Im Rahmen des Artenschutzfachbeitrages wurden Artensteckbriefe erstellt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu überprüfen. Es wurde erläutert, welche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich sind, um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen im B-Plan, durch Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag sowie Regelungen im nachgeordneten Verfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren umgesetzt. Damit können Verbote nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden (UBB Anhang zum Artenschutzfachbeitrag (2026): Prüfung der Verbotstatbestände nach § BNatSchG).
Die Vermeidungsmaßnahmen werden im Folgenden kurz dargelegt.
Vermeidungsmaßnahmen
Um Verstöße gegenüber den artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Vorhaben, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht werden auszuschließen, werden Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen.
Durch die Erhaltung eines möglichst hohen Anteils vorhandener Gehölze am Blaubeerweg und der Festsetzung einer Grünfläche innerhalb des Plangebiets können Brutvorkommen verschiedener nachgewiesener Vogelarten gesichert werden. Die dauerhafte Sicherung der Feldhecke stellt eine Vermeidungsmaßnahme und Sicherung entsprechender Habitate dar. Die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung und Biodiversitätsdächern stützen die örtliche Insektenfauna und minimieren den Verlust an Habitatfläche für Insekten und ist eine Vermeidungsmaßnahme.
Verstöße gegenüber artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Wirkungen von Baumaßnahmen und Pflege/Betrieb können durch ein Spektrum an weiteren Maßnahmen verhindert werden. Diese werden im städtebaulichen Vertrag vereinbart und müssen dann im weiteren Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden.
Dies sind insbesondere Maßnahmen zur Kontrolle bei Baumfällungen und Ersatz wie Nistkästen bei ggf. erforderlichen Fällmaßnahmen aufgrund der Verkehrssicherungspflicht.
Weiterhin werden Bauzeitenregelungen, Maßnahmen zur bauzeitlichen Beräumung, Einzäunungen, die Erhaltung von Migrationskorridoren sowie eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) erforderlich, um artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zu verletzen.
Die Maßnahmen leiten sich aus dem Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan (UBB 1/2026) ab. Die Maßnahmen werden in Kapitel B II.2.3 Besonderer Artenschutz dargelegt.
Weitere Maßnahmen zur Minderung werden im Bebauungsplan planungsrechtlich durch Festsetzungen von extensiven Dachbegrünungen und von Biodiversitätsdächern als Habitatfläche für Insekten gesichert. Durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag wie die ökologische Baubegleitung wird die Beachtung und Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen weiter abgesichert.
Weiterhin werden drei für den Artenschutz besonders relevante Hinweise gegeben:
- ökologisch angepasste Beleuchtung
- Vermeidung von Vogelschlag an Glas
- Verwendung überwiegend gebietsheimischer Pflanzenarten bei Pflanzmaßnahmen