Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.7.7. Flächen mit Bindungen zur Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen

Im Osten des Plangebiets besteht innerhalb der öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" westlich entlang der bestehenden Wegeverbindung des Blaubeerwegs eine Baumhecke. Sie erstreckt sich nach Süden und weist eine besondere faunistische Bedeutung sowie ein hohes Entwicklungspotential auf. Es handelt sich um eine Feldhecke, die teilweise von Bäumen (Hybrid-Pappeln) überschirmt ist und auch nicht heimische Gehölze aufweist.

Im Zusammenhang mit der Planung soll diese bestehende Feldhecke erhalten und als Feldhecke mit standortgerechten Gehölzarten schrittweise weiterentwickelt werden. Demnach wird folgende Festsetzung getroffen:

Textliche Festsetzung Nr. 5.8:

„Auf der Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung mit der Bezeichnung "a" ist die bestehende Feldhecke zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Nicht heimische Gehölze sind zu entnehmen und standortgerechte heimische Gehölze nachzupflanzen. Bis zu zwei Durchwegungen in Ostwestrichtung sind zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) und b) BauGB

Die Festsetzung ist somit eine Maßnahme, die den Eingriff mindert und durch eine Biotopaufwertung dem Naturhaushalt zugutekommt. Die Feldhecke hat als Lebensraum und Rückzugsort eine hohe Bedeutung für verschiedene Tierarten und dient dem Biotopverbund.

Die vorhandene Feldhecke ist von vorwiegend nicht heimischen und ausbreitungsstarken Arten dominiert und weist einen vergreisten Pappelbestand auf. Ziel ist es, die Feldhecke zu einer baumüberschirmten Hecke mit standorttypischen heimischen Gehölzbeständen umzubauen. Dabei sollen heimische und nicht ausbreitungsstarke Arten erhalten werden. Der Umbau soll abschnittsweise bzw. in zeitlichen Etappen erfolgen. Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind zulässig. Da die Pappeln derzeit als Habitatbäume eine Bedeutung haben, sollen diese erst bei natürlichem Abgang entnommen werden. Altholz der Pappeln soll verbleiben, da damit für bestimmte Insekten Habitatfunktionen erhalten werden. Zudem soll im Bedarfsfall eine Durchwegung möglich sein, um eine Besuchendenlenkung durchzuführen und dadurch gleichzeitig ein unsachgemäßes Betreten zu verhindern.

1.5.7.8. Erhaltung von Einzelbäumen im Rosenthaler Weg

Bei den fünf vorhandenen Bäumen entlang des Rosenthaler Wegs handelt es sich um Ersatzbäume für Eingriffe, die durch den Ausbau des Rosenthaler Weges verursacht wurden. Diese sind daher entsprechend zu erhalten. Mit der zeichnerischen Festsetzung wird dieser Anforderung entsprochen.

1.5.8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Zur Aufrechterhaltung der natürlichen Bodenfunktionen sowie eines naturnahen Wasserhaushalts aber auch als Beitrag zur Klimaanpassung sollen Maßnahmen zur Wasser- und Luftdurchlässigkeit von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen getroffen werden. Im Bebauungsplan wird folgende Festsetzung getroffen:

Textliche Festsetzung Nr. 6.1:

"In allen Teilen des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 - WA 3) und auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ist eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig."

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Die Versiegelung nicht überbauter Flächen soll im Plangebiet möglichst minimiert werden, um die natürlichen Bodenfunktionen bestmöglich zu erhalten. Ein wasser- und luftdurchlässiger Aufbau von Wegen, Stellplätzen und ihren Zufahrten dient der Minimierung der Auswirkungen von Eingriffen in den Boden- und Grundwasserhaushalt. Die Durchlüftung des Bodens sowie die Versickerung von Regenwasser sind weiterhin – wenn auch nicht im vollen Umfang – gegeben. Im allgemeinen Wohngebiet und der Gemeinbedarfsfläche ist eine Befestigung von Wegen, Stellplätzen und ihren Zufahrten daher in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, dazu gehören beispielweise Pflasterbeläge mit wasserdurchlässigen Fugen oder Drainpflaster. Die Regelung entspricht damit auch den gesetzlichen Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Bei der Herstellung ist auf die Anforderungen für eine Befahrbarkeit für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge zu achten. Erforderliche Tragfähigkeiten des Unterbaus können unabhängig von der Oberflächengestaltung hergestellt und gewährleistet werden. Die Funktionsfähigkeit der Wege und Zufahrten wird durch die Festsetzung nicht beeinträchtigt.

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