Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.8.1.11. Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB)

Die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser einschließlich der Versorgungssicherheit, sind durch den Bebauungsplan 3-89 nicht nachteilig berührt. Sowohl die Trinkwasser- als auch die Stromversorgung wurden für das Plangebiet bestätigt.

Schmutzwasser kann über den Kanal in der Blankenfelder Straße abgeleitet werden, wobei ggf. ein Pumpwerk am westlichen Rand erforderlich wird. Fernwärme ist nicht vorhanden, Gas liegt an. Ein nachhaltiges Energie- und Wärmekonzept wird im Zuge der weiteren Planung des Quartiers entwickelt. Die Regenwasserbewirtschaftung erfolgt dezentral nach dem Schwammstadtprinzip mit Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung.

Darüber hinaus stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans auch einer nachhaltigen Energieversorgung nicht entgegen, die im weiteren Verlauf der Planung im Zuge einer gesamtheitlichen Konzeption unter Berücksichtigung des Teilprojektes 2 entwickelt wird.

Eine sichere, effiziente Versorgung des neuen Quartiers kann als gewährleistet betrachtet werden.

1.8.1.12. Belange der Mobilität der Bevölkerung, Verkehrsbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3-89 wurden die Belange der Mobilität der Bevölkerung und die Verkehrsbelange im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung betrachtet und durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-89 berücksichtigt.

Das Plangebiet ist im Osten über die Blankenfelder Straße/ Buchholzer Straße sowie im Süden über den Rosenthaler Weg an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Die Haupterschließung der mit WA 1 und WA 2 bezeichneten Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets erfolgt ausgehend von der Blankenfelder Straße über die "Planstraße A", welche als öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einer Breite von 20,0 m festgesetzt wird und ausschließlich der inneren Erschließung dient. Südlich der Teilfläche WA 3 wird der Rosenthaler Weg in seinem bestehenden Querschnitt um 15,4 m erweitert festgesetzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verbreiterung, die geplante Verlängerung der Straßenbahntrasse sowie die Herstellung einer Fahrradstraße und eines Gehwegs zu schaffen.

Am westlichen Rand des Plangebiets wird zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ in einer Breite von 15,0 m eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt, welche die Anbindung des geplanten Schulstandortes an den Rosenthaler Weg schafft und zur Stärkung des gewünschten Charakters des Quartiers verkehrsberuhigt ausgebildet werden soll (vgl. Kapitel V.5.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung).

An den öffentlichen Personennahverkehr besteht bereits im Bestand eine hinreichende Anbindung. Mit der Straßenbahnlinie 50 (Endhaltestelle unmittelbar am Rosenthaler Weg) sowie den Buslinien 124, 154 und 259 bestehen leistungsfähige Verbindungen an das Berliner ÖPNV-Netz. Gleichzeitig werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Verlängerung der Straßenbahnlinien 50 und M 1 in das Neue Stadtquartier hinein geschaffen, welche das ÖPNV-Angebot signifikant verbessern würden.

Zudem wird für das NSQ Elisabeth-Aue, einschließlich des Teilprojektes 1, angestrebt, ein autoarmes Quartier zu schaffen. Diesem städtebaulichen Ziel wird mit dem Stellplatzschlüssel von 0,5 begegnet. Der aus dem Planvorhaben resultierende Stellplatzbedarf soll kurzfristig auf einer Stellplatzanlage auf der Teilfläche WA 3 und mittelfristig – bei Umsetzung des Teilprojektes 2 – in Quartiersgaragen gedeckt werden. Der Fokus liegt insgesamt auf der Stärkung des Umweltverbundes, im Zuge der Gesamtentwicklung soll dahingehend ein Mobilitätskonzept entwickelt werden. Damit kann ein Beitrag zu den Zielen des StEP MoVe, mit verstärktem Fokus auf dem Umweltverbund und einer konsequenten Mobilitätswende durch bspw. Ausbau der Radinfrastruktur sowie ÖPNV-Angebote, geleistet werden.

Im Ergebnis erfüllen die Festsetzungen der Verkehrsflächen die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung und stellen sicher, dass das Verkehrsaufkommen über das Verkehrsnetz abgewickelt werden kann. Den Zielen und Leitgedanken des StEP MoVe stehen die Festsetzungen nicht entgegen.

1.8.1.13. Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)

Die Festsetzungen stehen im Einklang mit vorliegenden übergeordneten Planungen (vgl. Kapitel II.2 Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche Rahmenbedingungen). Sie sind aus den landesplanerischen Regelungen (LEPro 2007, LEP HR) entwickelbar als auch mit den Darstellungen des FNP vereinbar. Wenngleich die Dichteobergrenze für die Darstellung von Wohnbauflächen W3 des FNP in Teilbereichen des Plangebiets überschritten werden, wird diese gleichzeitig durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeglichen. So soll u. a. der Anteil der Oberflächenversiegelung auf ein Minimum begrenzt und eine qualitative Durchgrünung und Vernetzung des Quartiers gesichert werden, sodass eine Entwickelbarkeit des Bebauungsplans 3-89 aus dem FNP gegeben ist.

Im StEP Wohnen 2040 wird der Geltungsbereich als Teil des NSQ Elisabeth-Aue dargestellt, dessen Gesamtentwicklung zu den langfristigen Wohnbaupotenzialen mit mehr als 2.000 WE gehört und perspektivisch für rund 10.000 Einwohnende geplant ist. Demzufolge wird mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans den Zielen des StEP Wohnen 2040 entsprochen.

Die formulierten Maßnahmen für die Erschließung von Neubaugebieten des StEP MoVe werden im Rahmen der Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes für die Gesamtentwicklung des NSQ Berücksichtigung finden, die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen den Zielen des StEP MoVe nicht entgegen. Ebenso werden die Maßgaben des StEP Zentren 2030 insbesondere im Zuge des Teilprojektes 2 Berücksichtigung finden und mit dem Bebauungsplan für das Teilprojekt 1 der Elisabeth-Aue werden Einzelhandelseinrichtungen nur ausnahmsweise zulässig sein, um sowohl angrenzende Versorgungsstrukturen als auch perspektivisch die städtebauliche Zielstellung für die Entwicklung eines Quartierszentrums im Rahmen des Teilprojektes 2 nicht zu gefährden. Die Ziele des StEP Klima 2.0 sind ebenfalls in die Abwägung eingeflossen.

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