1.8.1.14. Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB)
Wenngleich sich das bestehende Tempohome für Geflüchtete im Plangebiet aktuell im Rückbauprozess befindet, ist eine Berücksichtigung der Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung auch langfristig mit der Entwicklung des Teilprojektes 1 vorgesehen. So wird im Plangebiet zwar keine Festsetzung getroffen, welche die Wohnnutzung für besondere Bedarfsgruppen im Plangebiet eingrenzt, jedoch werden über den städtebaulichen Vertrag zwischen der Projektträgerin und dem Land Berlin 160 regulär vermietete Wohnungen für Geflüchtete gesichert. Diese voraussichtlich im Teilgebiet WA 1 dezentral verteilten Wohnungen werden in Anlehnung an das Wohnraumvermittlungsprojekt „Wohnen statt MUF“ vermietet und stellen regulär vermieteten Wohnraum (voraussichtlich geförderter Wohnraum) dar, welcher an wohnungslose Menschen mit Fluchtgeschichte vergeben wird. Eine Zulässigkeit im Allgemeinen Wohngebiet dieser Nutzungen ist gegeben, sodass keine gesonderte planungsrechtliche Festsetzung erfolgt.
Grundsätzlich wird damit den Belangen von Geflüchteten oder Asylbegehrenden mit ihrer Unterbringung Rechnung getragen und das Teilprojekt 1 unterstützt durch die Schaffung eines durchmischten Angebots an Wohnraum sowie wohnungsnaher sozialer Infrastruktur die Bildung stabiler Bewohnendenstrukturen und fördert damit mittelbar auch die Integration von Menschen mit Fluchtgeschichte im Quartier.