1.8.1.8. Belange der Landwirtschaft (§ 1a Abs. 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB)
Die Belange der Landwirtschaft sind durch den Bebauungsplan 3-89 deutlich berührt, da bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen der Elisabeth-Aue in Bauflächen für Wohnen und Gemeinbedarf überführt werden und damit für die landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft entfallen. Die bisherige Nutzung erfolgte im Wesentlichen als Acker- bzw. Grünland auf ehemaligen Rieselfeldern, ohne dass standortprägende Hofstellen oder betriebsnotwendige Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs betroffen wären.
In die Abwägung ist einzustellen, dass der Wohnraumbedarf im Land Berlin aufgrund der zu verzeichnenden und prognostizierten Bevölkerungsentwicklung sehr hoch ist. Die Entwicklung von Wohnungsbau, insbesondere auch von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnungsbau ist eine dringende, gesamtstädtische Aufgabe, der mit der Planung Rechnung getragen werden soll. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um ein Verfahren von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung und umfasst den Auftakt für eines der im StEP Wohnen 2040 definierten NSQ auf landeseigenen Flächen, die somit schnell und kostenfrei für den Wohnungsneubau zur Verfügung stehen.
Um den Anforderungen an Wohnraum gerecht zu werden, muss die Entwicklung neuer Wohnungen auf unterschiedlichen Wegen umgesetzt werden, dazu zählt neben der Innenentwicklung, welche allein nicht ausreichend ist, auch die Aktivierung bislang baulich nicht genutzter Bereiche. Um die Flächenbedarfe für Wohnen und in einer sich weiterhin dynamisch entwickelnden Großstadt wie Berlin decken zu können, ist es erforderlich, an städtebaulich geeigneten und teilweise infrastrukturell bereits gut erschlossenen Standorten maßvoll auch Baugebiete in bisher unbebauten, meist dem planerischen Außenbereich zuzuordnenden Bereichen zu entwickeln.
Der Stadtentwicklungsplan StEP Wohnen 2040 identifiziert einen Bedarf an 222.000 zusätzlichen Wohnungen und eine Flächenvorsorge für weitere 50.000 Wohnungen. Gleichzeitig weist er ein Flächenpotenzial von rund 249.000 Wohnungen bis 2040 aus. Die Flächenkulisse für den Wohnungsneubau unterteilt sich dabei neben bereits realisierten Vorhaben (Stand 2022) in kleinteilige Innenentwicklung (unter 50 WE), mittelgroße Wohnungsbaupotenziale (bis 199 WE) und große Wohnungsbaupotentiale (ab 200 und mehr WE). Die "Neuen Stadtquartiere (NSQ)", zu denen die Elisabeth-Aue gehört, nehmen davon einen Anteil von rund einem Viertel ein. Die Elisabeth-Aue erfüllt bietet dabei große Wohnungsbaupotenziale.
Der StEP führt ebenfalls aus, dass mehr als 85 % der realisierbaren Wohnungen auf Flächen innerhalb der bestehenden Stadtstruktur, auf bereits baulich genutzten, ehemals baulich genutzten oder (teil-) versiegelten Flächen liegen. Nur knapp 15 % der Flächenkulisse entfällt auf Erweiterungsflächen am Stadtrand oder andere zusammenhängende Freiflächen innerhalb der Siedlungsfläche. Diese 15 % liegen überwiegend auf Bauflächen des FNP. Diese Flächen, ebenso die Elisabeth-Aue, sind erforderlich, um den zuvor genannten Wohnraumbedarf zu decken und waren deshalb bereits in die Betrachtung des StEP Wohnen 2030 einbezogen. Der Berliner Senat hat den StEP Wohnen 2040 am 3. September 2024 beschlossen, wonach dieser als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Plangebiet im FNP bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist, was die Zielstellung des Landes Berlins das Plangebiet betreffend für den Wohnungsneubau bekräftigt.
Vor diesem Hintergrund kommt der bisherigen Nutzung als landwirtschaftliche Betriebs- und Produktionsfläche ein geringeres Gewicht zu als der Sicherung von Wohnbaupotenzialen auf landeseigenen Flächen und der Bereitstellung sozialer Infrastruktur (Schulstandort).
Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Geltungsbereich steht zudem nicht einer generellen Sicherung der Landwirtschaft in dem weiteren Umfeld entgegen, da außerhalb des Plangebiets weiterhin umfangreiche Agrar- und Freiflächen zur Verfügung stehen. Durch das Flächenstrukturkonzept, die Fokussierung der Bebauung auf die südlich des Grabens 5 gelegenen Teilflächen und die Sicherung zusammenhängender Grün- und Kompensationsflächen wird zudem sichergestellt, dass der landschaftsräumliche Charakter im weiteren Umfeld erhalten bleibt und die in Anspruch genommenen Flächen auf das städtebaulich erforderliche Maß begrenzt werden. Die Kompensationsmaßnahmen nördlich des Grabens 5 werden zu einem Großteil als produktionsintegrierte Maßnahmen in Form von Blühstreifen, Extensivierung der Bewirtschaftung und Feldlerchenstreifen umgesetzt. Damit wird erreicht, dass trotz der Kompensationsmaßnahmen eine landwirtschaftliche Nutzung auf den Flächen nördlich Graben 5 weiter fortgesetzt werden kann.
In der Abwägung überwiegen damit die öffentlichen Belange der Wohnraumversorgung und der Entwicklung eines NSQ mit Schulstandort die Belange der Landwirtschaft. Die Inanspruchnahme der Flächen für die städtebauliche Entwicklung wird daher als vertretbar eingestuft, zumal sie bereits der übergeordneten Planungskonzeption entspricht und durch umfangreiche Freiraum- und Kompensationsmaßnahmen flankiert wird.