Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Besonderer Artenschutz

Relevant sind die Vorschriften des § 44 BNatSchG, die eine Prüfung erfordern, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden.

Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie sich auf die spätere Verwirklichung des Vorhabens beziehen. Ein Bebauungsplan ist aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann unzulässig, wenn seiner Umsetzung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der Planaufstellung genügt eine prognostische Abschätzung, ob die vorgesehenen Festsetzungen mit dem besonderen Artenschutz vereinbar sind. Die konkrete Ermittlung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen erfolgt im nachgelagerten Zulassungsverfahren. Ein Eintreten der in § 44 BNatSchG genannten Verbotstatbestände kann durch die Verwirklichung eines auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens (§ 30, 33 BauGB) ausgelöst werden. Solche Beeinträchtigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten können durch geeignete Schutz-, Vermeidungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden. Sofern Verbotstatbestände dennoch erfüllt sind, kann die Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG hergestellt werden. Da es sich hier um Vorhaben gemäß § 30 bzw. § 33 BauGB handelt, sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auf „europäisch“ geschützte Arten (Anhang IV der FFH-RL) und europäische Vogelarten einschließlich wiederkehrend genutzter Lebensstätten (Baumhöhlen) beschränkt.

Im Rahmen der Bauleitplanung wurde eine artenschutzrechtliche Einschätzung in Form eines Artenschutzfachbeitrags (UBB 2026) vorgenommen. Dabei wurde prognostisch abgeschätzt, dass bei Verwirklichung des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können. Sofern sich im nachgelagerten Zulassungsverfahren ergibt, dass Verbotstatbestände tatsächlich erfüllt sind, kann die Rechtmäßigkeit durch die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG hergestellt werden. Die naturschutzfachliche Prüfung der Voraussetzungen für eine solche Ausnahme ist Bestandteil der artenschutzrechtlichen Bewertung im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Im Plangebiet wurden Vorkommen besonders geschützter Arten festgestellt, darunter europäische Vogelarten wie Feldlerche und Schafstelze sowie die streng geschützte Zauneidechse. Zur Sicherstellung der artenschutzrechtlichen Anforderungen können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) umgesetzt werden. Diese umfassen die Schaffung geeigneter Ersatzhabitate für Zauneidechsen und Brutvögel auf den nördlich an Graben 5 angrenzenden Kompensationsflächen sowie das Ausbringen von Ersatznistmöglichkeiten im Plangebiet selbst. Aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit und eingeschränkten ökologischen Aufnahmefähigkeit im Nahbereich ist eine vollständige Kompensation durch Feldlerchenhabitate vor Ort nicht möglich. Daher sind funktional gleichwertige Ersatzmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) erforderlich, die auf geeigneten Flächen in Brandenburg umgesetzt werden. Eine Prüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat ergeben, dass im Land Berlin derzeit keine geeigneten Flächenangebote zur Verfügung stehen.

Durch die Stiftung Naturschutz Berlin wurden im Bereich des Krugpfuhls einzelne Exemplare der Knoblauchkröte kartiert. Ackerflächen sind wegen der guten Grabfähigkeit grundsätzlich als potenzieller Landlebensraum für die Knoblauchkröte geeignet. Funde wurden im Rahmen der aktuellen Kartierungen auf den Ackerflächen nicht festgestellt. Für die Verbreitung der Art sind Gärten, extensive Grünflächen und Randstrukturen an landwirtschaftlichen Flächen besonders geeignet, die Mortalitätsrate ist hier deutlich niedriger als auf Ackerflächen, die gepflügt werden.

Ungeachtet dessen können und sollen durch bauzeitliche Vermeidungsmaßnahmen potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte vorsorglich vermieden werden.

Baumschutzverordnung

Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bestimmt die Baumschutzverordnung (BaumSchVO), dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäume erhalten und gepflegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 BaumSchVO ist bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der geschützten Bäume unterbleiben.

Der überwiegende Teil der vorhandenen Bäume befindet sich innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage. Die übrigen Flächen im Plangebiet bestehen aus Ackerland oder temporär genutzten Flächen (z. B. ehemaliger Standort Tempohomes), sodass dort keine relevanten Gehölzstrukturen vorhanden sind. Die am Rosenthaler Weg stehenden Straßenbäume sind Ersatzpflanzungen, die zu erhalten sind. Damit können nahezu alle Bestandsbäume erhalten und in die zukünftige Grünflächengestaltung integriert werden.

Lediglich im Zuge des straßenbaulichen Ausbaus der Planstraße A kann es erforderlich werden, drei geschützte Bäume zu entnehmen.

Darüber hinaus werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan umfangreiche Neupflanzungen vorgesehen, sodass insgesamt eine erhebliche Anzahl zusätzlicher Bäume entsteht. Der Baumschutz wird damit nicht nur gewahrt, sondern durch die geplanten Maßnahmen deutlich gestärkt.

Weitere Bundes- und Landesgesetze

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