1.5.7.4. Begrünung der Straßenverkehrsfläche Planstraße A / Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Um die Versiegelung möglichst gering zu halten und dem Ziel eines durchgrünten Quartiers Rechnung zu tragen, sind auch für die unterschiedlichen Verkehrsflächen Mindestanteile für zu begrünende Flächen vorgesehen. Die begrünten Flächen sind weiterhin für die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung und in diesem Zusammenhang die geplanten Mulden und/oder Mulden-Rigolen erforderlich. Mit der Begrünung von mindestens 20 % bzw. 30 % der Verkehrsflächen wird ausreichend Fläche geschaffen, um eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung umzusetzen (vgl. Kapitel V.11 Entwässerung). Die Grünflächen können als Mulde ausgeprägt Regenwasser aufnehmen und gleichzeitig dazu beitragen, ein begrüntes Straßenbild zu schaffen. Der erhöhte Grünanteil im verkehrsberuhigten Bereich ermöglicht eine dem Ort angemessene Gestaltung, die sowohl der Steigerung der Aufenthaltsqualität dient, als auch der Eingangssituation vor der Schule Rechnung tragen soll. Mit dem hohen Grünanteil wird gezeigt, dass die Durchgrünung in die Gesamtgestaltung der Verkehrsfläche eingebunden werden. Mit der Begrünung der Straßenverkehrsflächen werden die Auswirkungen der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima gemindert. Bei einer dauerhaften Pflege von Gräsern, Stauden und Kleingehölzen werden auch Voraussetzungen geschaffen, die biologische Vielfalt im Straßenraum zu fördern.
Textliche Festsetzung Nr. 5.5:
"Die öffentliche Straßenverkehrsfläche "Planstraße A" ist mit einem Mindestanteil von 20 % der Gesamtfläche und die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" ist mit einem Mindestanteil von 30 % der Gesamtfläche zu begrünen."
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB
Darüber hinaus ist in den neu geplanten Verkehrsflächen die Anpflanzung von Straßenbäumen vorgesehen, die innerhalb der begrünten Flächenanteile platziert werden sollen (siehe unten, vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.6).