Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.7.4. Begrünung der Straßenverkehrsfläche Planstraße A / Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Um die Versiegelung möglichst gering zu halten und dem Ziel eines durchgrünten Quartiers Rechnung zu tragen, sind auch für die unterschiedlichen Verkehrsflächen Mindestanteile für zu begrünende Flächen vorgesehen. Die begrünten Flächen sind weiterhin für die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung und in diesem Zusammenhang die geplanten Mulden und/oder Mulden-Rigolen erforderlich. Mit der Begrünung von mindestens 20 % bzw. 30 % der Verkehrsflächen wird ausreichend Fläche geschaffen, um eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung umzusetzen (vgl. Kapitel V.11 Entwässerung). Die Grünflächen können als Mulde ausgeprägt Regenwasser aufnehmen und gleichzeitig dazu beitragen, ein begrüntes Straßenbild zu schaffen. Der erhöhte Grünanteil im verkehrsberuhigten Bereich ermöglicht eine dem Ort angemessene Gestaltung, die sowohl der Steigerung der Aufenthaltsqualität dient, als auch der Eingangssituation vor der Schule Rechnung tragen soll. Mit dem hohen Grünanteil wird gezeigt, dass die Durchgrünung in die Gesamtgestaltung der Verkehrsfläche eingebunden werden. Mit der Begrünung der Straßenverkehrsflächen werden die Auswirkungen der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima gemindert. Bei einer dauerhaften Pflege von Gräsern, Stauden und Kleingehölzen werden auch Voraussetzungen geschaffen, die biologische Vielfalt im Straßenraum zu fördern.

Textliche Festsetzung Nr. 5.5:

"Die öffentliche Straßenverkehrsfläche "Planstraße A" ist mit einem Mindestanteil von 20 % der Gesamtfläche und die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" ist mit einem Mindestanteil von 30 % der Gesamtfläche zu begrünen."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Darüber hinaus ist in den neu geplanten Verkehrsflächen die Anpflanzung von Straßenbäumen vorgesehen, die innerhalb der begrünten Flächenanteile platziert werden sollen (siehe unten, vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.6).

1.5.7.5. Gehölzpflanzungen innerhalb der Straßenverkehrsfläche/Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Darüber hinaus ist sowohl im Bereich der Straßenverkehrsfläche "Planstraße A" als auch der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" die Festsetzung von Bäumen vorgesehen, die im Ergebnis den Eindruck einer durchgehenden Baumreihe innerhalb dieses Straßenraums erzeugen.

Textliche Festsetzung Nr. 5.6:

„Innerhalb der Straßenverkehrsfläche "Planstraße A" sowie der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" sind jeweils mindestens 20 standortgerechte, großkronige Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 20 cm zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Mit dieser Festsetzung wird das Stadtbild aufgewertet und der 20,0 m breite Straßenraum der "Planstraße A" sowie der 15,0 m breite "verkehrsberuhigte Bereich" gewinnen somit an Aufenthaltsqualität. Ebenso wirken sich die Anpflanzungen positiv auf das Mikroklima aus (siehe auch Kapitel VIII 1.9 Klimaschutz) und tragen dazu bei, die biologische Vielfalt zu erhöhen. Die Verwendung von großkronigen Bäumen soll sich dabei gezielt von der Struktur der Baumpflanzungen innerhalb der Baugebiete absetzen. Vorgesehen sind jeweils mindestens 20 standortgerechte, großkronige Bäume mit einem Mindeststammumfang von 20 cm. Dadurch entsteht eine durchgängige Baumreihe, die für Schatten sorgt. Die Bäume können auch in Gruppen abschnittsweise gebündelt gepflanzt oder die Baumreihen beidseitig als Allee mit größeren Pflanzabständen gepflanzt werden. Der Stammumfang von 20 cm wurde gewählt, damit gesichert ist, dass die Bäume möglichst frühzeitig wahrgenommen werden. Die Bäume können in den Grünstreifen mit Versickerungsmulden kombiniert werden, bei Rigolen müssen diese nebeneinander liegen. Damit wird gewährleistet, dass das Regenwasser mit zur Bewässerung und damit Vitalität der Bäume beiträgt.

1.5.7.6. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen

Textliche Festsetzung Nr. 5.7:

Die Fläche zur Anpflanzung mit der Bezeichnung "b" ist als zusammenhängende artenreiche Wiesenfläche mit Strauch- und Baumpflanzungen zu entwickeln, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Baumpflanzungen gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5.4 können auf dieser Fläche mit umgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB

Mit dieser Festsetzung soll erreicht werden, dass innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" zwischen der möglichen Bebauung, den Sportanlagen und Pausenflächen mit einer hohen Versiegelung und der öffentlichen Parkanlage ein grünes Vegetationsband entsteht. Die Wegeflächen in der Parkanlage erhalten dadurch einen grünen Begleitraum, und zugleich entsteht eine räumliche Distanz auf der Baufläche. In den dafür vorgesehenen Pflanzflächen können auch Mulden zur Regenwasserbewirtschaftung angelegt werden. Damit wird auch ein Beitrag zur Hitze- und Dürrevorsorge geleistet. Mit dieser Maßnahme werden Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie deren Auswirkungen gemindert, das Landschaftsbild entlang der Rückseite der Schule verbessert und die öffentliche Grünanlage erhält über die Gesamtlänge einen grünen Rand.

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