1.8.2.1. Eigentümerrechte
Die betroffenen Flächen befinden sich überwiegend im Eigentum des Landes Berlin bzw. der landeseigenen Elisabeth-Aue GmbH. Mit dem Bebauungsplan 3-89 werden die bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen einer neuen städtebaulichen Nutzung zugeführt. Vorgesehen sind ein allgemeines Wohngebiet (Teilflächen WA 1–3), eine Gemeinbedarfsfläche für eine Schule sowie öffentliche Grün- und Verkehrsflächen. Die Planungsziele stehen im Einklang mit den Entwicklungsabsichten der Grundstückseigentümer und berücksichtigen zugleich die gesamtstädtischen Entwicklungsinteressen des Landes Berlin.
Im Rahmen der städtebaulichen Konzeption werden die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Realisierung der geplanten rund 870 WE geschaffen. Durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen werden zwar Eigentumsrechte berührt, da diese Flächen nach Durchführung der Planung an das Land Berlin abzutreten sind; gilt dies jedoch vor dem Hintergrund der Gesamtplanung als sachgerecht und zumutbar.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,4/0,6; GFZ 1,8–2,2; Oberkanten) sowie zur überbaubaren Fläche, Begrünungspflichten, wasser- und luftdurchlässige Wegebefestigungen und zum Immissionsschutz steuern die künftige Nutzungsdichte und Baugestaltung. Sie sind städtebaulich begründet, dienen gesunden Wohnverhältnissen, dem Klima- und Umweltschutz sowie der Sicherung eines geordneten Stadtbilds. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums- oder Baufreiheit ist damit nicht verbunden.
Die Planung wahrt auch die Belange der angrenzenden Wohngebiete. Gegenüber der östlich anschließenden Bebauung in Französisch Buchholz wird durch geringere Gebäudehöhen und die Anordnung des Grünzugs ein behutsamer Übergang geschaffen. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind daher nicht zu erwarten bzw. sind durch die Projektträgerin ggf. angemessen zu kompensieren (siehe Kapitel VIII.1.1).