Europäisch geschützte Arten
Die artenschutzrechtliche Prüfung (UBB 2025) auf Grundlage der faunistischen Erfassungen aus den Jahren 2024 (UBB) und 2025 (Natur+Text) zeigen, dass durch die Umsetzung der im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten gemäß § 44 BNatSchG entstehen können. Potenziell betroffen sind insbesondere europäische Vogelarten, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien. Im Rahmen der Bauleitplanung ist daher zu prüfen, ob durch die zulässigen Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Bezogen auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans (Festsetzungen mit bodenrechtlichem Bezug) ist zu bewerten,
- ob Individuen der entsprechenden Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden können (Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und
- ob die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten beschädigt oder zerstört werden können (Schädigungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Das Tötungsverbot kann durch entsprechende zeitliche Umsetzung der Baumaßnahmen umgangen werden.
Im Bebauungsplanverfahren wird geprüft, ob artenschutzrechtliche Belange der Umsetzung des Bebauungsplans entgegenstehen. Die Maßnahmen zum Artenschutz werden im Baugenehmigungsverfahren konkret umgesetzt.
Die folgenden Ausführungen basieren auf den Artenschutzfachbeitrag (UBB 01/2026), in welchem die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände dargelegt ist. Die Prüfung erfolgt nach Art und je Art in Artensteckbriefen zusammengestellt. Die Artensteckbriefe sind eine Anlage zum Artenschutzfachbeitrag UBB 01/2026.
Voraussichtliche artenschutzrechtliche Betroffenheit
Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans 3-89 führen zu einem Verlust von 8,5 ha Offenland-Lebensräumen. Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche von 1,5 ha und der Erhaltung der Feldhecke in der Grünfläche können der Baumbestand und wertgebende Biotopstrukturen überwiegend erhalten werden.
Bei vollständiger Ausschöpfung des im Bebauungsplan 3-89 festgesetzten zulässigen Baurechts werden durch den Vollzug der vorgesehenen baulichen Maßnahmen Wirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Arten ausgehen, die räumlich über die direkte Eingriffsfläche des Vorhabens hinausgehen. Der erweiterte Wirkraum ist insbesondere für die Prüfung des Verbotstatbestands Störung nach § 44 Abs. 1 (2) BNatSchG (baubedingt) und für den Verbotstatbestands Schädigung nach § 44 Abs. 1 (4) BNatSchG (anlagebedingt) relevant.