Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

„Schneller Bauen Gesetz“ des Landes Berlin, beschlossen am 5.12.2024

Mit dem Inkrafttreten des Schneller-Bauen-Gesetzes des Landes Berlin ergeben sich Änderungen des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln – Ausnahmen vom Biotopschutz), des Landeswaldgesetzes (LWaldG Bln – finanzielle Ablöse des Waldausgleichs) und der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln – Ausnahmen vom Baumschutz).

Die geschützten Biotope können durch Festsetzung einer Grünfläche in der Fläche gesichert werden. Wald ist durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Der wertgebende Baumbestand befindet sich bis auf drei geschützte Einzelbäume in der festgesetzten Grünfläche und wird teilflächig als Fläche mit Bindungen Bepflanzung zusätzlich gesichert. Damit kommen Regelungen des Schneller-Bauen-Gesetzes hier nicht in einem relevanten Umfang für die Umweltprüfung zum Tragen.

Bundes-Bodenschutzgesetz, Baugesetzbuch

Im Bundes-Bodenschutzgesetz und im Baugesetzbuch wird der sparsame und schonende Umgang mit dem Boden gefordert. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB ist dieser Belang mit in die Umweltprüfung einzustellen. Weiterhin wird im Bodenschutzgesetz in § 1 in Verbindung mit § 2 der Schutz der Bodenfunktionen gefordert. Durch die Beschränkung der GRZ auf 0,4 auf den Wohnbauflächen sollen Bodenfunktionen zumindest anteilig erhalten werden. Mit der Dachbegrünung werden ebenfalls Bodenfunktionen wie Retention, Filterung, Verdunstung sowie Begrünung gesichert. Der Straßenraum soll begrünt werden.

Zur Prüfung der Altlastensituation aufgrund der früheren Rieselfeldnutzung wurden spezifische Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Mit der angestrebten dezentralen Regenwasserbewirtschaftung soll der Bodenwasserhaushalt gesichert werden.

Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, Verordnungen

Zweck der Gesetze ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Für die Bauleitplanung wird in § 50 BImSchG der Planungsgrundsatz festgelegt, wonach von schädlichen Immissionen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen.

Hinsichtlich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind potenzielle Lärmbelastungen durch Verkehr/Straßenbahn sowie Nutzung der Schulfreiflächen für den Sport zu prüfen. Die Prüfung erfolgte im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens und es wurden entsprechende Maßnahmen abgeleitet.

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