Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.8. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-89 werden die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

Der Bebauungsplan soll – entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB – eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln und den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Die Sicherung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unter Beachtung der Wohn- und der Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung, im Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes sind Grundlage der Planung und der Abwägung dieses Bebauungsplans.

Mit der Umsetzung der Planung entsteht auf ca. 10 ha landeseigener Potenzialfläche im Südosten Blankenfeldes ein lebendiges, nachhaltiges Stadtquartierteil. Hier werden rund 870 WE in einem allgemeinen Wohngebiet sowie eine dringend benötigte ISS mit Sporthalle, Sportplatz und Freiflächen planungsrechtlich ermöglicht – ein Beitrag zur Linderung des Wohnraumbedarfs und des Schulplatzdefizits. Für eine leistungsfähige Erschließung inklusive perspektivischer Straßenbahnverlängerung wird die Straßenverkehrsfläche des Rosenthaler Wegs erweitert sowie neue Erschließungsflächen geschaffen. Eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche am östlichen Rand zum Plangebiet sichert wertvolle Grün- und Erholungsflächen.

Im Bebauungsplanverfahren werden auf Grundlage von § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere die folgenden öffentlichen Belange berücksichtigt:

  • die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB),
  • die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern sowie die Schaffung sozial stabiler Bewohnendenstrukturen) (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
  • die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB),
  • die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
  • die Belange der Baukultur und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB),
  • die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (§ 1a Abs. 3 BauGB)
  • die Belange der Wirtschaft und Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und c BauGB)
  • die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser einschließlich der Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB)
  • die Belange der Mobilität der Bevölkerung, Verkehrsbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB),
  • die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihrer beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB),
  • die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB),
  • die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB).

Zusätzlich sind die Ziele des Umweltschutzes gemäß § 1a BauGB als öffentliche Belange in die Abwägung eingegangen:

  • sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB),
  • die Belange der Landwirtschaft (§ 1a Abs. 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB)
  • Erfordernisse des Klimaschutzes (§ 1a Abs. 5 BauGB).

Belange der Denkmalpflege, des Zivilschutzes und des Hochwasserschutzes sowie der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge sind im Plangebiet nicht relevant.

Bei den privaten Belangen wurden in die Abwägung insbesondere eingestellt:

  • Eigentümerrechte
  • Interessen von Sportvereinen
  • Interessen von Mietern und Mieterinnen, Pächtern und Pächterinnen sowie der Nachbarschaft im Umfeld

Darüber hinaus lässt sich die mögliche Betroffenheit der jeweiligen Belange im Detail aus den vorgebrachten Stellungnahmen der im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Begründung der einzelnen Festsetzungen ableiten.

Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die privaten Belange Dritter, die unangemessen sind oder eine wesentliche Härte darstellen.

1.8.1. Öffentliche Belange

1.8.1.1. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)

Mit den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie den überbaubaren Grundstücksflächen werden die Voraussetzungen zur Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich und dessen unmittelbarem Umfeld geschaffen. Die Festsetzungen gewährleisten, dass auf den Grundstücken ein angemessener Flächenanteil nicht bebaut wird und bspw. für die Begrünung, Bepflanzung oder gemeinschaftliche Nutzung zur Verfügung steht. Der § 6 BauO Bln bleibt unberührt und die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets als auch in Bezug auf die Umgebung können eingehalten werden.

Durch die Festsetzungen zur Begrünung wird eine angemessene Begrünung der Baugebiete sowie der Gemeinbedarfsfläche mit Bäumen erreicht und das Wohnumfeld in Ergänzung zu den geplanten Gebäuden auch durch Anpflanzungen wirkungsvoll gestaltet. In Verbindung mit den Straßenbaumpflanzungen und der öffentlichen Grünfläche wird eine wahrnehmbare Durchgrünung des gesamten Quartiers angestrebt, das trägt sowohl den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als auch den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

In die Abwägung werden auch die Auswirkungen der Planung auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Nachbarschaft berücksichtigt, da mit den zusätzlichen Nutzungen eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist, aus der Lärm- und Luftbeeinträchtigungen für die Anwohnenden und Nutzenden resultieren könnten.

Verkehr

Das durch den Bebauungsplan bzw. die Planung erzeugte Verkehrsaufkommen kann - unter Berücksichtigung eines angepassten Signalisierungskonzeptes am Knotenpunkt 1 (B 96a / Rosenthaler Weg) - leistungsfähig abgewickelt werden.

Im Ergebnis der Untersuchung der Leistungsfähigkeit ist die Erschließung des Teilprojekts 1 unter Berücksichtigung eines angepassten Signalisierungskonzepts am Knotenpunkt 1 - auch im Planfall 2 - verkehrlich verträglich umsetzbar. Resultierende Effekte durch Verlagerung des Verkehrsaufkommens am Knotenpunkt 2 bewegen sich in einem vertretbaren Rahmen und können ferner durch geringfügige betriebliche Feinsteuerungen weiter abgemildert werden.

Lärmimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf geplante Wohngebäude

Im Hinblick auf die geplante Bebauung gewährleisten Festsetzungen zum Schallschutz (Grundrissgestaltung, passiver Schallschutz, Schutz von mit Gebäuden baulich verbundenen Außenwohnbereiche), dass keine gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen in den Wohnungen auftreten und das Schlafen auch bei teilgeöffnetem Fenster möglich ist. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnbedingungen wurde hier ein höheres Gewicht eingeräumt, als den damit verbundenen finanziellen Belastungen der Projektträgerin.

Lärmimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf benachbarte Wohngebäude

Bereits im Bestand sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts) an fast allen untersuchten Immissionsorten - abgesehen vom Immissionsort Blankenfelder Straße 118 (EG) - sowohl tags als auch nachts überschritten, darüber hinaus ist zum Teil bereits die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschritten.

Gegenüber der Bestandssituation kommt es aufgrund der planinduzierten Mehrverkehre zu Verkehrslärmzunahmen in der Umgebung. An den Immissionsorten entlang des Rosenthaler Wegs und der Blankenfelder Straße kommt es zu Pegelzunahmen von überwiegend 0,2 bis 0,5 dB(A). An den untersuchten Immissionsorten Blankenfelder Straße 118 und Gascogneweg 2 ergeben sich darüber hinaus Pegelzunahmen von 0,6 bis 0,8 dB(A). Diese größeren Zunahmen sind auf Reflexionen der Plangebäude in Plangebietsnähe zurückzuführen. Daraus resultiert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an allen Immissionsorten überschritten werden.

Zudem wird an dem Immissionsort Blankenfelder Straße 69 bereits im Bestand die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten. An den Immissionsorten Blankenfelder Straße 74 und 99 sowie am Rosenthaler Weg 3A, 21A und 24 gilt dies für den Nachtzeitbereich. Es ergeben sich dort Pegelzunahmen von 0,2 bis 0,5 dB(A). Die für sich genommenen Pegelerhöhungen sind zwar nicht von den Betroffenen wahrnehmbar, da sich die bestehende Belastung aber zum Teil bereits in der Bestandssituation oberhalb der durch die derzeitige Rechtsprechung definierten Schwelle der Gesundheitsgefährdung bewegt, ist in einer solchen Situation mit Blick auf eventuelle Gesundheitsrisiken sorgfältig zu prüfen, ob die Erhöhungen hingenommen werden können oder, auch wenn sie letztlich nur marginal sind, ob Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Aufgrund der erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind im Zuge der Abwägung Planungsalternativen bzw. planinterne und planexterne Schallschutzmaßnahmen zu prüfen. Im Ergebnis dieser Prüfung kommen Planungsalternativen nicht in Betracht, da die Planung bereits auf einem intensiven Abstimmungsprozess basiert. Bei dem Gesamtprojekt Elisabeth-Aue handelt es sich um ein Gebiet, das bereits seit den 1990er Jahren zur Bebauung vorgesehen ist und das mit Beschluss vom 27.10.2015 als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (gemäß § 9 AGBauGB) eingestuft wurde. Die Entwicklung der Elisabeth-Aue wurde im Zuge der 19. Legislaturperiode als sog. NSQ in die Richtlinien der Regierungspolitik aufgenommen. Das Land Berlin hat hohen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum und dafür sind die NSQ von großer Bedeutung. Es handelt sich um eine Fläche, die sich bereits im Eigentum einer landeseigenen Gesellschaft befindet und somit schnell und kostenfrei für den Wohnungsbau verfügbar und zudem verkehrsgünstig gelegen ist. Die Planung stellt die geeignete Bebauung und Nutzung in diesem Bereich dar und wird nicht in Frage gestellt.

Planexterne Maßnahmen, wie der Einsatz von lärmarmem Asphalt, die Errichtung einer schallabsorbierenden bzw. schallstreuenden Fassadengestaltung der Plangebäude oder die Errichtung von Schallschutzbauwerken sind im vorliegenden Fall nicht geeignet oder im Vergleich zu ihrer Wirkung unverhältnismäßig. Auch die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h kann nicht ohne Weiteres angeordnet und somit nicht zugrunde gelegt werden.

Insgesamt werden die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als vertretbar eingestuft und der Errichtung des dringend benötigten Wohnraums sowie des Schulneubaus ein höheres Gewicht eingeräumt. Zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz der umliegenden Wohnhäuser sind nicht geboten.

Auch bei Überschreiten der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ist die hier prognostizierte Pegelerhöhung noch als vertretbar einzustufen. Aufgrund möglicher modellbedingter sowie prognostischer Ungenauigkeiten erscheint es als unangemessen aufgrund von geringfügigen Pegelerhöhungen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle aufwändige Minderungsmaßnahmen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern, lärmarmer Asphalt, Schallschutzbauwerke) zu ergreifen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch die geplanten Nutzungen auf den umliegenden Straßen keine höhere Gesundheitsgefährdung ausgelöst wird, als sie bereits vorhanden ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die möglichen Gesundheitsgefährdungen bewusst erkannt und in die Abwägung eingestellt wurden. Vor diesem Hintergrund werden in der Abwägung der dringende Bedarf an Wohnraum und die Möglichkeit, diesen zügig auf einer stadteigenen Fläche realisieren zu können, höher gewichtet als die mit der Planung einhergehenden geringfügigen Steigerungen der Lärmpegel an wenigen, bereits heute hoch belasteten Immissionsorten.

Boden

Da das Plangebiet sich auf einem ehemaligen Rieselfeld befindet, sind Bodenbelastungen mit dem Pfad Boden-Mensch nicht auszuschließen. Eine Bewertung für den Pfad Boden-Mensch auf einer ca. 2 ha großen beprobten Fläche hat ergeben, dass keine Überschreitung der Prüfwerte nach BBodSchV vorliegt. Die Grenzwerte für Kinderspielflächen werden nach diesen Untersuchungen durchgängig eingehalten. Bohrungen aus anderen Verfahren haben lokal erhöhte Schadstoffkonzentrationen ergeben, so dass aufgrund der Flächengröße auch Verdünnungseffekte sich ergeben können. Insofern bedarf es nutzungsbezogen einer Nachprüfung bei einer Freiflächennutzung mit offenen Böden. Für den Wirkpfad Boden-Grundwasser wurden für Feststoffe ebenfalls keine kritischen Belastungen ermittelt, abgesehen vom Eluat für das Belastungen insbesondere im Bereich zwischen 0,60 und 1,00 m Tiefe ermittelt wurden.

Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden flächendeckenden Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass in der Gesamtheit die Belastungen nicht erheblich sind und den geplanten Nutzungen entgegenstehen. Da aufgrund der ehemaligen Rieselfeldnutzung jedoch punktuell Belastungen auftreten können sind Einzelprüfungen im Rahmen der Projektumsetzung erforderlich. Konflikte in Bezug auf Menschliche Gesundheit – Bodenbelastungen können so dann ausgeschlossen werden.

Vor dem Hintergrund der flächendeckenden Untersuchungen ist eine Kennzeichnung von Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, jedoch nicht geboten.

Luftschadstoffimmissionen

Die das Plangebiet unmittelbar einfassenden Straßen gehören nicht zu den hoch belasteten Straßen Berlins, so dass eine Beeinflussung des geplanten Quartiers sowie der umgebenden Bebauung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffimmissionen voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Insgesamt stellt die Entwicklung des NSQ, einschließlich des Teilprojektes 1, auf die Nutzung des Umweltverbundes und die Reduzierung des MIV ab, was mit der verkehrsgünstigen Lage und Berücksichtigung des Ausbaus der Straßenbahn zu begründen ist. Positiv in Bezug auf die Luftschadstoffsituation wirken sich zudem die Festsetzungen sowie vertragliche Regelungen zu Begrünungsmaßnahmen (Baumpflanzungen, Anpflanz- und Erhaltungsflächen, Dach- und Fassadenbegrünung) im Bebauungsplan aus.

Die Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung gewährleisten insgesamt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.

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