Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

FCS 1 - Herstellung weiterer Feldlerchenersatzhabitate

Aus dem vorhabenbedingten Verlust von Habitaten für zehn Feldlerchenbrutpaare geht nach Abzug der im Rahmen der CEF 3 generierten Habitate für sechs Brutpaare ein verbleibendes Kompensationsdefizit für vier Brutpaare hervor. Durch das Fehlen von geeigneten Habitatflächen im direkten Umfeld des Bauvorhabens kann das entstehende Kompensationsdefizit nur durch eine FCS-Maßnahme behoben werden.

Als FCS-Maßnahmenflächen stehen Flächen in Brandenburg durch verschiedene Anbieter von solchen Maßnahmen zur Verfügung.

Aus einer umfassenden Flächenkulisse wurden potenziell geeignete Flächen nach Kriterien wie Flächengröße der Habitatflächen, Distanz zu benachbarten Nutzungen (Straßen, Bebauung, Wald, Hecken sowie Freileitungen) sowie Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer ausgewählt. Diese werden hinsichtlich des Aufnahmepotenzials an Feldlerchen in 2026 untersucht und entsprechende Flächen mit den dazugehörigen Maßnahmen der Bewirtschaftung und Schutz belegt. Durch vertragliche Regelungen (dingliche Sicherung) werden die Flächen gesichert.

Es wird bei Durchführung von feldlerchengerechten Maßnahmen zur Bewirtschaftung davon ausgegangen, da je Brutpaar ein ha benötigt wird.

Prüfung der Verbotstatbestände

Die Prüfung der Verbotstatbestände und die Darlegung der Voraussetzungen für eine Ausnahme ist dem Artenschutzfachbeitrag (UBB 1/2026) zu entnehmen.

Zusammenfassend wird unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (UBB 1/2026) dargelegt, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten ist. Für die nicht durch Vermeidungsmaßnahmen abgedeckten Eingriffe für die Feldlerche werden Flächen in Brandenburg entwickelt, die den Erhaltungszustand unabhängig vom engen räumlichen Zusammenhang erhalten.

Weitere Maßnahmen zum Artenschutz sind in Kapitel B II.2.3 des Umweltberichtes dargestellt.

2.2.1.3.2. Schutzgüter Fläche und Boden / Altlasten

Ein Großteil des Planungsgebiets besteht derzeit aus landwirtschaftlich genutzten, unbebauten Flächen. Diese Flächen werden im Zuge der geplanten Entwicklung grundlegend verändert, u. a. durch die Errichtung von Gebäuden, Straßen und Nebenflächen. Dadurch erfolgen eine teilweise Versiegelung und ein Entzug der Flächen aus der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung. Die Ertragsfunktion geht damit verloren. Weiterhin werden durch Versiegelung von Flächen Wasserhaushaltsfunktionen eingeschränkt. Mit der Neuversiegelung wirkt das Vorhaben gegen das Flächenziel zur Begrenzung des Flächenverlustes.