Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Berücksichtigung dieser Belange erfolgt im Rahmen einer Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB Anlage 1).
Die Umweltprüfung stellt zusammen, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von Landschaftsplänen und sonstigen relevanten Plänen und Gutachten sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Die Gliederung des Umweltberichtes orientiert sich an der Anlage 1 zum Baugesetzbuch (BauGB) sowie an der Mustergliederung zur Begründung von Bebauungsplänen in Berlin.
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wurden ebenso wie die Abgrenzung des Untersuchungsraums im Ergebnis eines Scopings festgelegt, das am 10.10.2024 im Rahmen einer Verwaltungsabstimmung ‚Kick off‘ durchgeführt wurde. In diesem Rahmen wurde auch bestimmt, welche Fachuntersuchungen als Grundlagen für die Ermittlung der Umweltauswirkungen zu erstellen sind. Der Leistungsumfang der Fachuntersuchungen wurde mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt.
Der Umweltbericht beinhaltet eine abschließende Beschreibung und Bewertung aller Umweltauswirkungen des Planvorhabens. Hierzu dienen Fachgutachten insbesondere zum Themenkomplex Hydrologie, Bodenbelastungen, Regenwasserbewirtschaftung und Klima aus dem Jahr 2025 sowie Kartierungen der Biotope aus dem Jahr 2024 und der Fauna aus dem Jahr 2024 mit Ergänzungen aus 2025.
Mit dem Vorhaben werden Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sein, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeglichen werden können. Für den naturschutzfachlichen Ausgleich stehen Flächen nördlich des Grabens 5 zur Verfügung.
Weiterhin wurde ein Artenschutzbeitrag erarbeitet, durch welchen Art und Umfang von Maßnahmen für den Artenschutz abgeleitet werden.