Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1. Kurzdarstellung der Inhalte und wichtigsten Ziele des Bebauungsplans

Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-89 verfolgt das wesentliche Ziel, vor dem Hintergrund des bestehenden Bedarfs die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von vornehmlich Wohngebäuden auf landeseigenen Flächen zu schaffen, welche am Rande des Berliner Stadtgebiets ein neues Stadtquartier ausbilden sollen. Es wird Baurecht für rund 870 Wohneinheiten (WE) mit einer Fläche von ca. 4,4 ha und eine Schule mit Sporthalle sowie Sport- und Freiflächen mit einer Fläche von ca. 2,7 ha geschaffen. Dazu setzt der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete und eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ fest.

Zur Sicherung der Erschließung werden Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.

Der Rosenthaler Weg wird als Straßenverkehrsfläche verbreitert, um zukünftig eine geplante Straßenbahntrasse aufzunehmen. Die Straßenbahn ist nicht Bestandteil des Planverfahrens.

Am östlichen Rand wird eine ca. 1,5 ha große langgestreckte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt. Diese nimmt die vorhandene Durchwegung „Blaubeerweg“ der bestehenden Gehölzstruktur entlang der Siedlungsgrenze auf und führt diese nach Westen und Süden fort. Dadurch wird die naturnahe Grünanlage am Regenrückhaltebecken und der Straßenbahnwendeschleife durch die öffentliche Parkanlage von zwei Seiten umschlossen.

Dies erfolgt durch die Festsetzung folgender Nutzungen mit folgendem Bedarf an Grund und Boden:

BezeichnungFlächengröße in ha/gerundet
Allgemeine Wohngebiete4,4
Gemeinbedarfsfläche2,7
(öffentliche) Grünflächen1,5
öffentliche Verkehrsflächen1,4
Gesamtfläche10,0

Abbildung 7: Flächengrößen (gerundet)

Zur Sicherung des Naturhaushalts, aus Gründen der Stadtbild- und Freiflächengestaltung, zur Förderung des Naturschutzes, des Landschaftsbildes sowie des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, zur Rückhaltung, Versickerung und Verdunstung von Niederschlagswasser sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität werden - neben der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung als Parkanlage – Begrünungsmaßnahmen bzw. Anpflanzgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.

Hierzu gehören

  • Dachbegrünung, Begrünung unterbauter Flächen,
  • Gehölzanpflanzungen, Grundstücksbegrünung,
  • Begrünung der Straßenverkehrsfläche/Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung einschließlich Gehölzpflanzungen,
  • Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen auf den Bauflächen,
  • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durch Verwendung wasserdurchlässiger Beläge.

Weiterhin werden Hinweise zur Verwendung von Pflanzen, zur Vermeidung von Vogelschlag sowie zur Verwendung von insektenverträglicher Beleuchtung gegeben. Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen werden nachrichtlich mit dargestellt.

Weitere Maßnahmen mit positiven Wirkungen auf die Umwelt werden im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben. Dies sind:

  • Begrünung von 20 Prozent der Fassadenflächen
  • Maßnahmen zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung auf den Wohnbauflächen

Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe sind außerhalb des Geltungsbereichs auf Flächen nördlich des Grabens 5 vorgesehen. Hierfür werden entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag verankert.

Der Bebauungsplan 3-89 stellt das Teilprojekt 1 für eine geplante zukünftige Bebauung eines neuen Stadtquartiers auf den nordwestlich angrenzenden Flächen mit ca. insgesamt 5.000 WE dar. Vor diesem Hintergrund sind Wechselwirkungen zu dieser Planung zu berücksichtigen.

2.1.2. Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes

Im Folgenden werden die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, dargestellt und die Art, wie diese Ziele berücksichtigt wurden, benannt.

Bundesnaturschutzgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Eingriffsregelung

Die überörtlichen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Landesnaturschutzgesetz Berlin und dem Landschaftsprogramm inkl. Artenschutzprogramm Berlin.

Die übergeordneten Ziele des Naturschutzrechts sind darauf ausgerichtet, Natur und Landschaft so zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass diese auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG).

Die übergeordneten Ziele des BNatSchG werden schutzgutbezogenen in der Umweltprüfung berücksichtigt. Im gebotenen Rahmen werden Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele eingebracht. Dazu gehören insbesondere Festsetzungen der öffentlichen Parkanlage, zu Baumpflanzungen, zur Dachbegrünung innerhalb des Geltungsbereichs sowie Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes.

Zur Begrenzung der Eingriffe in den Naturhaushalt werden die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 auf den Wohnbauflächen festgesetzt. Ein abflussarmes Siedlungsgebiet soll entwickelt werden, sodass Eingriffe in das Schutzgut Wasser soweit möglich gemindert werden.

Der Geltungsbereich ist dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Die Unterkünfte der Geflüchteten (Tempohome-Standort) sind zeitlich begrenzt zulässig. Damit ist für diesen Bereich die ursprüngliche Nutzung (Landwirtschaft) bezüglich der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu Grunde zu legen.

Die Eingriffe werden gemäß § 1a BauGB ermittelt. Die Ergebnisse der Eingriffsbewertung und die Maßnahmen zur Eingriffsminderung, zum Ausgleich und Ersatz wurden ermittelt (bgmr 1/2026) und im Umweltbericht dargelegt. Festgesetzte Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich sind im Kapitel B II.2.1 aufgeführt.

Nördlich des Graben 5 befinden sich umfangreiche Flächen im Eigentum der Vorhabenträgerin. Diese werden anteilig für die Kompensation genutzt werden. Ziel ist hierbei, dass die Kompensationsmaßnahmen zumindest auf größeren Teilflächen eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen. Um die Kompensationswirkung zu erreichen, werden bestimmte Anforderungen an die Art der Bewirtschaftung gestellt.

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 28 NatSchG Bln kommen nach den Ergebnissen der Kartierung 2024 sehr kleinteilig im östlichen Randbereich des Geltungsbereichs vor. Hier ragen die Frischwiesen der naturnahen Grünanlage am Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich hinein. In der Biotopkartierung von 2024 wurden erfasst:

  • Frischwiesen, verarmte Ausprägung (56 m²)
  • Frischwiesen, typische Ausprägung (111 m²)

In diesem Bereich wird keine Baufläche ausgewiesen, sondern eine „öffentliche Parkanlage“. Damit können die gesetzlich geschützten Biotope in die Grünplanung integriert und erhalten werden. In der östlich angrenzenden Parkanlage sind ebenfalls diese Biotoptypen vorhanden.

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