„Schneller Bauen Gesetz“ des Landes Berlin, beschlossen am 5.12.2024
Mit dem Inkrafttreten des Schneller-Bauen-Gesetzes des Landes Berlin ergeben sich Änderungen des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln – Ausnahmen vom Biotopschutz), des Landeswaldgesetzes (LWaldG Bln – finanzielle Ablöse des Waldausgleichs) und der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln – Ausnahmen vom Baumschutz).
Die geschützten Biotope können durch Festsetzung einer Grünfläche in der Fläche gesichert werden. Wald ist durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Der wertgebende Baumbestand befindet sich bis auf drei geschützte Einzelbäume in der festgesetzten Grünfläche und wird teilflächig als Fläche mit Bindungen Bepflanzung zusätzlich gesichert. Damit kommen Regelungen des Schneller-Bauen-Gesetzes hier nicht in einem relevanten Umfang für die Umweltprüfung zum Tragen.