1.8.1.2. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern sowie die Schaffung sozial stabiler Bewohnendenstrukturen) (§1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die Belange der Wohnbedürfnisse erfahren mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA), welches vorwiegend dem Wohnen dient und für den überwiegenden Teil der Bauflächen im Plangebiet festgesetzt wird, eine besondere Gewichtung. Mit den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden u. a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von ca. 870 WE geschaffen. Damit wird dem übergeordneten Ziel der Schaffung von Planungsrecht für den Bau von Mehrfamilienhäusern zur Realisierung von (teilweise öffentlich geförderten) Mietwohnungen nachgekommen. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Umsetzung der Ziele des StEP Wohnen 2040 geleistet, welcher die Entwicklung eines langfristigen Wohnbaupotenzials mit mehr als 2.000 WE im NSQ Elisabeth-Aue vorsieht (vgl. Kapitel II.2.3.4 Stadtentwicklungsplan Wohnen 2040). Zudem soll gemäß StEP Wohnen 2040 diese Entwicklung mit dem Fokus auf gemeinwohlorientierten Wohnungsbau einhergehen, weshalb ein Teil durch gemeinwohlorientierte Träger wie Baugruppen und Genossenschaften entwickelt werden wird. Die Förderung der sozialen Wohnraumförderung und einer gemischten und sozial stabilen Bewohnendenstruktur wird über einen vertraglich gesicherten Anteil von mindestens 30 % der GF für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen gewährleistet.
Der Bebauungsplan leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des angespannten Wohnungsmarktes und trägt den gesamtstädtischen und bezirklichen Zielen der Wohnraumversorgung Rechnung. Durch die ergänzende Sicherung von Bildungs- und Sportflächen sowie wohnungsnahen Grün- und Freiräumen werden zugleich die für ein funktionales und ausgewogenes Wohnumfeld erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen (insbesondere für Familien) gewährleistet.
Im Rahmen der Abwägung erhalten die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung daher ein besonderes Gewicht und andere Belange, wie die Fortsetzung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung und ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft müssen zurücktreten.