Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.8.1. Besonderer Artenschutz

Innerhalb des Plangebiets sind Vorkommen von Tieren gutachterlich nachgewiesen. Die Verwirklichung der Planung führt innerhalb des Geltungsbereichs zu einem Verlust von Lebensräumen dieser Arten. Auch Bodenbewegungen aufgrund der beabsichtigten Erschließungsmaßnahmen und Baufeldvorbereitungen werden notwendig, sodass dort der Boden weitgehend überprägt und die bestehende Vegetation der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig verloren geht.

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, bleiben somit bei der Durchführung des Verfahrens unberührt. Zu betrachten sind hinsichtlich der Belange des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG das mögliche Vorkommen und die mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) und von nach der EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) geschützten europäischen Vogelarten.

Die Quartier- und Lebensraumnachweise resultieren aus der Arterfassung im Rahmen einer Landschaftsökologischen Studie aus dem Jahr 2016 bzw. eines Tierökologischen Gutachtens, der Faunistischen Kartierung und einem Artenschutzgutachten aus 2024 bzw. Nachkartierungen aus 2025 sowie der Biotopkartierung aus 2024 (vgl. Kapitel IV Gutachten). Als Ergebnis der Relevanzprüfung wurden die Artengruppen Amphibien, Reptilien, Insekten, Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel betrachtet.

Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands von Arten

Aufgrund des Vorkommens von gefährdeten europäischen Arten sind Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu treffen. Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen wie Bauzeitenregelung, Besatzkontrolle, Regelungen zu Rodungs- und Vegetationsräumungsarbeiten oder Vergrämungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Minderung der Auswirkung von Licht im Freiraum und zur Vermeidung von Vogelschlag sowie eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), für die es im Bebauungsplan keine Festsetzungsgrundlage gibt. Gleichwohl werden Hinweise zur Verwendung überwiegend gebietsheimischer Pflanzenarten, zum Vogelschutz und zur insektenfreundlichen Beleuchtung (vgl. Kapitel V.13 Hinweise).

Im Falle der Betroffenheit von Arten können zur Wahrung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden, um Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG und § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu vermeiden, wie bspw.:

Herstellung eines Zauneidechsenersatzhabitats,

Stellung eines Reptilienschutzzaunes,

Abfang und Umsiedlung der Zauneidechsen,

Herstellung von Feldlerchenersatzhabitaten/ Verdichtung von Habitatflächen durch Nutzungsumstellung.

Aufgrund der hohen Bestandsdichten der Feldlerche wird deutlich, dass die diesbezüglichen CEF-Maßnahmen die durch das Vorhaben resultierenden artenschutzrechtlichen Konflikte nicht in Gänze aufheben können, um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erfüllen. Das verbleibende Kompensationsdefizit soll im Rahmen zulässiger Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durch die Herstellung weiterer Feldlerchenersatzhabitate als Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands von Arten (FCS-Maßnahme) berücksichtigt und ausgeglichen werden, um die Erhaltung der Feldlerche im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben zu sichern.

Detailliertere Ausführungen zum Artenschutz sind im Teil B Umweltbericht enthalten.

1.5.9. Ausgleichsmaßnahmen

Um die notwendigen Eingriffe in den Naturhaushalt auszugleichen, werden im Bebauungsplan verschiedene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt sowie Hinweise zur Eingriffsminderung gegeben. Ergänzend werden im Städtebaulichen Vertrag weitere Regelungen getroffen. Die Eingriffe sowie Maßnahmen werden im Umweltbericht näher erläutert (siehe Kapitel B Umweltbericht).

1.5.10. Immissionsschutz

Das Plangebiet liegt im Einwirkbereich von Straßen- und Schienenverkehrslärm. Konkret wirken von außen folgende Lärmimmissionen (künftig) auf das Plangebiet ein:

Schienenverkehrslärm der im direkten Umfeld bestehenden Straßenbahntrasse und Wendeanlage südöstlich des Plangebiets,

Schienenverkehrslärm der geplanten Verlängerung der Straßenbahntrasse südlich des Teilprojekt 1 und

Straßenverkehrslärm der umliegenden Straßenabschnitte (Blankenfelder Straße, Rosenthaler Weg), wobei hier insbesondere aufgrund hoher Verkehrsbelastung vom Rosenthaler Weg erhebliche Emissionen ausgehen.

Zwar wirken von außen keine maßgeblichen Gewerbelärmemissionen auf das Plangebiet ein. Es muss aber im Rahmen des Planvollzugs vor dem Hintergrund der vorgesehenen Nutzungen innerhalb des Plangebiets mit Gewerbelärmquellen gerechnet werden. Gemeint sind die Anliefervorgänge sowie die Geräte der technischen Gebäudeausrüstung auf dem Schulgelände, für die eine Beurteilung nach TA Lärm durchgeführt wird. Für diese Nutzungen ist zu prüfen, ob diese auch konfliktfrei umgesetzt werden können. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der geplanten Gemeinbedarfsfläche, aufgrund der zulässigen Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke, eine Beurteilung des potenziellen Sportanlagenlärms vorzunehmen.

Angesichts der zu erwartenden Lärmimmissionen wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung daher geprüft,

wie hoch die Verkehrslärmimmissionen (sich zusammensetzend aus Straßen- und Schienenverkehrslärm) innerhalb des Plangebiets sein werden und welche Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind,

ob und in welchem Maße im Umfeld des Plangebiets aufgrund des zusätzlich im Plangebiet generierten Verkehrs mit einer Verkehrslärmzunahme gerechnet werden muss,

ob und in welchem Maße innerhalb des Plangebiets mit Immissionskonflikten resultierend aus einer Vereins- und Freizeitnutzung der geplanten Sporthalle und Außensportanlagen zu rechnen ist und welche Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind und

ob innerhalb des Plangebiets im Zuge des Planvollzugs mit Immissionskonflikten resultierend aus Anlieferungs- und Anlagenlärm auf dem Schulgelände gerechnet werden muss und unter welchen Voraussetzungen diese vorgesehene Nutzung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht verträglich ist.

Das Ergebnis der Lärmberechnungen basiert grundsätzlich auf dem Prinzip der freien Schallausbreitung.

Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nur zum Teil (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV und die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) und nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen festgelegt. Die Beurteilung des Verkehrslärms erfolgt daher im Vorliegenden zunächst auf Grundlage der Norm DIN 18005-1:2002-07 einschließlich Beiblatt 1:1987-05. In Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 sind als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung für Verkehrslärm schalltechnische Orientierungswerte angeführt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um Orientierungswerte, deren Überschreitung im Rahmen einer planerischen Abwägungsentscheidung hingenommen werden kann. Für das allgemeine Wohngebiet gibt die Tabelle 1 im Beiblatt einen Orientierungswert von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an. Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" werden die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts angenommen.

Zur fachlichen Einordnung der ermittelten Lärmbelastung wurde aus der Rechtsprechung im Umgang mit Verkehrslärm außerdem der Schwellenwert herausgebildet, wonach bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich ist ein Pegel von 63 dB(A) tagsüber (6 - 22 Uhr) für den Außenwohnbereich als tolerable Obergrenze definiert worden. Bei dieser Lärmbelastung ist noch eine ungestörte Kommunikation möglich.

Für die Beurteilung der Sportlärmimmissionen fanden die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) Anwendung. Für allgemeine Wohngebiete liegt der Immissionsrichtwert außerhalb der Ruhezeiten tags sowie in der mittäglichen und abendlichen Ruhezeit bei 55 dB(A), innerhalb der Ruhezeit am Morgen bei 50 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde bei 40 dB(A). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an bis zu 18 Kalendertagen im Jahr, die genannten Immissionsrichtwerte im Rahmen der sogenannten »seltenen Ereignisse« um bis zu 10 dB(A) oder bis zu den Höchstwerten von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) nachts zu überschreiten.

Geräuscheinwirkungen aus gewerblichen Nutzungen werden nachfolgend anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm beurteilt. Zwar sind der originäre Anwendungsbereich der TA Lärm genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach der Rechtsprechung findet sie allerdings spiegelbildlich Anwendung auf schutzbedürftige Vorhaben, die z.B. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in der Nachbarschaft einer genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage angesiedelt werden sollen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist sichergestellt, wenn die Schallbelastung durch Gewerbeanlagen am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Betrachtung einer klassischen Gewerbeanlage, jedoch wird zur Beurteilung der geplanten Schule hilfsweise die TA Lärm herangezogen. Als relevante Anlagenschallquellen werden in erster Linie die Anliefervorgänge sowie die Geräte der technischen Gebäudeausrüstung des geplanten Schulgebäudes eingeschätzt. Die Immissionsrichtwerte, die im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt wurden, liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.

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