in der Regenwasser zur Verdunstung zur Verfügung steht, zur Umgebungskühlung bei. Dachbegrünungen sorgen ebenso dafür, eine Aufheizung der Dachflächen zu vermeiden. Im Sommer sind die Dachbegrünungen für die darunterliegenden Wohnungen insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor Hitze. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswerts und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung.

Die festgesetzten Dachbegrünungen wirken daher auch klimatisch ausgleichend und mindern die Bildung städtischer Wärmeinseln. Darüber hinaus filtern sie Luftinhaltsstoffe, tragen zur Kohlenstoffspeicherung bei und binden Feinstaub. Durch Reflexions- und Absorptionsleistungen wirken Dachbegrünungen auch lärmmindernd.

Die begrünten Dachflächen bilden zudem stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen, die Ersatzlebensräume und Teillebensräume für Tiere, insbesondere Insekten, bieten. In Verbindung mit weiteren möglichen Anpflanzungen in den Baugebieten und der festgesetzten Grünfläche tragen sie zu einer Vernetzung von Lebensräumen bei.

Die Gebäudedachflächen stehen meist nicht vollständig für eine Begrünung zur Verfügung. Von den potenziell zu begrünenden Dachflächen sind bspw. Technikaufbauten inkl. Wärmepumpen, Fahrstuhlüberfahrten, Dachausstiege, Be- und Entlüftungsanlagen und Brandschutzstreifen abzuziehen, weshalb die Festsetzung eine Dachbegrünung auf 70 % der Dachfläche vorsieht.

In Bezug auf die Vereinbarkeit von Solaranlagen mit Dachbegrünungen ist festzustellen, dass nach dem Stand der Technik eine Nutzung extensiv begrünter Dachflächen mit Solaranlagen grundsätzlich kompatibel ist. Die Kombination von Biodiversitätsdächern und Solaranlagen hingegen ist nicht verträglich umsetzbar. Die Dachbegrünung wird daher differenziert als extensives Dach und als Biodiversitätsdach festgesetzt.

Textliche Festsetzung Nr. 5.1:

"In allen Teilen des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 - WA 3) und auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Schule“ sind mindestens 40 % der Dachflächen extensiv zu begrünen. Dabei sind Dachflächen von Garagen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht mitzurechnen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 15 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Für das allgemeine Wohngebiet und die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Schule“ sieht der Bebauungsplan eine extensive Begrünung für 40 % der Dachflächen vor. Für die Gewährleistung entsprechender Wuchsbedingungen wird die Substrathöhe für die Durchwurzelung mindestens 15 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Garagen oder Nebenanlagen sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Da mit dem Vorhaben Eingriffe in die biologische Vielfalt insbesondere an südwestexponierten Rainen und grasigen Randstrukturen an den Feldrändern im Übergang zu den Gehölzflächen verursacht werden, besteht das Erfordernis, diese Eingriffe auszugleichen oder zumindest zu minimieren. Auf den Dachflächen erfolgt das anteilig auf mindestens 30 % der Fläche durch die Ausgestaltung eines sogenanntes "Biodiversitätsdach", das Zugunsten der Steigerung der Biodiversität und der Eingriffsminderung dient.

Textliche Festsetzung Nr. 5.2:

"In allen Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 - WA 3) und auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Schule“ sind ergänzend zu Nr. 5.1 mindestens 30 % der Dachflächen als Biodiversitätsdach anzulegen. Dabei sind Dachflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung nicht miteinzurechnen. Das Biodiversitätsdach ist einfach intensiv zu begrünen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 15 cm betragen. Zur Gewährleistung einer biologischen Vielfalt im Sinne des Biodiversitätsdachs muss auf mindestens 10 % der Fläche des Biodiversitätsdachs der durchwurzelbare Dachaufbau mindestens 80 cm betragen. Pro angefangener 10,0 m2 Fläche des Biodiversitätsdachs ist mindestens ein Biotopelement einzubringen. Biotopelemente im Sinne der Festsetzung sind Totholzelemente, Steinelemente, feuchte Senken und Nisthilfen für Insekten. Mindestens 50 % der Biotopelemente müssen Totholzelemente sein. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Zur Gewährleistung einer biologischen Vielfalt können ausnahmsweise auch andere Maßnahmen gleicher Wirkung zugelassen werden."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Mit der Dachbegrünung, insbesondere in der Ausformulierung als Biodiversitätsdach werden Ersatzlebensräume für die Raine und grasigen Randstrukturen geschaffen, die dazu beitragen, die Eingriffe in die biologische Vielfalt zu mindern. Das Biodiversitätsdach weist eine hohe Struktur- und Habitatvielfalt auf, sodass Anhügelungen auf mindestens 10 % der Fläche des Biodiversitätsdachs sowie mind. ein Biotopelement je angefangene 10 m2 der Fläche des Biodiversitätsdachs herzustellen sind.

Insgesamt sind durch die textlichen Festsetzungen Nr. 5.1 und 5.2 auf den Dachflächen im allgemeinen Wohngebiet und der Gemeinbedarfsfläche "Schule" in Summe 70 % der jeweiligen Dachflächen entsprechend zu begrünen. Sollte die festgesetzte Dachbegrünung aufgrund hoher Flächenkonkurrenzen oder technischer Anforderungen nicht vollständig umgesetzt werden können, können alternativ Maßnahmen ergriffen werden, die mindestens die gleiche ökologische Wertigkeit und Funktionsfähigkeit wie die ursprüngliche Begrünung aufweisen

Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen die potenziell erforderliche Unterbauung von Freiflächen durch bspw. Tiefgaragen und/oder Keller- und Abstellräumen im Rahmen der zulässigen GRZ zu. Um die Auswirkungen des Eingriffs durch Versiegelung bzw. in das Schutzgut Boden zu minimieren, sind potenzielle Tiefgaragen und sonstige unterbaute Freiflächen in allen Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets mit 80 cm Substrat abzudecken und zu begrünen. Der Bebauungsplan trifft dafür die folgende Festsetzung:

Textliche Festsetzung Nr. 5.3:

"In allen Teilen des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 - WA 3) sind die Dächer von Tiefgaragen und anderen unterbauten Freiflächen intensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Erdschicht über der Tiefgarage und den unterbauten Flächen muss mindestens 80 cm betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Terrassen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, Zufahrten und Wege."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Damit können weiterhin ökologisch wirksame Standorte bzw. Lebensraum für Tiere und Pflanzen angeboten werden. Der Substrataufbau bietet auch einer Vielfalt an Bodenorganismen einen nennenswerten Lebensraum, Regenwasser kann zurückgehalten und die Verdunstungsintensität gesichert werden. In Bezug auf das Schutzgut Boden und Wasser ist insbesondere die Stärke des Substrataufbaus von 80 cm relevant. Damit ist eine teilweise Befestigung von Flächen für Wege und Spielflächen in den Innenhöfen möglich, wobei wesentliche Schutzfunktionen erhalten bleiben.

Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von mindestens 80 cm ist jedoch auch erforderlich, um Rasenflächen, Stauden und Sträuchern geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen, indem die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden.

1.5.7.2. Fassadenbegrünung

Ein weiterer Baustein für die Verbesserung der stadtklimatischen Situation bildet insbesondere in verdichteten urbanen Quartieren die Fassadenbegrünung. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Zur Sicherung einer flexiblen Ausgestaltung im Zuge der Ausführungsplanung wird die Umsetzung der Fassadenbegrünung über eine Regelung im städtebaulichen Vertrag verbindlich festgeschrieben (vgl. Kapitel VI).

Demnach sind mindestens 20 % der Fassadenflächen der zu errichtenden Gebäude mit geeigneten Begrünungselementen auszustatten. Die Begrünung hat an solchen Fassadenflächen zu erfolgen, die unter Berücksichtigung gestalterischer, technischer und klimatischer Voraussetzungen als geeignet erscheinen. Dabei sind insbesondere die städtebaulichen und gestalterischen Zielsetzungen der zwischen dem Land Berlin und der Projektträgerin abgestimmten Planung (Konsensplan) zu beachten. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang nachzupflanzen. Die konkreten Flächen sind im Rahmen der Ausführungsplanung darzustellen.

1.5.7.3. Gehölzanpflanzungen, Grundstücksbegrünung

Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dienen als Lebens- und Nahrungsraum für Tiere, tragen durch unversiegelte Flächen zur Aufrechterhaltung der Bodenfunktionen bei, stärken die Biodiversität und verbessern die Luftqualität sowie das Mikroklima, etwa da sie zur Verdunstung beitragen und Bäume an heißen Sommertagen Schatten spenden.

Um die Entwicklung eines angemessenen Grünvolumens im Plangebiet zu gewährleisten, werden Anpflanzungen vorgesehen.

Textliche Festsetzung Nr. 5.4:

"In allen Teilen des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 - WA 3) und auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Schule“ ist pro angefangene 330 m2 Grundstücksfläche ein standortgerechter, mindestens mittelgroßkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 16 cm in 1,30 m über Gelände zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Mit der Festsetzung einer Mindestzahl zu pflanzender Laubbäume soll eine angemessene Begrünung der Baugebiete mit Bäumen erreicht und das Wohnumfeld in Ergänzung zu den geplanten Gebäuden auch durch Anpflanzungen wirkungsvoll gestaltet werden. In Verbindung mit den vorgesehenen öffentlichen Grünflächen wird eine intensive Durchgrünung des gesamten Quartiers angestrebt.

Die Festsetzung wird ferner aus ökologischen sowie aus kleinklimatisch-lufthygienischen Gründen getroffen. Gehölze wirken mindernd auf die kleinklimatisch extreme Situation versiegelter Flächen, bieten Schatten und filtern Staub und Schadstoffe aus der Luft.

Das festgesetzte Verhältnis von anzupflanzenden Laubbäumen zur jeweiligen Grundstücksfläche im Unterschied zu einer absoluten Zahl je Grundstück berücksichtigt die unterschiedliche Größe von Grundstücken. Zudem ermöglicht die Festsetzung, anders als räumlich verortete Anpflanzgebote, die individuell vom Grundstückseigentümer oder -eigentümerin wählbare Integration der Bäume in die jeweilige Freiflächengestaltung.

Die Festsetzung bezieht sich auf Baumpflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen sowie der Gemeinschaftsfläche mit Zweckbestimmung “Schule“.

Mit der Pflanzung mittelgroßkroniger Laubbäume wird sich an den im LaPro formulierten Zielen orientiert. Um den Anwuchserfolg zu vergrößern, wird die Pflanzung von Bäumen mit einem Mindeststammumfang von 16 cm festgesetzt, da junge Bäume in der Regel anpassungsfähiger sind als ältere Bäume.

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