1.2.2.1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) ergeben sich für den aufzustellenden Bebauungsplan 3-89 aus dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 15.12.2007 (GVBl. S. 629) sowie dem Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR 2019) vom 29.04.2019 (GVBl. S. 294).
Das LEPro 2007 bildet den übergeordneten Rahmen der gemeinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Gemäß § 1 LEPro 2007 soll die Hauptstadtregion im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele räumlich polyzentral entwickelt werden. Vorhandene Stärken sollen vorrangig genutzt und ausgebaut werden.
Unter der Zielsetzung des Vorrangs der Innenentwicklung vor Außenentwicklung und verkehrssparender Siedlungsstrukturen (§ 5 LEPro 2007) soll sich die Siedlungsentwicklung an schienengebundener Verkehrsinfrastruktur orientieren. Dabei kommt einer verbrauchernahen Grundversorgung eine besondere Bedeutung zu. Demgegenüber soll die Inanspruchnahme und Zerschneidung von Freiräumen vermieden bzw. durch räumliche Bündelung minimiert werden.
Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung des LEPro 2007 und definiert den raumordnerischen Rahmen für die räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Die Metropole Berlin stellt einen der räumlich-funktionalen Schwerpunkte dar (Z 3.4). Wohnsiedlungsflächenentwicklung soll demnach auf den Gestaltungsraum Siedlung konzentriert werden (Z 5.6) und dabei dem Vorrang der Innenentwicklung sowie der Funktionsmischung folgen (G 5.1). Daneben ist bei einer Inanspruchnahme des Freiraumes den Belangen des Freiraumschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen (G 6.1). Der Klimaschutz und die Anpassung an seine Folgen soll bei allen Planungen sichergestellt werden (G 8.1, G 8.2).
Für die Einheitsgemeinde Berlin übernimmt der Flächennutzungsplan (gemäß § 13 ROG) zugleich die Funktion als Raumordnungsplan für Teilräume des Landesgebiets (landesweiter Raumordnungsplan). Im unmittelbaren Zusammenhang des Geltungsbereichs existieren keine regionalplanerischen Festlegungen nach textlicher Festsetzung Nr. 1 des FNP.
Die Entwicklung des Teilprojektes 1 im Zuge des Bebauungsplans 3-89 steht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht entgegen. Das Plangebiet liegt im Gestaltungsraum Siedlung und orientiert sich an der bestehenden schienengebundenen Verkehrsinfrastruktur. Die Lage des Plangebiets am Ende der Straßenbahnlinie M50 ermöglicht einen direkten Anschluss und einen Ausbau in das Plangebiet. Durch den direkten Anschluss an die Bebauung von Französisch Buchholz wird die Zerschneidung von Freiräumen vermieden. Im Zuge der Planung werden die Belange des Klimaschutzes berücksichtigt. Die beabsichtigten Festsetzungen (allgemeines Wohngebiet, Flächen für Gemeinbedarf, Straßenverkehrsflächen, öffentliche / private Grünflächen) sind zur Differenzierung der Siedlungsentwicklung geeignet und zulässig.