Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Amphibien – Knoblauchkröte, Moorfrosch

Die Knoblauchkröte wurde im Rahmen der Kartierungen 2024 und 2025 weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch im Bereich des Krugpfuhls gefunden. Demgegenüber wurde von Seiten der Stiftung Naturschutz Berlin in den Jahren 2017 -2025 der Besatz des Krugpfuhls mit der Art Knoblauchkröte kartiert (SNB 2025). Die landwirtschaftliche Fläche im Geltungsbereich bietet aufgrund der Bodenstruktur grabfähigen Boden und bietet damit grundsätzlich geeignete Tagesverstecke und Überwinterungsmöglichkeiten, allerdings mit einer Gefährdung durch die landwirtschaftliche Nutzung wie Pflügen, Eggen und Grubbern (Natur + Text, 2025). Die Eignung zur Durchwanderung des Plangebiets ist aufgrund der Barrierewirkung der angrenzenden Siedlung und Straßen reduziert. Es befinden sich im Nahbereich des Krugpfuhls zahlreiche geeignete Flächenangebote wie die Gärten und Grünflächen mit grabfähigen Böden, die nicht eine so hohe Mortalitätsrate aufweisen wie die landwirtschaftlichen Flächen. Der Krugpfuhl liegt 400 bis 500 m entfernt von den Baufeldern im Bebauungsplan.

Für den Moorfrosch (Totfunde an der Buchholzer und Blankenfelder Straße 2016) besteht keine Lebensraumeignung im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Prüfung Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG

Im Rahmen des Artenschutzfachbeitrages wurden Artensteckbriefe erstellt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu überprüfen. Es wurde erläutert, welche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich sind, um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen im B-Plan, durch Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag sowie Regelungen im nachgeordneten Verfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren umgesetzt. Damit können Verbote nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden (UBB Anhang zum Artenschutzfachbeitrag (2026): Prüfung der Verbotstatbestände nach § BNatSchG).

Die Vermeidungsmaßnahmen werden im Folgenden kurz dargelegt.

Vermeidungsmaßnahmen

Um Verstöße gegenüber den artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Vorhaben, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht werden auszuschließen, werden Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen.

Durch die Erhaltung eines möglichst hohen Anteils vorhandener Gehölze am Blaubeerweg und der Festsetzung einer Grünfläche innerhalb des Plangebiets können Brutvorkommen verschiedener nachgewiesener Vogelarten gesichert werden. Die dauerhafte Sicherung der Feldhecke stellt eine Vermeidungsmaßnahme und Sicherung entsprechender Habitate dar. Die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung und Biodiversitätsdächern stützen die örtliche Insektenfauna und minimieren den Verlust an Habitatfläche für Insekten und ist eine Vermeidungsmaßnahme.

Verstöße gegenüber artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Wirkungen von Baumaßnahmen und Pflege/Betrieb können durch ein Spektrum an weiteren Maßnahmen verhindert werden. Diese werden im städtebaulichen Vertrag vereinbart und müssen dann im weiteren Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden.

Dies sind insbesondere Maßnahmen zur Kontrolle bei Baumfällungen und Ersatz wie Nistkästen bei ggf. erforderlichen Fällmaßnahmen aufgrund der Verkehrssicherungspflicht.

Weiterhin werden Bauzeitenregelungen, Maßnahmen zur bauzeitlichen Beräumung, Einzäunungen, die Erhaltung von Migrationskorridoren sowie eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) erforderlich, um artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zu verletzen.

Die Maßnahmen leiten sich aus dem Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan (UBB 1/2026) ab. Die Maßnahmen werden in Kapitel B II.2.3 Besonderer Artenschutz dargelegt.

Weitere Maßnahmen zur Minderung werden im Bebauungsplan planungsrechtlich durch Festsetzungen von extensiven Dachbegrünungen und von Biodiversitätsdächern als Habitatfläche für Insekten gesichert. Durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag wie die ökologische Baubegleitung wird die Beachtung und Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen weiter abgesichert.

Weiterhin werden drei für den Artenschutz besonders relevante Hinweise gegeben:

  • ökologisch angepasste Beleuchtung
  • Vermeidung von Vogelschlag an Glas
  • Verwendung überwiegend gebietsheimischer Pflanzenarten bei Pflanzmaßnahmen

CEF-Maßnahmen

Ein Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um dies sicherzustellen, sind vorgezogene Maßnahmen zur Erhaltung der Habitatfunktion (CEF-Maßnahmen) erforderlich, die vor Beginn des Eingriffs umgesetzt und ein enger räumlicher Bezug hegestellt wird, um die Kontinuität der Nutzung durch die betroffene Art zu gewährleisten.

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