Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.10.1. Anlagen-/Gewerbelärm

Die Untersuchung hat ergeben, dass an den maßgebenden Immissionsorten - insbesondere an den nächstgelegenen Baugrenzen in den mit WA 2 und WA 3 bezeichneten Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets - im Tages- und Nachtzeitbereich keine Überschreitungen der zugehörigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm resultieren.

1.5.10.2. Sportlärm

Gegenstand der Beurteilung sind die aus der zulässigen Nutzung der geplanten Sporthalle und Außensportanlagen durch den Vereins- und Freizeitsport resultierenden Lärmimmissionen. Bei den durch die Kinder verursachten Geräuschen während des Schulsports handelt es sich laut § 22 Abs. 1a BImSchG nicht um schädliche Umwelteinwirkungen. Hier dürfen Immissionsgrenz- oder -richtwerte für diese Geräuschquellen nicht herangezogen werden. Sog. "Kinderlärm" ist nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich sozial adäquat und nachbarschaftlich hinzunehmen.

Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen der durch Vereins- und Freizeitnutzung der geplanten Sporthalle und Außensportanlagen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche auf die schutzbedürftige Nachbarschaft erfolgt nach der 18. BImSchV. Die Beurteilungszeiten gliedern sich nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen. Für letztere sind gesonderte Ruhezeiten auch im Tagzeitraum aufgeführt, um das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird der Beurteilungszeitraum am Tag um die Dauer der Nutzung durch Schulsport verkürzt und umfasst von Montag bis Freitag demnach den Zeitraum von 16:00 bis 22:00 Uhr.

Bislang liegen keine abschließenden Detailplanungen der geplanten Außensportanlagen vor. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde für die Außensportanlagen als maßgebende Nutzung beispielhaft die schalltechnische Verträglichkeit eines Fußballspiels sowohl im Trainingsbetrieb montags bis freitags als auch im Spielbetrieb am Sonntag geprüft. Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der Sportanlage analog zur Gewerbelärmbetrachtung beim Schulbetrieb auch eine fiktive TGA-Anlage auf der Sporthalle untersucht.

Für den Sportlärm gilt, dass immissionsschutzrechtliche Vorgaben unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans Bestand haben. Die geplante Sporthalle und Außensportanlagen können daher, unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher bzw. planerisch sinnvoller Immissionsschutzmaßnahmen (siehe unten), stets nur in dem Maße betrieben werden, wie dies mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV zu vereinbaren ist.

Die lärmtechnische Untersuchung hat ergeben, dass bei freier Schallausbreitung (exemplarische Höhe 5 m über Gelände) die Immissionsrichtwerte montags bis freitags sowie sonntags im Tagzeitraum - mit Ausnahme eines Immissionsorts zur Ruhezeit am Mittag - eingehalten werden. Auch die Richtwerte für die kurzzeitigen Geräuschspitzen werden an allen Immissionsorten eingehalten.

Die oben genannte Überschreitung der Immissionsrichtwerte zur mittäglichen Ruhezeit am Sonntag wurde im südwestlichen Bereich des mit WA 2 bezeichneten Teilbereichs des allgemeinen Wohngebiets prognostiziert und beträgt bis zu 1 dB(A). Sie ist konkret auf das angenommene Fußballspiel zurückzuführen.

Darüber hinaus sind in diesem Bereich Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zur lautesten Nachtstunde um bis zu 5 dB(A) zu erwarten, maßgebende Schallquellen für die Überschreitungen ist die TGA-Anlage auf der Sporthalle. Im Wesentlichen sind die Überschreitungen auf die Nähe zwischen der Teilfläche WA 2 und der Gemeinbedarfsfläche bzw. der angenommenen Lage der Außensportflächen (im Nordosten der Gemeinbedarfsfläche) zurückzuführen.

Sicherung gesunder Wohnverhältnisse

Aufgrund der Überschreitung der Immissionsrichtwerte wurden im Zuge der Untersuchung beispielhaft Schallschutzmaßnahmen geprüft, um die grundsätzliche schalltechnische Verträglichkeit der geplanten außerschulischen Nutzung zu Sportzwecken innerhalb der Gemeinbedarfsfläche "Schule" nachzuweisen.

Im Ergebnis kann die schalltechnische Verträglichkeit grundsätzlich durch die geprüften Maßnahmen

  • Verzicht des Spielbetriebs sonntags in der mittäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr (stattdessen kann der Spielbetrieb am Sonntag auf 10:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr ausgedehnt werden) und
  • Begrenzung der Schallleistungspegel der TGA der Sporthalle im Nachtzeitbereich auf 90 dB(A)

hergestellt werden.

Aufgrund der potenziellen Konfliktbereiche innerhalb des Geltungsbereichs ist das Erfordernis von Maßnahmen zum Schutz vor einwirkendem Sportanlagenlärm wahrscheinlich gegeben. Die konkreten Konfliktbereiche und die daraus resultierenden Maßnahmen sind jedoch stark von der Lage der zukünftigen Schallquellen (z. B. Lage der Sport- und Spielflächen) abhängig. Diese werden jedoch nicht konkret festgesetzt, sodass die Aufnahme einer Festsetzung zum Schutz vor Sportanlagenlärm im vorliegenden Fall nicht sinnvoll möglich ist.

Demnach sind die Lärmeinwirkung durch die Sportanlagen im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der finalen Planungen erneut zu untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaßnahmen konkret zu dimensionieren.

Sofern das geplante Sportfeld im südlichen Teil der Gemeinschaftsfläche realisiert wird, können aufgrund des geringen Abstands zur angrenzenden Wohnbebauung des allgemeinen Wohngebiets (Teilfläche WA 3) Lärmkonflikte nicht ausgeschlossen werden. Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen passive Lärmschutzmaßnahmen zur Bewältigung des Verkehrslärms vor.

Weitergehende Festsetzungen zum Schutz der Wohnbebauung vor Sportlärm werden auf Ebene des Bebauungsplans bewusst nicht getroffen. Zwar wäre eine weitergehende schalltechnische Konkretisierung grundsätzlich möglich, sie würde jedoch einen erheblichen zusätzlichen Untersuchungs- und Detaillierungsaufwand im Rahmen des Lärmgutachtens erfordern und ist angesichts der derzeit fehlenden Konkretisierung des Sportfeldes auf dieser Planungsebene nicht verhältnismäßig.

Die Bewältigung möglicher Lärmkonflikte erfolgt daher im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren, insbesondere durch die Festlegung geeigneter Betriebszeiten sowie gegebenenfalls weiterer Nebenbestimmungen. Die im Gutachten durchgeführten Untersuchungen zeigen nachvollziehbar auf, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte grundsätzlich zur Verfügung stehen.

1.5.10.3. Straßen- und Schienenverkehrslärm

Die in der städtebaulichen Planung zur Beurteilung der Verträglichkeit von Lärmimmissionen primär heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Plangebiet teilweise überschritten: In der lärmtechnischen Untersuchung werden bei freier Schallausbreitung (Aufpunkthöhe für die Berechnung: 8 m über Gelände)

  • für die mit WA 1 und WA 2 bezeichneten Teilbereiche des allgemeine Wohngebiets - entlang der nordöstlichen Baugrenzen - Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts,
  • für den mit WA 3 bezeichneten Teilbereich des allgemeinen Wohngebiets - entlang der südlichen Baugrenze - Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts und
  • für die Gemeinbedarfsfläche Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts

prognostiziert.

Damit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts in allen drei Baufeldern überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts im WA) werden in den Teilbereichen WA 1 und WA 2 jedoch eingehalten, in dem Teilbereich WA 3 sowohl tags als auch nachts überschritten. Zudem wird an der südlichen Baugrenze des Teilbereichs WA 3 der Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) im Nachtzeitraum erreicht.

Die für die Gemeinbedarfsfläche zugrunde gelegten Orientierungswerte (für Mischgebiete) werden lediglich im Nachtzeitbereich marginal um 1 dB(A) überschritten. Die Grenze des Abwägungsspielraums wird sowohl tags als auch nachts eingehalten. Für den Außenbereich der Gemeinbedarfsfläche bzw. der Schule (Schulhof) wird ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) zugrunde gelegt, der vollständig eingehalten werden kann. Demnach ist sichergestellt, dass eine ungestörte Kommunikation (hier insbesondere: Gewährleistung der Aufsichtspflicht) gewährleistet wird.

Die hohen Lärmpegel im Plangebiet sind überwiegend auf den Straßenverkehr zurückzuführen. Im Vergleich dazu trägt der Schienenverkehr nur in deutlich geringerem Umfang zur Verkehrslärmbelastung bei.

Sicherung gesunder Wohnverhältnisse

Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abwägung zu einem Bebauungsplan die Abwägungsdirektive des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen ist. Demnach sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich zu trennen. Das in § 50 BImSchG zum Ausdruck kommende Trennungsgebot verlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürfte Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen, so weit wie möglich vermieden werden. Diesem sog. "Trennungsgrundsatz" stehen allerdings andere städtebauliche Belange gegenüber. Gemäß der Rechtsprechung kommt dem Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG kein genereller Vorrang zu. Es handelt sich nicht um ein zwingendes Gebot, sondern vielmehr um eine Abwägungsdirektive, die durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden kann.

Dieser Abwägungsdirektive kann angesichts der verfolgten Planungsziele nicht entsprochen werden. Ein bloßes Abrücken der geplanten baulichen Nutzungen von den Verkehrstrassen wäre kein zielführender Lösungsansatz, da u. a. die Orientierungswerte der DIN 18005 nachts für ein allgemeines Wohngebiet erst in einer Entfernung von etwa 200 m zum Rosenthaler Weg eingehalten werden können. Der nächtliche Grenzwert der 16. BImSchV ebenfalls erst ab einer Entfernung von 127 m. Dem folgend wäre eine Bebauung in der mit WA 3 bezeichneten Teilfläche des allgemeinen Wohngebiets nicht möglich.

Auch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sind im vorliegenden Fall nicht zielführend. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, haben zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms lediglich für die unteren Geschosse einen maßgeblichen Effekt. Für die Herstellung einer aktiven Lärmschutzwand wäre eine enorme Höhe sowie ein hoher Flächenbedarf erforderlich, was im vorliegenden Fall unverhältnismäßig und zudem aus visuellen Gründen, also vor allem aus Gründen der Stadtbildgestaltung, nicht gewünscht ist. Zudem führen Lärmschutzwände zu einer erheblichen Reflexionswirkung an den gegenüberliegenden Bestandsgebäuden am Rosenthaler Weg.

Planerische Zielsetzung muss es dennoch sein, die bestehende Konfliktlage, resultierend aus der unmittelbaren Nachbarschaft zwischen Verkehrstrasse und der mit WA 3 bezeichneten Teilfläche, zu entschärfen. Für das Plangebiet werden daher Maßnahmen des passiven Schallschutzes am Gebäude erforderlich. In erster Linie kommt eine lärmoptimierte Grundrissausrichtung in Frage, welche dafür Sorge trägt, dass mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Der Bebauungsplan trifft dazu die folgende Festsetzung:

Textliche Festsetzung Nr. 4.1:

"In dem mit WA 3 bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets ist zum Schutz vor Verkehrslärm entlang des Rosenthaler Wegs bis zu einer Tiefe von 20,0 m

- in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen mindestens ein Aufenthaltsraum,

- in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume

mit jeweils mindestens einem Fenster von der Straße abgewandt sein.

Von der Regelung ausgenommen sind Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

Diese Festsetzung hat zum Ziel, dass durch die Grundrissorganisation als Maßnahme der architektonischen Selbsthilfe ein maßgeblicher Beitrag zum passiven Lärmschutz geleistet werden kann, indem Aufenthaltsräume möglichst lärmabgewandt angeordnet werden. Eine solche Festsetzung führt bei der Grundrissgestaltung jedoch häufig zu der Schwierigkeit, dass an den entsprechenden lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht genügend Fassadenfläche zur Verfügung steht, um alle Aufenthaltsräume hier anordnen zu können. Daher wird festgesetzt, dass bei kleineren Wohnungen mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum, bei größeren Wohnungen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume lärmabgewandt angeordnet werden müssen. Das gilt insbesondere in der ersten Baureihe direkt entlang des Rosenthaler Wegs, so dass die Festsetzung diesen Bereich bis zu einer Tiefe von 20,0 m definiert. Die dahinterliegende Bebauung profitiert von der lärmabschirmenden Wirkung einer straßenbegleitenden Bebauung.

Sofern die sog. architektonische Selbsthilfe (Grundrissorganisation) bei Wohnungen nicht möglich ist, kann folglich der Lärmschutz für schutzbedürftige Aufenthaltsräume durch bauliche Maßnahmen (z.B. besondere Fensterkonstruktionen, verglaste Loggien) erfolgen – mit dem Ziel, den Innenraumpegel nachts von 30 dB(A) bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht zu überschreiten. Dementsprechend trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:

Textliche Festsetzung Nr. 4.2:

" In dem mit WA 3 bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets müssen zum Schutz vor Verkehrslärm

- in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum,

- in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume

durch geeignete Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

Der in der Festsetzung fixierte Zielwert von 30 dB(A) nachts leitet sich aus den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ab. Demnach ist bei einem auch in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Innenraumpegel von kleiner 30 dB(A) nachts am Ohr der Schlafenden ein ungestörter Schlaf gewährleistet. Diese Vorgehensweise zur Konfliktlösung ist deshalb gerechtfertigt, da die Festlegung von nächtlichen Außenpegeln in den maßgeblichen Vorschriften einen ausreichend niedrigen Innenraumpegel für den ungestörten Schlaf ermöglichen sollen. Dieses Schutzziel für die Nacht wird also entsprechend festgesetzt.

Dieses gekippte bzw. teilgeöffnete Fenster basiert nicht nur auf Erfordernissen der Raumbelüftung, sondern hat seine Erklärung auch aus der Lärmwirkungsforschung und dem Wahrnehmen von Außenwelteindrücken. Entsprechende Untersuchungen haben wiederholt bestätigt, dass die Wahrnehmung der Außenwelt ein wesentlicher qualitativer Bestandteil des Wohnens ist. Hierbei geht es um eine informationshaltige akustische Wahrnehmung der Außenwelt. Die Ermöglichung eines Wohnens nur ohne zu öffnende Fenster ist daher städtebaulich nicht gewollt. Die sog. Spaltöffnung bei den gekippten Fenstern muss dabei ausreichend groß genug sein, dass der vorgenannte Effekt gegeben ist. Vergleichbare Maßnahmen sind dann akzeptabel, solange sie also die akustischen Hintergrundgeräusche der Außenwelt gewährleisten. Dies gilt auch für den Fall, dass bauliche Schallschutzmaßnahmen kombiniert werden.

Das jeweils erforderliche Maßnahmenpaket der beiden vorgenannten textlichen Festsetzungen gilt für mindestens einen Aufenthaltsraum bzw. der Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung. Somit ist sichergestellt, dass es stets einen Raum in einer Wohnung (im Falle einer Ein- oder Zweizimmerwohnung) oder eine ausreichende Anzahl an Zimmern im Falle einer größeren Wohnung gibt, die die Bedingungen für eine ausreichende Nachtruhe erfüllen.

Mit Blick auf die Verkehrslärmbelastung tagsüber ist keine Regelung zur Schaffung eines ausreichenden passiven Lärmschutzes an den Gebäuden zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich.

Die seit dem 01. August 2020 als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 (siehe Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln), ABl. Nr. 31 vom 24. Juli 2020, S. 4017) stellen ein ausreichendes Schutzniveau sicher. Gleichzeitig wird durch die Anlage A 5.2/2 VV TB Bln zu DIN 4109-2 geregelt, dass der Schallschutznachweis zu führen ist. Einer gesonderten Festsetzung zur Sicherstellung eines ausreichenden Schalldämmmaßes von Bauteilen bedarf es daher nicht, da im Sinne der planerischen Zurückhaltung darauf vertraut werden kann, dass dieses durch entsprechende Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sichergestellt wird.

Dennoch ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu ermitteln, mit welchen Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß der jeweils aktuell bauaufsichtlich eingeführten Norm DIN 4109 für Bauvorhaben im Plangebiet ungefähr gerechnet werden muss und ob durch die passive Lärmschutzmaßnahme gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse grundsätzlich sichergestellt werden können. Dies ist hier trotz der erhöhten Immissionspegel eindeutig noch der Fall. Konkret ergeben sich ohne Berücksichtigung möglicher Plangebäude für Aufenthaltsräume in Wohnungen erforderliche Bau-Schalldämm-Maße von bis zu 43 dB in der mit WA 3 bezeichneten Teilfläche, wobei mit zunehmender Entfernung vom Rosenthaler Weg die Anforderungen an den baulichen Schallschutz abnehmen. In der Gemeinbedarfsfläche ergeben sich Bau-Schalldämm-Maße zwischen 30 dB und 34 dB. Innerhalb der mit WA 1 und WA 2 bezeichneten Teilflächen werden lediglich erforderliche Bau-Schalldämm-Maße von bis zu 31 dB erreicht. Bei erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maßen bis maximal 31 dB ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben bereits eine ausreichende Schalldämmung erzielt wird.

Schutz des Außenwohnbereichs

Innerhalb der mit WA 3 bezeichneten Teilfläche ist zusätzlich sicherzustellen, dass im Falle auch private Außenwohnbereiche mit gesunden Wohnverhältnissen vereinbar sind. Ein Kriterium für eine akzeptable akustische Aufenthaltsqualität in einem Außenwohnbereich ist die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler Sprechlautstärke. Als Schwellenwert, bis zu dem eine akzeptable Kommunikation im vorgenannten Sinn möglich ist, wird hier ein Tagpegel in Höhe von maximal 65 dB(A) herangezogen. Zur Berücksichtigung der Reflexionen am Gebäude wird zu den ermittelten Beurteilungspegeln ein Zuschlag von 2 dB(A) hinzuaddiert. Demnach liegt bereits bei einem Beurteilungspegel von 63 dB(A) ein Erfordernis zur Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich der Außenwohnbereiche vor. Dieser Wert entspricht zudem der Immissionsbelastung, die tagsüber für die festgesetzten Baugebiete als zumutbar eingeordnet wurde (siehe Ausführungen hierzu weiter oben). Ist dieser Lärmpegel überschritten, sind die Außenwohnbereiche nur als verglaste Vorbauten oder Loggien zulässig, sodass sicher von einer Einhaltung des oben genannten Tagpegels ausgegangen werden kann.

In der mit WA 3 bezeichneten Teilfläche wird dieser Schwellenwert erst ab einer Tiefe von 47 m ausgehend vom Rosenthaler Weg eingehalten. Innerhalb des Bereichs bis zu einer Tiefe von 47 m wird zum Schutz der Außenwohnbereiche deshalb folgende Festsetzung getroffen:

Textliche Festsetzung Nr. 4.3:

" In dem mit WA 3 bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets muss zum Schutz vor Verkehrslärm entlang des Rosenthaler Wegs bis zu einer Tiefe von 47,0 m durch die verglaste Ausführung oder durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, dass bis zu einer Höhe von 1,6 m oberhalb des Fußbodens von baulich mit dem Gebäude verbundenen Außenwohnbereichen, ein Beurteilungspegel tags von 65 dB(A) nicht überschritten wird.

Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen muss lediglich ein baulich verbundener Außenwohnbereich die genannten Anforderungen erfüllen."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

Durch die Festsetzung ist auch klargestellt, dass sich diese Forderung lediglich auf einen Außenwohnbereich einer Wohnnutzung bezieht. Verfügt eine Wohnung über zwei Außenwohnbereiche, ist es ausreichend, wenn die 63 dB(A) lediglich in einem der Außenwohnbereiche eingehalten werden.

Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets

Im Rahmen der Abwägung ist auch die schalltechnische Auswirkung der planbedingten Einspeisung zusätzlicher Verkehre in vorhandene Straßen aber auch Reflexionen durch die Plangebäude von Relevanz. Für die Beurteilung der zusätzlichen planinduzierten Verkehrsgeräusche sind die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten an den Straßenabschnitten mit Wohnbebauung in der Straße Blankenfelder Straße 68, 69, 74, 99 und 118, Gascogneweg 2, Rosenthaler Weg 3a und 21a herangezogen und ermittelt worden.

Durch das geplante Vorhaben kommt es im Umfeld des Plangebiets an den Immissionsorten entlang des Rosenthaler Wegs und der Blankenfelder Straße zu Pegelzunahmen von überwiegend 0,2 bis 0,5 dB(A). An den Immissionsorten Blankenfelder Straße 118 und Gascogneweg 2 ergeben sich darüber hinaus Pegelzunahmen von 0,5 bis 0,8 dB(A). Diese größeren Zunahmen sind auf Reflexionen der Plangebäude in Plangebietsnähe zurückzuführen. Die übrigen Pegelerhöhungen an den anderen Gebäuden/Immissionsorten sind aufgrund des Abstandes zu den Plangebäude dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zuzuordnen.

Daraus resultiert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) - die bereits im Bestand an fast allen Immissionsorten überschritten sind - infolge der planbedingten Verkehrslärmzunahme bzw. Reflexion an allen Immissionsorten erstmalig oder weitergehend überschritten werden. Demnach handelt es sich um gewichtige Pegelzunahmen, die gemäß dem Berliner Lärmleitfaden im Zuge der Abwägung eine Prüfung von Planungsalternativen erfordern (hohes Abwägungserfordernis).

Zudem wird am Immissionsort Blankenfelder Straße 69 bereits im Bestand die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten. An den Immissionsorten Blankenfelder Straße 74 und 99 sowie am Rosenthaler Weg 3A, 21A und 34 gilt dies ebenso für den Nachtzeitbereich. Es ergeben sich dort Pegelzunahmen von 0,2 bis 0,5 dB(A).

Die für sich genommenen Pegelerhöhungen sind zwar nicht von den Betroffenen wahrnehmbar. Da sich die bestehende Belastung aber zum Teil bereits in der Bestandssituation oberhalb der durch die derzeitige Rechtsprechung definierten Schwelle der Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts) bewegt, ist in einer solchen Situation mit Blick auf eventuelle Gesundheitsrisiken sorgfältig zu prüfen, ob die Erhöhungen hingenommen werden können, auch wenn sie letztlich nur marginal sind, oder ob Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Bei der Abwägung ist vor allem auch die quantitative Erhöhung der Pegel von Bedeutung. Im Rahmen der Abwägung ist gemäß dem Berliner Lärmleitfaden bei erstmaliger oder weitergehender Überschreitung sowohl der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als auch der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die Prüfung von Planungsalternativen bzw. die Prüfung planinterner und planexterner Schallschutzmaßnahmen für betroffene Nutzungen erforderlich.

Da rechnerische Pegelerhöhungen im geringfügigen Bereich mit modellbedingten oder prognostischen Toleranzen ausgestattet sind, ist es sachgerecht, eine Schwelle zu definieren, ab der eine vertiefende Prüfung von möglichen Kompensationsmaßnahmen erfolgen muss. Bezogen auf die zu Grunde liegende Berechnungsrichtlinie können verfahrensimmanente Toleranzen demnach z.B. auftreten durch

  • die pauschalisierte Berücksichtigung der Absorptionseigenschaften der Fassade, die zu Abweichungen von bis zu 0,2 dB(A) führen kann,
  • das Verfahren der verwendeten Software zur Zerlegung der Schallquellen in Teilstücke und wo mit dieser Zerlegung begonnen wird; hierdurch sind etwa 0,1-0,2 dB(A) Abweichungen möglich,
  • die Rundung von Zwischenergebnissen, wodurch ebenso Abweichungen von 0,1-0,2 dB(A) auftreten können.

Im vorliegenden Fall sind die Pegelerhöhungen zum Teil höher, sodass trotz Berücksichtigung von modellbedingten und prognostischen Ungenauigkeiten von einer wesentlichen Überschreitung der Pegel auszugehen ist. Gemäß dem Berliner Lärmleitfaden ist in diesen Fallkonstellation die Prüfung von Planungsalternativen und Prüfung von planinternen und planexternen Schallschutzmaßnahmen zu prüfen.

Dabei kommen Planungsalternativen jedoch nicht in Betracht, da die Planung bereits auf einem intensiven Abstimmungsprozess basiert. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Gesamtprojekt Elisabeth-Aue um ein Gebiet handelt, das bereits seit den 1990er Jahren zur Bebauung vorgesehen ist und das mit Beschluss vom 27.10.2015 als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (gemäß § 9 AGBauGB) eingestuft wurde. Die Entwicklung der Elisabeth-Aue wurde im Zuge der 19. Legislaturperiode als sog. Neues Stadtquartier (NSQ) in die Richtlinien der Regierungspolitik aufgenommen. Das Land Berlin hat hohen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum und dafür sind die Neuen Stadtquartiere von großer Bedeutung. Es handelt sich um eine Fläche, die sich bereits im Eigentum einer landeseigenen Gesellschaft befindet und somit schnell und kostenfrei für den Wohnungsbau verfügbar und zudem verkehrsgünstig gelegen ist. Die Planung stellt die geeignete Bebauung und Nutzung in diesem Bereich dar und wird nicht in Frage gestellt.

Im weiteren Verfahren sind deswegen für die schutzbedürftigen Nutzungen entlang der umliegenden Straßen außerhalb des Plangebiets, die in Folge der Planung von einer Pegelzunahme betroffen sind, zunächst städtebauliche (aktive) Maßnahmen zu prüfen:

Der Einsatz von lärmarmem Asphalt kann grundsätzlich eine deutliche Minderung der Emissionspegel des Straßenverkehrs bewirken und wäre somit dem Grunde nach in der Lage, die Beurteilungspegel im Umfeld zu reduzieren bzw. die vorhabenbedingte Pegelzunahme weitgehend zu kompensieren. Angesichts des im vorliegenden Fall vergleichsweisen geringen planinduzierten Verkehrsaufkommens wird eine Umsetzung dieser Maßnahme jedoch als unverhältnismäßig eingeschätzt, zumal zumindest der Rosenthaler Weg erst vor einigen Jahren hergestellt worden ist. Derartige Maßnahmen sind regelmäßig im Zusammenhang mit umfassenderen straßenbaulichen Maßnahmen sinnvoll. Sollte es unabhängig von der vorliegenden Planung künftig zu entsprechenden Straßenumbaumaßnahmen im Untersuchungsgebiet kommen, könnte eine Fahrbahnerneuerung mit lärmarmem Asphalt im Rahmen solcher Maßnahmen geprüft werden.

Auch eine schallabsorbierende bzw. schallstreuende Fassadengestaltung der Plangebäude kann allgemein nur eine verhältnismäßig geringe Pegelminderung bewirken. Die mögliche Pegelminderung selbst bei hoch schallabsorbierender Wandausführung beträgt weniger als 1 dB(A). Zudem sind Pegelzunahmen auch an Immissionsorten festzustellen, die aufgrund ihrer Entfernung zu den Plangebäuden – insbesondere im Bereich des Knotenpunkts Rosenthaler Weg / Blankenfelder Straße – nicht auf Fassadenreflexionen, sondern auf das zusätzliche Verkehrsaufkommen zurückzuführen sind. Eine schalltechnisch optimierte Fassadengestaltung wäre daher nicht geeignet, die planbedingten Pegelerhöhungen wirksam zu kompensieren. Darüber hinaus wären mit entsprechenden baulichen Lösungen erhebliche Kosten sowie gestalterische Einschränkungen verbunden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Schutzeffekt stehen.

Eine schalltechnisch sinnvolle und städtebaulich verträgliche Anordnung und Errichtung von Schallschutzbauwerken ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Abstände, Gebäudehöhen etc.) im vorliegenden Fall nicht möglich und städtebaulich auch nicht gewünscht. Zudem stehen damit hohe Kosten in Verbindung, die angesichts der geringen planbedingten Pegelerhöhung als unverhältnismäßig anzusehen sind.

Mit einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h entlang der Blankenfelder Straße und des Rosenthaler Wegs könnte eine Reduktion des Beurteilungspegels des Straßenverkehrslärms von etwa 2 bis 3 dB(A) erreicht werden. Dies stellt demnach eine wirkungsvolle Maßnahme dar, um die Lärmbelastung wahrnehmbar zu reduzieren und die zu erwartenden Pegelzunahmen insbesondere im Bereich der beiden Hauptstraßen vollständig zu kompensieren.

Insgesamt stellt die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h im Umfeld des Plangebiets eine vergleichsweise schnelle und kostengünstige Maßnahme dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zukünftigen Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets – insbesondere das Gesamtprojekt Elisabeth-Aue. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass weiterer zusätzlicher Verkehr (Straße und Schiene) generiert wird, was zu weiteren Zunahmen der Immissionspegel in der Umgebung führen kann. Für die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, nach jetzigem Stand und vor dem Hintergrund der vergleichsweise geringen Pegelzunahmen aufgrund der vorliegenden Planung kann diese zurzeit jedoch nicht in Aussicht gestellt werden.

Sofern die Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen nicht möglich ist, sind geeignete passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden zu prüfen, die die prognostizierten Zunahmen des Verkehrslärms zumindest vollständig kompensieren. Dazu zählen beispielsweise der Einbau besonderer Fensterkonstruktionen oder Lüftungseinrichtungen an den betroffenen Gebäuden.

In die Abwägung wird auch eingestellt, dass die prognostizierten Pegelerhöhungen wie oben erläutert modellbedingten oder prognostischen Toleranzen unterlegen sind. Zwar liegen die Pegelzunahmen teilweise oberhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, überschreiten diese jedoch überwiegend um maximal 0,3 dB(A) sowie an einer Stelle (EG, Blankenfelder Straße 99) um 0,5 dB(A) und liegen damit insgesamt unterhalb der anerkannten Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A). Maßnahmen zur Kompensation wie beispielweise Schallschutzfenstern, wären regelhaft nicht in der Lage lediglich die vorhabenbedingte Erhöhung zu kompensieren und würden im Ergebnis eine über das verursachte Maß hinausgehende Kompensation darstellen.

Höhere Überschreitungen um bis zu 0,8 dB(A) wurden zwar oberhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV prognostiziert, die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird dabei jedoch nicht überschritten. Insgesamt werden die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als vertretbar eingestuft und der Errichtung des dringend benötigten Wohnraums sowie des Schulneubaus ein höheres Gewicht eingeräumt. Zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz der umliegenden Wohnhäuser sind nicht geboten.

Auch bei Überschreiten der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ist die Pegelerhöhung um bis zu überwiegend 0,2-0,3 dB(A) noch als vertretbar einzustufen. Aufgrund möglicher modellbedingter sowie prognostischer Ungenauigkeiten erscheint es als unangemessen aufgrund von geringfügigen Pegelerhöhungen aufwändige Minderungsmaßnahmen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern, lärmarmer Asphalt, Schallschutzbauwerke) zu ergreifen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch die geplanten Nutzungen auf den umliegenden Straßen keine höhere Gesundheitsgefährdung ausgelöst wird, als sie bereits vorhanden ist.

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