1.5.8.1. Besonderer Artenschutz
Innerhalb des Plangebiets sind Vorkommen von Tieren gutachterlich nachgewiesen. Die Verwirklichung der Planung führt innerhalb des Geltungsbereichs zu einem Verlust von Lebensräumen dieser Arten. Auch Bodenbewegungen aufgrund der beabsichtigten Erschließungsmaßnahmen und Baufeldvorbereitungen werden notwendig, sodass dort der Boden weitgehend überprägt und die bestehende Vegetation der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig verloren geht.
Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, bleiben somit bei der Durchführung des Verfahrens unberührt. Zu betrachten sind hinsichtlich der Belange des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG das mögliche Vorkommen und die mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) und von nach der EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) geschützten europäischen Vogelarten.
Die Quartier- und Lebensraumnachweise resultieren aus der Arterfassung im Rahmen einer Landschaftsökologischen Studie aus dem Jahr 2016 bzw. eines Tierökologischen Gutachtens, der Faunistischen Kartierung und einem Artenschutzgutachten aus 2024 bzw. Nachkartierungen aus 2025 sowie der Biotopkartierung aus 2024 (vgl. Kapitel IV Gutachten). Als Ergebnis der Relevanzprüfung wurden die Artengruppen Amphibien, Reptilien, Insekten, Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel betrachtet.
Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands von Arten
Aufgrund des Vorkommens von gefährdeten europäischen Arten sind Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu treffen. Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen wie Bauzeitenregelung, Besatzkontrolle, Regelungen zu Rodungs- und Vegetationsräumungsarbeiten oder Vergrämungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Minderung der Auswirkung von Licht im Freiraum und zur Vermeidung von Vogelschlag sowie eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), für die es im Bebauungsplan keine Festsetzungsgrundlage gibt. Gleichwohl werden Hinweise zur Verwendung überwiegend gebietsheimischer Pflanzenarten, zum Vogelschutz und zur insektenfreundlichen Beleuchtung (vgl. Kapitel V.13 Hinweise).
Im Falle der Betroffenheit von Arten können zur Wahrung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden, um Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG und § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu vermeiden, wie bspw.:
Herstellung eines Zauneidechsenersatzhabitats,
Stellung eines Reptilienschutzzaunes,
Abfang und Umsiedlung der Zauneidechsen,
Herstellung von Feldlerchenersatzhabitaten/ Verdichtung von Habitatflächen durch Nutzungsumstellung.
Aufgrund der hohen Bestandsdichten der Feldlerche wird deutlich, dass die diesbezüglichen CEF-Maßnahmen die durch das Vorhaben resultierenden artenschutzrechtlichen Konflikte nicht in Gänze aufheben können, um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erfüllen. Das verbleibende Kompensationsdefizit soll im Rahmen zulässiger Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durch die Herstellung weiterer Feldlerchenersatzhabitate als Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands von Arten (FCS-Maßnahme) berücksichtigt und ausgeglichen werden, um die Erhaltung der Feldlerche im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben zu sichern.
Detailliertere Ausführungen zum Artenschutz sind im Teil B Umweltbericht enthalten.