Planungsdokumente: Bebauungsplan 3-89 (Elisabeth-Aue Teilprojekt 1)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.1.3.8. Schutzgut Kultur und Sachgüter

Schutzgüter der Kultur sind im Plangebiet nicht betroffen.

Im Rahmen der Ausgleichkompensation wurde darauf abgezielt, dass Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs auf landwirtschaftlichen Flächen zu einem Großteil als produktionsintegrierte Maßnahmen umgesetzt werden. Damit kann auf diesen Flächen die landwirtschaftliche Nutzung weiter umgesetzt werden.

2.2.1.3.9. Schutzgüter Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung

Menschliche Gesundheit/Lärm

In Folge der Planung wird es zusätzliche Lärmquellen geben (insb. Verkehrs- und Sportlärm), mit Auswirkungen sowohl auf die neue Bebauung innerhalb als auch – durch die Zunahme des Straßenverkehrs – auf Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs. Zum anderen werden innerhalb des Geltungsbereichs mit Planvollzug erstmals lärmempfindliche Nutzungen in Bereichen angesiedelt, die Verkehrslärm ausgesetzt sind.

Es wurde daher eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, um die Planfolgen abzuschätzen und etwaige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen zu definieren. Untersucht wurden der Anlagen- bzw. Gewerbelärm, Sportlärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.

Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nur zum Teil (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV und die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) und nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen festgelegt. Die Beurteilung des Verkehrslärms erfolgt daher im Vorliegenden zunächst auf Grundlage der Norm DIN 18005-1:2002-07 einschließlich Beiblatt 1:1987-05. In Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 sind als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung für Verkehrslärm schalltechnische Orientierungswerte angeführt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um Orientierungswerte, deren Überschreitung im Rahmen einer planerischen Abwägungsentscheidung hingenommen werden kann. Als Grenze des Abwägungsspielraums gelten üblicherweise die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Für die Beurteilung der Sportlärmimmissionen fanden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV Anwendung. Geräuscheinwirkungen aus gewerblichen Nutzungen werden anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm beurteilt.

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