Durch die Flächeninanspruchnahme und die anlagebedingten Kulissenwirkungen gehen Habitate von zehn Brutpaare der Feldlerchen und einem Brutpaar der Schafstelze dauerhaft verloren. Die Anzahl der Brutpaare ergibt sich aus der Synthese aus der Anzahl der kartierten Brutpaare (BP) 2024 und 2025. Aus den Arterfassungen 2024 (UBB 2024, 11 BP im Eingriffs- und Wirkraum) und 2025 (Natur & Text 2025, 9 BP im Eingriffs- und Wirkraum) wurde ein anzunehmender Bestand von 10 BP im Eingriffs- und Wirkraum abgeleitet (vgl. Artenschutzfachbeitrag UBB 1/2026).
Als Ersatzhabitat steht eine Ackerfläche nördlich des Grabens 5 mit einer Gesamtgröße von 15,5 ha im räumlichen Umfeld des Plangebiets zur Verfügung, die als CEF-Maßnahme entwickelt wird. Die Ackerfläche weist abzüglich der Distanzflächen einen Optimalbereich von 6,7 ha auf. Im Grobkonzept für das Ersatzhabitat (bgmr 01/2026) wird unter Berücksichtigung der Bestandsbesiedlung ein zusätzliches Aufnahmepotenzial von sechs Feldlerchenrevieren, d.h. 1 ha pro Brutpaar, abgeleitet. Aufgrund gleichartiger Biotopansprüche von Feldlerche und Wiesenschafstelze wirken die Artenschutzmaßnahmen auch für die Schafstelze. Als Maßnahmen zur Erhöhung des Aufnahmepotenzials und zur Herstellung funktionsfähiger Habitate für Feldlerchen und Schafstelzen sind folgende produktionsintegrierte Maßnahmen erforderlich:
- Anlage von 2 Feldlerchenstreifen mit insgesamt 3 ha
- Erhöhung der Habitatqualität durch Einbeziehung von suboptimalen Bereichen (Schaffung von günstigen Standortbedingungen
- Anlegen von 8.000 m² Feldsäumen zur Vergrößerung des Nahrungshabitats, z.B. als 6 m breiten Feldsäume an den Rändern der Äcker
- Beibehaltung der Ackernutzung auf umgebender Ackerfläche mit Vorgaben zur Bewirtschaftung (z. B. Bewirtschaftungstermine, Ausschluss Mais)
- Verankerung der Vorgaben über Regelungen im Pachtvertrag
- begleitendes artenschutzrechtliches Monitoring und Nachsteuerung
Mit diesen Maßnahmenbündel ist davon auszugehen, dass eine Dichte von einem Feldlerchenrevier je Hektar Optimalhabitat erreicht wird und mit einer Nutzungsumstellung der Fläche und der Einsaat von Feldlerchenstreifen und Feldsäumen nach der Brutsaison 2026 ein optimiertes Habitat bis zum Beginn der Brutsaison 2027 bereitgestellt wird.
Es wird ein begleitendes artenschutzrechtliches Monitoring durchgeführt. Über die weitere Optimierung der Distanzflächen besteht die Möglichkeit der Nachsteuerung.
Eine Annahme von einem Feldlerchenbrutpaar pro Hektar sowie die vorgeschlagene Vorgehensweise mit einer Nachsteuerung durch Monitoring wird als vertretbar eingeschätzt. Aus Untersuchungen in Berlin sind Dichten von unter einem Hektar je Brutpaar erfasst worden, wenn entsprechende Maßnahmen der Bewirtschaftung und Schutz vorgesehen werden (z.B. Tempelhofer Feld, trotz eines starken Nutzungsdrucks: Monitoring der Avifauna des Tempelhofer Feldes in Berlin im Jahr 2022 sowie Vergleich mit den Brutvogelerfassungen 2005 und 2010 bis 2021, Altenkamp 2024).Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Teilprojekts 2 sieht der Leitplan Freiraumstruktur und Kompensation eine flächige Extensivierung der Ackerflächen vor. Eine extensive Beweidung ist geplant und eine damit verbundene Zäunung, sodass Störungen in den Flächen vermieden werden können. Ggf. können auch die Feldlerchenstreifen vergrößert werden. Mit solchen Maßnahmen können deutliche Aufwertungen stattfinden. Mit diesen Flächenpotentialen im Eigentum der Vorhabensträgerin besteht die Möglichkeit einer weiteren Nachsteuerung.
Im Flächennutzungsplan ist nördlich der Ersatzflächen eine Straßentrasse dargestellt. Die Feldlerchenstreifen halten einen Abstand von deutlich mehr als 30 m zum bestehenden Schillingweg ein, sodass der Bau einer Straße in diesem Bereich grundsätzlich möglich ist. Der FNP ist nicht parzellenscharf, die dargestellte Trasse kann mehrere Hundert Meter nördlich des aktuellen Schillingweges realisiert werden und stünde den angestrebten Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen. Zusätzlich wird aktuell die verkehrliche Notwendigkeit und planerische Durchführbarkeit der Trasse geprüft.
Daher wird davon ausgegangen, dass die Ersatzhabitate nördlich des Graben 5 auf den Flächen der EGE realisiert werden können. Es werden keine artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen im direkten Trassenverlauf vorgesehen. Fernwirkungen, die zu einem späteren Zeitpunkt bau-, anlage- oder betriebsbedingt auf die für den B-Plan 3-89 geplanten Kompensationsmaßnahmen zu erwarten sind, müssen zu einem späteren Zeitpunkt bewertet und ggf. kompensiert werden.